Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Steuerreclit. 
iungsk osten als Obergrenze maßgebend sein (vgl. Erler, Dtsche. 
Steuerzeitung, Febr. 1920). 
Grundstücke sollen nach dem gemeinen Wert, solche gewerb 
lichen Zwecken dienende nach dem Ertragswert veranlagt 
werden (§ 152 RAbgO.). Für Anlagevermögen sind Abschrei 
bungen vom Anschaflungs- oder Herstellungspreis zulässig 
{§ 139), ebenso die Nachholung von Abschreibungen (Berück 
sichtigung von Wertminderungen früherer Jahre in der Form 
von Abschreibungen in späteren Jahren. Entsch. d. RFiH. 
16. 4. 1920, Juristische Wochenschr. XI 799). Auch Abschrei 
bungen auf den Gesamtwert des Geschäftes sind selbst dann zu 
lässig, wenn eine Wertminderung auf einen speziellen Posten 
nicht nachweisbar ist. Gewinnrücklagen sind steuerpflichtig 
(§ 15 EinkStG.), angemessene, den „Verhältnissen entsprechende“ 
Abschreibungen als Wertberichtigungsposten (Erneuerungsfonds 
des § 261 3 HGB.) sind steuerfrei. Waren und Wertpapiere sind 
für die Einkommensteuer nach den handelsrechtlichen Vor 
schriften zu bewerten, Abschreibungen für Konjunkturrisiken 
sind gestattet. Für das Besitzsteuergesetz sind Waren und Wert 
papiere grundsätzlich zum gemeinen Wert anzusetzen, nicht- 
realisierte Konjunkturgewinne demnach steuerpflichtig (Mit 
teilungen des Reichsfinanzministeriums 1919, S. 262, 261). Für 
das Reichsnotopfer sind Wertpapiere mit dem Steuerkurs des 
Stichtages einzusetzen x ). 
3 ) Ausführlicher im II. Band; über die Zusammenhänge zwischen 
Buchhaltung und Steuer vgl. auch Maatz, Bilanz und das steuerbare Ein 
kommen, 6. Aufl. 1920,
	        
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