Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Steuerrecht.

ist  im  Beispiel  nach  2.  sofort  auf  Gewinn-  und  Verlust-Konto
übertragen  worden,  andernfalls  er  gegen  den  Bruttoverkaufsgewinn ­
  aufgerechnet  und  dann  nicht  gesondert  erscheinen  würde.
Die  Beispiele  f)  und  g)  zeigen,  daß  einem  denkenden  Buchführer ­
  für  den  gleichen  Fall  verschiedene  Buchungsverfahren  und
buchtechnische  Ausdrucksmöglichkeiten  zur  Verfügung  stehen.  Es
wird  jene  zu  wählen  sein,  die  in  ihrem  Endergebnis  wirtschaftlich
richtig,  in  ihrer  Durchführung  klarer  und  einfacher  ist.
B.  Steuerrecht.
Die  an  sich  knappen  handelsrechtlichen  Bestimmungen  über
Buchführung  und  Bilanzziehung  schützen  die  Rechte  des  Gläubigers ­
  (§  239  KO.).  Die  steuerrechtlichen  Vorschriften 1 )  ergänzen ­
  die  handelsgesetzlichen  Bestimmungen,  zwingen  den
Zensiten  zu  einer  möglichst  genauen  und  wahrheitsgetreuen
Wert-  und  Gewinnermittlung.  Ein  bestimmtes  Buchführungssystem ­
  ist  auch  steuerrechtlich  nicht  vorgeschrieben.  Nach
§  31  UmsStG.  ist  ein  Steuerbuch  und  ein  Lagerbuch  zu  führen.
Tabakhändler  haben  über  ihre  Vorräte  (Tabaksteuergesetz)
Buch  zu  führen,  ebenso  Hersteller  und  Verkäufer  von  Zündwareo-
  Die  Errichtung  von  Konten  mit  falschen  oder  erdichteten ­
  Namen  für  sich  und  für  andere  ist  verboten  (§  165  RAbgO.).
Die  Ordnungsvorschriften  des  §  42  HGB.  sind  in  §  162  RAbgO.
übernommen.  Wer  nach  anderen  Gesetzen  (z.  B.  Handelsgesetz)
Bücher  und  Aufzeichnungen  zu  führen  hat,  die  für  die  Besteuerung
von  Bedeutung  sind  (z.  B.  Inventur  und  Bilanz),  hat  die  Verpflichtungen, ­
  die  ihm  nach  diesen  Gesetzen  obliegen,  auch  im
Interesse  der  Besteuerung  zu  erfüllen  (§  163  RAbgO.).  Eine
behördliche  Prüfung,  ob  die  Aufzeichnungen  vollständig,  formell
und  sachlich  richtig  durchgeführt  werden,  ist  zulässig  (§  162).
Nichtbeachtung  ist  strafbar  (§  377),  abgesehen  von  den  Rechtsnachteilen ­
  bei  Ermittlung  des  steuerpflichtigen  Betrages  (Schätzung, ­
  Steuereid  §  210 2 ,  175  ff.).
Die  Buchführungspflicht  für  die  Einnahmen  erstreckt  sich
auch  auf  Privatpersonen,  die  Buchführungspflicht  ist  verallgemeinert ­
  (§  164).  Über  die  steuerrechtliche  Beweiskraft  der  ordl
 )  Die  grundlegenden  allgemeinen  Bestimmungen  sind  in  der  Reichsabgabenordnung ­
  (RAbgO.)  enthalten.
            
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