8. Titel: Möäklervertrag. Einleitung. 1141
eo) Bon den Handelsmüöflern find zu unterjcheiden die fog. Handelsagenten,
deren Rechtaverhältnifje in den SS 84 ff. HGB. geregelt find. GHandel&agent
it nad S 84 HSB. derjenige, welcher, ohne al8 Handlungsgehilfe angeftellt zu
’ein, {tändig damit betraut ijt, für da3 HandelSgewerhe eines anderen
Befjdhäfte zu vermitteln oder im Namen des anderen abzufjhliehen. In der
Händigen Betrauung gegenüber einer befimmten Firma liegt da3
untericheidende Kriterium vom Mäflerverhältni, Der Möller erhält einzelne
Yufträge von Fan zu Fall von der einen pder andern Firma (f. SGarei3, Das
eutiche Handelsrecht 8. Aufl. S. 461 ff. Staub Anm. zu 8 84 HSGS., teilweije
anders Ditringer-Hachenburg Bd. 1 S. 492 und 524, f. ferner Cohen in Hold
jeimSMSchr. 1906 S, 248 ff. und Dörr a. a. DO. S. 621).
Die nach dent älteren HGB. vörgefehene amtliche Beftellung von GHandelS=
mällern (Wechiel und Warenfenjalen) {jt nah dem neuen HSV. in Wegfall
zefommen. Nur nach dem Börfengefege (88 30 ff. des Börfjengel. in der
Faffung der Bekanntm. vom 27, Mai 1908) haben noch die fog. KurZzmakler
Zeitimmte amtlidje Funftionen. Im übrigen find au Ddieje fog. Kıursmaller
Brivatbermittler (vgl. Gareis, HR. S. 412). Eine gewiffe Sffentlidhe (generelle)
Yutorijation kommt endlihH nod vor für die Fälle beftimmter Bffentlider
Berfteigerungen. Val. z.B. 58 383, 489 BGB.
Bringt man alle diejenigen Perfonen in Abrechnung, welde nad) obigem dem
Bebiete de8 Handel8rechtz zugehören, jo bleiben für den Bereich der $8 652 ff.
außer denjenigen, welde zwar eine Unterhändlertätigkeit übernehmen, aber nicht
eigentlig@ gewerb3mäßig derartige SGefchäfte betreiben, von gewerbamüßigen
Betrieben inZbejondere noch beijpiel8mweife übrig die Mätler für Ber-
äußerung don Grundiktüden, für Hypothekarifhe Belehnungen
und Ähnlihes, für Dienftverträge, für SdefhHliehungen, Wegen
gewerbepolizeiliger Beidränkungen val. oben unter a, Gleich hier jet
aber angefligt, daß die gemwerbepolizeilide Unterjagung der gewerbSs
mäßigen Bermitthungstätigleit die Gültigkeit des einzelnen Müklervertrags
+icht beeinträchtigt, vgl. Neumann in Bem. VII, 4 zu 8 652.
| 4, Die Normen der 88 652 ff. find niHt erihöpfend (M. IL 510), jondern
jehandeln nur die begrifflihen Grundlagen und einige Sonderdorfchriften.
a) Andere Fragen, wie 3. B. Einfluß des Todes eine der Vertragsteile,
Wirkung einer eingetretenen Unmöglichteit des Seiftung u. dal, find für
dem Mäflervertrag nicht bejonder3 geregelt. Die Beurteilung diejer Fragen
nuß daher, fofern auch keine Vertrag3heijtimmungen dabei eingreifen, auf die
allgemeinen Borfchriften des Sefegbuchz über Berträge (und zwar zweis
jeitige: |. Bem. 6) zurücgehen.
o) Auch reichsrechtlihe Speziaklgefehe Können in Betracht Fommen, f. 88 30 ff. des
Börfengefeße8 in der Fajjung der Bekanntm. vom 12, Mai 1908 über KurZmakler
%. oben unter Bem. 3, d), S8 35, 38 der Gew.D. (val. oben Bent. 3, a), |. ferner das
Befjeß betr. die Stellenvermittlung für Schiffsleute vom 2. Juni 1902
(RGBl. S. 215); wegen der HandelsredHtlihen Normen f. oben Bem. 3, b
und ec. Val. ferner das NeidH3itellenvermittlergefeß vom 2, Juni 1910
(oben Bem. 3, a)
Landesgeicklige Borbehalte beftehen für Müklerverträge, die dem
BeriidgerungsStecdht angehören, f. Art. 75 ESG. mit Bem. und für Sefinde=
mätkler f. Art. 95 ESG. mit Bem. jowie oben unter 3. .
3) Wird e8 notwendig, grundfäglihe SGefihtahunite aus Det w andten Ber:
trag8gebieten Herzuholen, jo Ht das Nächjiliegende, auf den Werkvertrag zurüd:
zugreifen. So 3. DB. bei der Frage der Kündigung3Sbefugni8,
die gewiß beiden Teilen zugefproden werden muß, und zwar dem Mükler,
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