Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Das  Kapital.

Die  praktischen  Beispiele  von  Bilanzen  zeigen  die  in  der  Praxis
gehandhabte  unterschiedliche  Anordnung.  Die  einmal  getroffene
Ordnung  soll  ohne  zwingende  Gründe  nicht  geändert  werden.
Der  rechtliche  Inhalt  der  Inventarbilanz  ist  genügend  gekennzeichnet; ­
  der  wirtschaftliche  möge  durch  die  vorstehende
Aufstellung  erläutert  werden  *).
Die  Passivseite  einer  Vermögensbilanz  zeigt,  auf  welchem
Wege  der  Unternehmer  sich  die  Mittel  zum  Betriebe  seiner  Unternehmung ­
  beschafft  hat,  sowie  das  Größenverhältnis  zwischen
fremden  und  eigenen  Mitteln.  Die  Aktivseite  hingegen  gibt  an,
wie  diese  Mittel  verwendet  wurden.  In  dieser  (subjektiven)  Auffassung ­
  steht  das  werbende  Kapital  rechts,  das  erworbene  links.
Vom  Standpunkt  der  Unternehmung  aus  betrachtet,  bilden  die
Betriebsmittel  (links)  das  dem  Erwerbszwecke  dienende,  das
„werbende“  Kapital  (objektive  Auffassung).  Technik  und  Kritik
der  Bilanzen  sind  ausführlich  im  2.  Bande  behandelt.

3.  Abschnitt.
Vermögens-  und  Kapitalbildung,  Kapitalverbrauch.
I.  Kapital  im  Sinne  der  B.  —  eigenes  Kapital,  eigene  Mittel,
Reinvermögen  —  ist  der  Wertunterschied  zwischen  Vermögen  und
Schulden.  In  der  Regel  ist  es  eine  Rechnungsgröße,  das  Ergebnis
einer  Subtraktion,  und  nicht  als  ein  selbständig  vorhandener
Güterkomplex  greifbar.  Das  Subtraktionsergebnis  ist  von  der
Richtigkeit  der  beiden  anderen  Größen  abhängig.  Ist  eine
der  beiden  falsch  berechnet,  ist  auch  das  berechnete  Kapital
falsch.  Ob  das  berechnete  Kapital  tatsächlich  vorhanden  ist,  hängt
wiederum  von  der  Bewertung  des  Vermögens  und  der  Schulden
ab.  Bücherabschluß  und  Schlußbilanz  haben  bei  fortgesetztem
Geschäftsbetrieb  nur  die  Bedeutung  einer  Rechnungsoperation
von  größerer  oder  geringerer  Richtigkeit.  Es  sind  Wahrscheinlichkeitsrechnungen, ­
  die  je  nach  Absicht  und  gutem  Willen  des  Berechnenden ­
  optimistisch  oder  pessimistisch  sind.  Eine  dritte
unparteiische  oder  unbeteiligte  Person  wird  unter  gleichen  Veri)
  Ausführlicher  in  der  Privatwirtschaftslehre,  §  60.
            
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