Steuerrecht.
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nungsmäßig geführten Handelsbücher vgl. Entscheidung de»
OVG. IX, S. 301 f.; §§ 207 , 208, 172, 174 RAbgO.
Die kaufmännische Bilanz hat den Zweck, durch Bewertung
der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden den wirt
schaftlich richtigen Geschäftserfolg ziffermäßig zu erfassen. Die
Errechnung noch nicht verdienter Gewinne soll unterbleiben.
Die handelsrechtlichen Bewertungsregeln (§§ 40, 261 HGB.;
auch § 42 G. m. b. H.) bilden nur eine Obergrenze. Im Interesse
des Gläubigerschutzes ist eine Bewertung der Vermögensteile
über jene Grenzen verboten, eine Unterbewertung ist zulässig
(vgl. II. Band).
Das Steuerrecht *) will den gemeinen Wert des Gesamtunter-
Nehmens im ganzen erfassen. Die einzelnen Gegenstände des Ver
mögens bilden nur Rechnungsposten in der Gesamtrechnung.
Handelsrechtliche Schlußbilanz und die Bilanz für Steuerzwecke
können bei der verschiedenen Zwecksetzung in ihren Ergebnissen
nicht übereinstimmen. Entweder ändert der Steuerpflichtige die
Bewertungsgrundsätze für seinen jährlichen Abschluß, oder er
stellt eine besondere Steuerbilanz auf, d. i. eine in der Form einer
kaufmännischen Bilanz aufgestellte Berechnung des Geschäfts
vermögens, der Schulden und des Geschäftserfolges unter Ab
zug der steuerrechtlich zugelassenen Abschreibungen und Ab
züge. Bei Bewertung für Steuerzwecke ist der gemeine Wert
zugrunde zu legen (§§ 137 ff. RAbgO.); grundsätzlich ist der
Gesamtwert der Unternehmung einschließlich der ideellen Werte
(Firma, Patente u. ä.) zu berücksichtigen. Ideelle Werte sind
regelmäßig werterhöhende Eigenschaften, die den Wert des Ge
schäftes, mithin des steuerbaren Betriebsvermögens erhöhen
(Entsch. d. RFiHof II 69). Da nach § 33 2 EinkStG. die kauf
männische Bilanz ohne Einschränkung als Grundlage der Ver
anlagung betrachtet wird, die Begründung zum HGB. selbst
auf die in kaufmännischen Kreisen übliche Unterbewertung (gegen
§ 40) hinweist, wird der allgemeine Grundsatz der RAbgO. (Be
wertung zum gemeinen Wert) durchbrochen. Auch für die Be
wertung zum Reichsnotopfer sollen grundsätzlich die Herstel-
*) Für eine kurze Übersieht: Ball, Einführung in das Steuerrecht,.
Mannheim 1920.