188
Steuerreclit.
iungsk osten als Obergrenze maßgebend sein (vgl. Erler, Dtsche.
Steuerzeitung, Febr. 1920).
Grundstücke sollen nach dem gemeinen Wert, solche gewerb
lichen Zwecken dienende nach dem Ertragswert veranlagt
werden (§ 152 RAbgO.). Für Anlagevermögen sind Abschrei
bungen vom Anschaflungs- oder Herstellungspreis zulässig
{§ 139), ebenso die Nachholung von Abschreibungen (Berück
sichtigung von Wertminderungen früherer Jahre in der Form
von Abschreibungen in späteren Jahren. Entsch. d. RFiH.
16. 4. 1920, Juristische Wochenschr. XI 799). Auch Abschrei
bungen auf den Gesamtwert des Geschäftes sind selbst dann zu
lässig, wenn eine Wertminderung auf einen speziellen Posten
nicht nachweisbar ist. Gewinnrücklagen sind steuerpflichtig
(§ 15 EinkStG.), angemessene, den „Verhältnissen entsprechende“
Abschreibungen als Wertberichtigungsposten (Erneuerungsfonds
des § 261 3 HGB.) sind steuerfrei. Waren und Wertpapiere sind
für die Einkommensteuer nach den handelsrechtlichen Vor
schriften zu bewerten, Abschreibungen für Konjunkturrisiken
sind gestattet. Für das Besitzsteuergesetz sind Waren und Wert
papiere grundsätzlich zum gemeinen Wert anzusetzen, nicht-
realisierte Konjunkturgewinne demnach steuerpflichtig (Mit
teilungen des Reichsfinanzministeriums 1919, S. 262, 261). Für
das Reichsnotopfer sind Wertpapiere mit dem Steuerkurs des
Stichtages einzusetzen x ).
3 ) Ausführlicher im II. Band; über die Zusammenhänge zwischen
Buchhaltung und Steuer vgl. auch Maatz, Bilanz und das steuerbare Ein
kommen, 6. Aufl. 1920,