Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

28 
Kapitalverbrauch. 
zielung und Sicherung des Erfolges. Diese Handlungs- und 
Betriebskosten sollen ordnungsgemäß schon im Jahresgewinn 
ihre Deckung finden: das verminderte Kapital wird durch 
Gewinn wieder ergänzt. Dabei bleibt zu untersuchen, ob 
dieser Ersatz des Kapitals (Reproduktion der Kosten) im 
Wege des ordentlichen Geschäftsbetriebes oder durch außer 
ordentliche Einnahmen und zufällige Gewinne erfolgt [II. 
Band, 11. Abschnitt]. Bei nicht ausreichendem Gewinn 
entsteht ein Jahresverlust, ein Bilanzverlust, eine Unter 
bilanz, die vom Zusatz- oder vom Stammkapital abgerechnet 
wird. Verbrauch und Wiederersatz sind in der Ertrags 
bilanz, dem Gewinn- und Verlustkonto ersichtlich. 
2. Außerordentlicher Kapitalverbrauch durch Verluste am Ver 
mögen, z. B. außerordentliche Bestandsverluste, Entwertun 
gen, Nichteingang von Forderungen und ähnliches. 
3. Selbstverbrauch von Teilen des Kapitals durch Konsumtion 
des Unternehmers. Der „Konsumtionsfonds“, d. s. die „Ent 
nahmen“ für die Haushaltungs- und Privatzwecke des In 
habers der Unternehmung, wird regelmäßig auf besonderen 
Rechnungen, „Privatkonto“, „Haushaltungskonto“, darge 
stellt. Als Konsumtionsfonds soll nur das verbraucht wer 
den, was in einer früheren Wirtschaftsperiode Jahresrein 
ertrag war oder im laufenden Rechnungsjahr Reingewinn 
werden wird (Vorwegnahme des Ertrages). Was der Unter 
nehmer darüber hinaus an eigenem Kapital verbraucht, wird 
aus dem Zusatzkapital (Kapitalmehrungen früherer Jahre) 
gedeckt. 
Die Höhe des Selbstverbrauches ist bei der Individualwirt 
schaft unbegrenzt, auch nicht durch den Reingewinn beschränkt, 
da der Unternehmer den Ertrag des Kapitals oder dieses selbst 
verbrauchen kann. Übersteigt der Privatverbrauch den Jahres 
reingewinn, so kann man auch von einer, berechtigten oder nicht 
berechtigten, Vorwegnahme des Reinertrages zukünftiger Wirt 
schaftsjahre sprechen. Nur die Folgen eines allzu großen Selbst 
verbrauches können nachträglich ein Strafverfahren gegen den 
Unternehmer begründen (§ 240 1 KO.). Bei Personalgesellschaf - 
ien ist die Höhe der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.