Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Einleitung.

eine  Rechnung  des  Kapitals;  in  der  einfachen  B.  ist  sie  in  der
Inventarbilanz,  in  der  doppelten  B.  auf  Kapitalkonto  dargestellt.
Das  zuletzt  genannte  System  bringt  in  seinen  Schlußrechnungen
das  Kapital  des  Unternehmers  doppelt  und  in  wesentlich  verschiedener ­
  Darstellung  zum  Ausdruck:  einmal  als  Wertunterschied ­
  zwischen  Vermögen  und  Schulden,  ein  anderes  Mal  durch
die  Verrechnung  der  Wertzugänge  und  Wertabgänge  des  anfänglichen ­
  Kapitals.
Manche  Autoren  x )  stellen  das  Inventar  über  die  B.,  eine
Lehrmeinung,  die  am  treffendsten  mit  den  Worten  Schnapper-Arndts
  (a.  a.  0.)  gekennzeichnet  wird:  Die  B.  ist  eine  rechnerische ­
  Verbindung  der  bewerteten  Anfangs-  und  Ausgangsinventare
mit  Jahresumsatzrechnungen.  Das  Rechnungswesen  einer  Erwerbswirtschaft ­
  umfaßt  danach:
1.  das  Inventar  als  Vorbedingung  der  Wirtschafts-  und  Rechnungsführung, ­
  d.  i.  die  Aufnahme  und  Aufzeichnung  des
aktiven  und  passiven  Vermögens  und  seiner  Teile;
2.  die  Rechnungsführung,  die  Verrechnung,  d.  i.  die  Buchführung. ­
  Sie  besteht  in  der  fortlaufenden  ziffermäßigen
Beobachtung  des  Geschäftsganges;
Das  Inventar  steht  außerhalb  eines  jeden  der  bis  jetzt  bekannten ­
  Systeme.  Die  verschiedenen  Buchhaltungssysteme  und
Buchhaltungsmethoden  unterscheiden  sich  untereinander  durch
Umfang  und  Art  der  Darstellung  bei  der  Verrechnung  der  Veränderungen, ­
  d.  h.  der  Geschäftsfälle.
Auch  der  Gesetzgeber  ordnet  zunächst  die  Führung  von
Büchern  an  (§  38  HGB.),  in  denen  der  Kaufmann  seine  Handelsgeschäfte ­
  und  die  Lage  des  Vermögens  ersichtlich  zu  machen  hat.
Dabei  genügt  die  Kennzeichnung  der  wirtschaftlichen  Wirkungen,
i)  Gottschalk,  Gruber,  Schrott  u.  a.  Gegensätzlicher  Auffassung  sind
u.  a .  Hügli:  „Die  Buchhaltung  oder  Rechnungsführung  ist  die  geordnete
Aufzeichnung  der  Bestandteile  des  Vermögens  und  der  Veränderungen
desselben“,  Schaer,  Kreibig  u.  a.  Vgl.  dazu  Cornberg,  a.  a.  O.  S.  198.  Die
gesamte  Buchführung  bezeichnet  man  auch  als  B.  im  weiteren  Sinne  —
die  Rechtsprechung  hat  Inventar  und  Bilanz  des  öfteren  als  Bestandteil  der
B.  erklärt,  so  Entsch.  Rg.  13,  S.  238,  354;  29  S.  222;  30  S.  171;  39  S.  167  -
im  Gegensatz  zur  B.  im  engeren  Sinne  (Bücher  ohne  Inventar  und  Bilanz;
RG.  41  S.  41);  vgl.  Otto,  Die  Verpflichtung  zur  kaufmännischen  Buchführung. ­
  Dissertation  Breslau  1912.  S.  46.
            
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