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II. Öffentliche Versicherung.
Organisation der Krankenversicherung.
Das Krankenversicherungsgesetz kennt sieben verschiedene Träger der
Krankenversicherung. Die Ortskrankenkassen umfassen je die an einem
Orte in bestimmten Gewerbszweigen beschäftigten Versicherungspflichtigen,
sind also beruflich abgegrenzt. Die Ortskrankenkassen haben sich jedoch
im Laufe der letzten Zeit an manchen Orten vereinigt zu allgemeinen
oder gemeinsamen Ortskrankenkassen. Für Betriebe mit mehr als
50 Versicherungspflichtigen können von den Unternehmern Betriebs
krankenkassen errichtet werden, denen die in den betreffenden Betrieben
beschäftigten Personen angehören müssen. Eine Abart der Betriebs
krankenkassen bilden die kaum in Betracht kommenden Baukrankenkassen,
die vorübergehende Baubetriebe umfassen. Die Innungen des Handwerks
haben das Recht, für ihren Bereich Jnnnngskrankenkasseü als Zwangs
kassen zu gründen. Die Versicherungspflichtigen können sich auch von
der Versicherung in den Zwangskassen befreien lassen, wenn sie den
Nachweis führen, daß sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
freien Hilsskasse sind. Diese Kassen, die keinerlei Verbindung mit den
Arbeitgebern haben, müssen bestimmten gesetzlichen Bedingungen ent
sprechen. Gemeindekrankenversicherungen bestehen dort, wo Ortskranken
kassen aus bestimmten Gründen nicht gebildet worden sind.
Die im Bergbau beschäftigten Perfonengruppen erfüllen ihre Kranken
versicherung in den Knappschaftskassen, deren Verfassung in den einzel
staatlichen Berggesetzen geregelt ist. Diese Knappschastskassen sind vornehmlich
auch Pensions- und Hintcrbliebenenkassen. Sie fallen daher aus dem
Rahmen dieser Abhandlung. Die Knappschaftskassen in der Gesamtheit
ihrer Versicherungsarten werden in einem besonderen Kapitel dieser
Sammlung behandelt. Sie sind deshalb aus dieser Betrachtung aus
geschaltet. Die amtliche Statistik läßt auch die Knappschaftskassen außer
Betracht.
Die Reichsversicherungsordnung bedingt große Änderungen
in der äußeren Organisation der Krankenversicherung. Große zentralisierte
(allgemeine) Ortskrankenkassen sollen den Schwerpunkt der Kranken
versicherung bilden. Daneben werden aber auch die Betriebs-, Jnnungs-
und besonderen Ortskrankenkassen für bestimmte Gewerbszweige als voll
gültige Träger der Versicherung anerkannt, wenn sie bestimmten Voraus
setzungen genügen. Der Eigenart der Verhältnisse bei den landwirtschaftlichen
Arbeitern, dcnHausgewerbetreibenden, den Dienstboten, kann durch Errichtung
von Landkrankenkassen Rechnung getragen werden.