Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Steuerrecht. 
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nungsmäßig geführten Handelsbücher vgl. Entscheidung de» 
OVG. IX, S. 301 f.; §§ 207 , 208, 172, 174 RAbgO. 
Die kaufmännische Bilanz hat den Zweck, durch Bewertung 
der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden den wirt 
schaftlich richtigen Geschäftserfolg ziffermäßig zu erfassen. Die 
Errechnung noch nicht verdienter Gewinne soll unterbleiben. 
Die handelsrechtlichen Bewertungsregeln (§§ 40, 261 HGB.; 
auch § 42 G. m. b. H.) bilden nur eine Obergrenze. Im Interesse 
des Gläubigerschutzes ist eine Bewertung der Vermögensteile 
über jene Grenzen verboten, eine Unterbewertung ist zulässig 
(vgl. II. Band). 
Das Steuerrecht *) will den gemeinen Wert des Gesamtunter- 
Nehmens im ganzen erfassen. Die einzelnen Gegenstände des Ver 
mögens bilden nur Rechnungsposten in der Gesamtrechnung. 
Handelsrechtliche Schlußbilanz und die Bilanz für Steuerzwecke 
können bei der verschiedenen Zwecksetzung in ihren Ergebnissen 
nicht übereinstimmen. Entweder ändert der Steuerpflichtige die 
Bewertungsgrundsätze für seinen jährlichen Abschluß, oder er 
stellt eine besondere Steuerbilanz auf, d. i. eine in der Form einer 
kaufmännischen Bilanz aufgestellte Berechnung des Geschäfts 
vermögens, der Schulden und des Geschäftserfolges unter Ab 
zug der steuerrechtlich zugelassenen Abschreibungen und Ab 
züge. Bei Bewertung für Steuerzwecke ist der gemeine Wert 
zugrunde zu legen (§§ 137 ff. RAbgO.); grundsätzlich ist der 
Gesamtwert der Unternehmung einschließlich der ideellen Werte 
(Firma, Patente u. ä.) zu berücksichtigen. Ideelle Werte sind 
regelmäßig werterhöhende Eigenschaften, die den Wert des Ge 
schäftes, mithin des steuerbaren Betriebsvermögens erhöhen 
(Entsch. d. RFiHof II 69). Da nach § 33 2 EinkStG. die kauf 
männische Bilanz ohne Einschränkung als Grundlage der Ver 
anlagung betrachtet wird, die Begründung zum HGB. selbst 
auf die in kaufmännischen Kreisen übliche Unterbewertung (gegen 
§ 40) hinweist, wird der allgemeine Grundsatz der RAbgO. (Be 
wertung zum gemeinen Wert) durchbrochen. Auch für die Be 
wertung zum Reichsnotopfer sollen grundsätzlich die Herstel- 
*) Für eine kurze Übersieht: Ball, Einführung in das Steuerrecht,. 
Mannheim 1920.
	        
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