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Steuerrecht.
ist im Beispiel nach 2. sofort auf Gewinn- und Verlust-Konto
übertragen worden, andernfalls er gegen den Bruttoverkaufsgewinn
aufgerechnet und dann nicht gesondert erscheinen würde.
Die Beispiele f) und g) zeigen, daß einem denkenden Buchführer
für den gleichen Fall verschiedene Buchungsverfahren und
buchtechnische Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es
wird jene zu wählen sein, die in ihrem Endergebnis wirtschaftlich
richtig, in ihrer Durchführung klarer und einfacher ist.
B. Steuerrecht.
Die an sich knappen handelsrechtlichen Bestimmungen über
Buchführung und Bilanzziehung schützen die Rechte des Gläubigers
(§ 239 KO.). Die steuerrechtlichen Vorschriften 1 ) ergänzen
die handelsgesetzlichen Bestimmungen, zwingen den
Zensiten zu einer möglichst genauen und wahrheitsgetreuen
Wert- und Gewinnermittlung. Ein bestimmtes Buchführungssystem
ist auch steuerrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach
§ 31 UmsStG. ist ein Steuerbuch und ein Lagerbuch zu führen.
Tabakhändler haben über ihre Vorräte (Tabaksteuergesetz)
Buch zu führen, ebenso Hersteller und Verkäufer von Zündwareo-
Die Errichtung von Konten mit falschen oder erdichteten
Namen für sich und für andere ist verboten (§ 165 RAbgO.).
Die Ordnungsvorschriften des § 42 HGB. sind in § 162 RAbgO.
übernommen. Wer nach anderen Gesetzen (z. B. Handelsgesetz)
Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind (z. B. Inventur und Bilanz), hat die Verpflichtungen,
die ihm nach diesen Gesetzen obliegen, auch im
Interesse der Besteuerung zu erfüllen (§ 163 RAbgO.). Eine
behördliche Prüfung, ob die Aufzeichnungen vollständig, formell
und sachlich richtig durchgeführt werden, ist zulässig (§ 162).
Nichtbeachtung ist strafbar (§ 377), abgesehen von den Rechtsnachteilen
bei Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages (Schätzung,
Steuereid § 210 2 , 175 ff.).
Die Buchführungspflicht für die Einnahmen erstreckt sich
auch auf Privatpersonen, die Buchführungspflicht ist verallgemeinert
(§ 164). Über die steuerrechtliche Beweiskraft der ordl
) Die grundlegenden allgemeinen Bestimmungen sind in der Reichsabgabenordnung
(RAbgO.) enthalten.