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Depotgeschäft.
Konto). Ebenso das häufig in Verwendung kommende Stücke-Konto.
Die Gutschrift der Zinsscheine, Depotgebühren, Abhebungen
usw. der Hinterlegung offener Depots können auf einem Depot-Kontokorrent-Konto
verrechnet werden.
Seit Inkrafttreten des Bankdepotgesetzes (Gesetz betr. die
Pflichten der Kaufleute bei der Aufbewahrung fremder Wertpapiere
vom 5. Juli 1896) werden bei den an Börsenplätzen
domizilierenden Banken drei Arten von Depots unterschieden:
1. Depot A (pfandpflichtig) für Wertpapiere, die dem Kunden
gehören und für dessen Rechnung hinterlegt wurden. Sie
haften der Bank für alle Forderungen an den Kunden (Eigendepot).
2. Depot B (pfandfrei) für Wertpapiere, die der Kunde erst
wieder für Rechnung seines Kunden hinterlegt, also Depot für
fremde Wertpapiere (im Sinne des § 8, Kundendepot). Sie können
ihrer Natur nach nicht als Sicherheit für Forderungen der Bank
dienen und gewähren keinen Anspruch im Falle des Konkurses
des Hinterlegers.
3. Stücke-Konto (bei Einkaufsaufträgen auf Kredit) im
Verkehr zwischen dem Bankier des Börsenplatzes und dem
Bankier in der Provinz. Die hinterlegten Wertpapiere dienen
stets als Sicherheit für Forderungen des Zentralbankiers, ob sie
dem Kunden gehören oder nicht. Der Provinzbankier hat auf,
die Übersendung eines Stücke-(Nummern)Verzeichnisses verzichtet.
Einzelne Banken verlangen regelmäßig bei der Erteilung
von Einkaufsaufträgen die Verzichtleistung auf Übersendung
eines Nummernverzeichnisses und unterscheiden dann nur Depot
B und Stücke-Konto.
F. Lombarddarlehn.
a) Aktive Vorschüsse gegen Verpfändung von Waren und
Effekten verrechnet ein Lombardkapital-Konto, deutlicher Warenlombard-,
Lombardeffekten-Konto (in Österreich Effektenvorschuß-Konto)
genannt, das wie jedes aktive Darlehns-Konto
funktioniert (vgl. Darlehnsgeschäfte, S. 220). Das Erträgnis
*) Ausführlicher Lettner, Bankgeschäft, S. 92 fl.