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' Bankbnchhaltnng.
I. Vermittlungsgeschäfte im engeren Sinne:
1. Auftragsweise Anschaffung oder Weiterveräußerung ins
besondere von Wertpapieren (Kommissionsgeschäfte im
Sinne der §§ 383 ff. HGB.).
2. Bankmäßige Kreditvermittlung zwischen Kapitalbedarf und
Kapitalangebot (bankmäßige Kreditgeschäfte).
a) Regelmäßige, laufende Kreditgeschäfte;
a) Übernahme von Kapitalien (passive Kreditgeschäfte);
Annahme von Depositengeldern, Ausgabe von Bank
noten, Kassenscheinen und Pfandbriefen, passives
Kontokorrentgeschäft.
ß) Hingabe von Kapitalien (aktive Kreditgeschäfte);
Wechseldiskontgeschäft, aktivesKontokorrentgeschäit,
Kreditgewährung ohne Deckung und gegen Sicherheiten
(Lombard-, Hypothekardarlehn, Reportgelder).
y) Eine Sonderstellung nehmen die Kreditleihgeschäfte x )
ein: Beim Akzeptationskredit leiht die Bank ihren eige
nen Kredit durch Annahme eines Wechsels, auf Grund
dessen sich der Kreditnehmer durch Verkauf desWech-
sels Geld beschaffen kann. Auch beim Avalkredit leiht
sie ihre Wechselunterschrift, die der Kunde zur Sicher
heitsstellung benutzt. In beiden Fällen ist zunächst
eine Kredit-, keine Kapitalübertragung beabsichtigt
wie bei den Geschäften Gruppen a und ß.
b) Unregelmäßige Kreditgeschäfte: Gründungs- und Emis
sionsgeschäfte, Beteiligung an andern Unternehmungen.
3. Vermittlung des Zahlungsverkehrs 2 ):
a) Inkassoverkehr in Wechseln, Schecks, verlosten Wert
papieren (§ 406 HGB., Inkassokommission).
b) Zahlungsanweisungsgeschäfte, Scheck-, Giro- und Ab
rechnungsverkehr; Zahlungsvermittlung als Zahlstelle
für Zins- und Dividendenscheine, Ausschreibung von
Kreditbriefen.
II. „Spekulative“ Unternehmer Handelsgeschäfte für eigene
Rechnung sind gewöhnliche Geschäfte des Handels, z. B. Handel
i ) Über die Buchungen bei Akkreditierungen vgl. Schigut in der Z. f. B.
1911, S. 121 fT.
Vgl. „Zahlungsverkehr“ S. 191 f.