Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
Organisation der Krankenversicherung. 
Das Krankenversicherungsgesetz kennt sieben verschiedene Träger der 
Krankenversicherung. Die Ortskrankenkassen umfassen je die an einem 
Orte in bestimmten Gewerbszweigen beschäftigten Versicherungspflichtigen, 
sind also beruflich abgegrenzt. Die Ortskrankenkassen haben sich jedoch 
im Laufe der letzten Zeit an manchen Orten vereinigt zu allgemeinen 
oder gemeinsamen Ortskrankenkassen. Für Betriebe mit mehr als 
50 Versicherungspflichtigen können von den Unternehmern Betriebs 
krankenkassen errichtet werden, denen die in den betreffenden Betrieben 
beschäftigten Personen angehören müssen. Eine Abart der Betriebs 
krankenkassen bilden die kaum in Betracht kommenden Baukrankenkassen, 
die vorübergehende Baubetriebe umfassen. Die Innungen des Handwerks 
haben das Recht, für ihren Bereich Jnnnngskrankenkasseü als Zwangs 
kassen zu gründen. Die Versicherungspflichtigen können sich auch von 
der Versicherung in den Zwangskassen befreien lassen, wenn sie den 
Nachweis führen, daß sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen 
freien Hilsskasse sind. Diese Kassen, die keinerlei Verbindung mit den 
Arbeitgebern haben, müssen bestimmten gesetzlichen Bedingungen ent 
sprechen. Gemeindekrankenversicherungen bestehen dort, wo Ortskranken 
kassen aus bestimmten Gründen nicht gebildet worden sind. 
Die im Bergbau beschäftigten Perfonengruppen erfüllen ihre Kranken 
versicherung in den Knappschaftskassen, deren Verfassung in den einzel 
staatlichen Berggesetzen geregelt ist. Diese Knappschastskassen sind vornehmlich 
auch Pensions- und Hintcrbliebenenkassen. Sie fallen daher aus dem 
Rahmen dieser Abhandlung. Die Knappschaftskassen in der Gesamtheit 
ihrer Versicherungsarten werden in einem besonderen Kapitel dieser 
Sammlung behandelt. Sie sind deshalb aus dieser Betrachtung aus 
geschaltet. Die amtliche Statistik läßt auch die Knappschaftskassen außer 
Betracht. 
Die Reichsversicherungsordnung bedingt große Änderungen 
in der äußeren Organisation der Krankenversicherung. Große zentralisierte 
(allgemeine) Ortskrankenkassen sollen den Schwerpunkt der Kranken 
versicherung bilden. Daneben werden aber auch die Betriebs-, Jnnungs- 
und besonderen Ortskrankenkassen für bestimmte Gewerbszweige als voll 
gültige Träger der Versicherung anerkannt, wenn sie bestimmten Voraus 
setzungen genügen. Der Eigenart der Verhältnisse bei den landwirtschaftlichen 
Arbeitern, dcnHausgewerbetreibenden, den Dienstboten, kann durch Errichtung 
von Landkrankenkassen Rechnung getragen werden.
	        
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