Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Buchhaltung  und  Recht,

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Auch  die  Frage  der  Gültigkeit  der  eingegangenen  Geschäfte  spielt
hei  der  Entscheidung  darüber,  ob  sie  in  die  Handelsbücher  aufzunehmen
sind,  keine  maßgebende  Rolle.  Die  kaufmännische  Buchführung  hat
es  in  erster  Linie  mit  wirtschaftlichen  Vorfällen  zu  tun.  Sie  knüpft
an  die  Tatsache  an,  daß  der  Abschluß  eines  Handelsgeschäftes  stattgefunden ­
  hat,  und  daß  es  in  dessen  Vollziehung  zu  einem  Austausch  von
wirtschaftlichen  Gütern  gekommen  ist,  der  für  den  einen  der  Beteiligten
«inen  Ausgang,  für  den  anderen  einen  Eingang  von  Vermögenswerten  darstellt. ­
  Nur  über  die  tatsächlich  eintretenden  Änderungen  iro  Vermögensstande ­
  haben  die  Handelsbücher  Aufklärung  zu  geben,  nicht  aber  darüber,
°b  die  ihnen  zugrundeliegenden  Geschäfte  rechtlich  wirksam  abgeschlossen ­
  waren.  Wollte  man  in  dieser  Beziehung  einen  Unterschied
Machen  zwischen  rechtsbeständigen  Verträgen  und  solchen,  die  nach  den
Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts  als  nichtig  anzusehen  sind  oder
der  Anfechtung  unterliegen,  so  wäre  damit  die  gesetzliche  Buchführungspflicht ­
  auf  unsichere  Grundlagen  gestellt,  und  es  hinge
fetzten  Endes  von  der  subjektiven  Auffassung  des  Kaufmanns  über  die
Rechtsfrage  ab,  ob  ein  Geschäftsvorfall  zur  Eintragung  käme  oder  nicht.
Die  Kreditversicherungsgeschäfte,  um  die  es  sich  handelt,  waren  für
die  Beurteilung  des  Vermögensstandes  der  Firma  des  Angeklagten  von
grundlegender  Bedeutung.  Ihre  völlige  Außerachtlassung  in  den
Bandeisbüchern  hinderte  nicht  bloß  die  Gewinnung  einer  zutreffenden
Vermögensübersicht,  sondern  machte  auch  die  Bilanzen  der  Gesellschaft,
die  von  den  durch  jene  Verträge  herbeigeführten  Vermögensverschiebungen
ebenfalls  nichts  enthielten,  so  fehlerhaft,  daß  sie  wegen  dieses  Mangels
überhaupt  nicht  als  Bilanzen  im  Sinne  des  Gesetzes  angesehen  werden
konnten.
Die  von  uns  seit  dem  Erscheinen  dieses  Buches  (1909)  vertretenen ­
  Grundsätze  finden  in  dem  zitierten  Urteil  ihre  volle
Bestätigung.  Die  unten  (S.  177  et)  erwähnte  Ergänzung  der  Bilanz ­
  hätte  genügt,  den  Anforderungen  an  eine  ordentliche  Buchführung ­
  zu  genügen  x ).
g)  Der  EigentumsvorbehaÜ  als  Rechtsanspruch  aus  den  Nebenabreden ­
  läßt  sich  kontenmäßig  nicht  zum  Ausdruck  bringen.
Die  wirtschaftliche  Zugehörigkeit  der  verkauften  Ware  beginnt
Beim  Käufer  mit  dem  Eingang  der  unter  Vorbehalt  gekauften
Ware,  die  rechtliche  Zugehörigkeit  geht  erst  später  auf  ihn  über.
Macht  der  Verkäufer  von  diesem  Vorbehalt  Gebrauch,  z.  B.  im
Konkursfalle  des  Schuldners  und  Verzicht  des  Konkursverwalters
auf  Erfüllung  des  Vertrages,  werden  die  Waren  als  Rücksendung
gebucht.  Der  Verkäufer  wird  seine  Forderung  als  besonder^
*)  Vgl.  auch  meine  „Unternehmungsrisiken“,  S.  48.
            
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