Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Wechsel-  oder  Rimessen-Konto.

Eingang  (Verrechnung  mit  dem  Nennwert).  Ausgang

1.  Bilanz:  Anfangsbestand  ..  5  000
2.  Debitoren,  Kontokorrent:
Rimessen,  von  Kunden  indossiert, ­
  eigene  Tratten  auf
den  Käufer  (Kundenwechsel) ­
  28  500

3.  Bank,  Kreditoren,  Kasse,Debitoren: ­
  Weiter  indossierte
W.—an  die  Bank,  an  Lieferanten, ­
  zum  Inkasso  —,
selbst  einkassierte,  zurückgegebene ­
  W  26  300
4.  Schlußbilanz:  Nennwert  des
Bestandes  (Aktiva)  7  200

33  500

33  500

5.  Eingangsbilanz:  Vortrag  ..  7  200

Der  Diskontverlust  beim  Verkauf  an  eine  Bank  wird  mit
einem  Diskont-Konto  verrechnet  (vgl.Diskontwechsel-Konto  2a).
Stempelkosten  pflegt  man  mit  Handlungsunkosten-Konto  oder
Wechsel-Konto,  manchmal  auf  einem  Wechselspesen-Konto  zu
verrechnen.
Die  Einzelheiten  des  Wechsels  werden  ip  einem  Wechselbuch ­
  oder  Rimessenskontro  dargestellt.
A  2.)  Schuldwechsel,  die  der  Unternehmer  als  Akzeptant
oder  als  Bezogener  am  Verfalltage  zu  bezahlen  hat  und  im  Umlauf ­
  sind,  werden  auf  einem  Tratten-Konto  (Schuldwechsel-  oder
Passivwechsel-Konto)  oder  Akzepten-Konto  verrechnet.  Manche
Betriebe  trennen  Tratten  und  Akzepte  (vgl.  S.  178),  andere
nennen  das  Konto  Tratten-  und  Akzepten-Konto,  wieder  andere
Betriebe  unterscheiden  nicht  zwischen  Tratten  und  Akzepten.
Die  Verbuchung  erfolgt  beim  Eintreffen  der  Trattenanzeige  des
Ausstellers  oder  am  Tage  der  Annahme  des  Wechsels  oder  endlich ­
  bei  dessen  Zahlung  1 ).
Einzelheiten  des  Schuldwechselverkehrs  finden  ihre  Aufzeichnung ­
  in  einem  Nebenbuch,  dem  Akzepten-  oder  Trattenbuch.
Der  Trattenverkehr  der  Bank  mit  einem  Kunden  auf  Grund
eines  Akzeptationskredits  wird  in  der  Regel  von  der  laufenden
Rechnung  ausgesondert  und  auf  einem  Konto  N.  N.  Tratten-Konto
  verrechnet.  Neben  dem  Tratten-  und  Akzeptenbucb
J )  Vgl.  Schrott,  a.  a.  O.  S.  269  und  die  Kontroverse  in  der  Z.  f.  B-1897
  Der  Aussteller  eines  Wechsels  bucht  am  Tage  der  Ausstellung,  bei
der  Rücksendung  durch  den  Akzeptanten  oder  erst  bei  der  Begebung,  da
er  erst  dann  eine  wechselmäßige  Verpflichtung  übernimmt.
            
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