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Kapitalverbrauch.
zielung und Sicherung des Erfolges. Diese Handlungs- und
Betriebskosten sollen ordnungsgemäß schon im Jahresgewinn
ihre Deckung finden: das verminderte Kapital wird durch
Gewinn wieder ergänzt. Dabei bleibt zu untersuchen, ob
dieser Ersatz des Kapitals (Reproduktion der Kosten) im
Wege des ordentlichen Geschäftsbetriebes oder durch außer
ordentliche Einnahmen und zufällige Gewinne erfolgt [II.
Band, 11. Abschnitt]. Bei nicht ausreichendem Gewinn
entsteht ein Jahresverlust, ein Bilanzverlust, eine Unter
bilanz, die vom Zusatz- oder vom Stammkapital abgerechnet
wird. Verbrauch und Wiederersatz sind in der Ertrags
bilanz, dem Gewinn- und Verlustkonto ersichtlich.
2. Außerordentlicher Kapitalverbrauch durch Verluste am Ver
mögen, z. B. außerordentliche Bestandsverluste, Entwertun
gen, Nichteingang von Forderungen und ähnliches.
3. Selbstverbrauch von Teilen des Kapitals durch Konsumtion
des Unternehmers. Der „Konsumtionsfonds“, d. s. die „Ent
nahmen“ für die Haushaltungs- und Privatzwecke des In
habers der Unternehmung, wird regelmäßig auf besonderen
Rechnungen, „Privatkonto“, „Haushaltungskonto“, darge
stellt. Als Konsumtionsfonds soll nur das verbraucht wer
den, was in einer früheren Wirtschaftsperiode Jahresrein
ertrag war oder im laufenden Rechnungsjahr Reingewinn
werden wird (Vorwegnahme des Ertrages). Was der Unter
nehmer darüber hinaus an eigenem Kapital verbraucht, wird
aus dem Zusatzkapital (Kapitalmehrungen früherer Jahre)
gedeckt.
Die Höhe des Selbstverbrauches ist bei der Individualwirt
schaft unbegrenzt, auch nicht durch den Reingewinn beschränkt,
da der Unternehmer den Ertrag des Kapitals oder dieses selbst
verbrauchen kann. Übersteigt der Privatverbrauch den Jahres
reingewinn, so kann man auch von einer, berechtigten oder nicht
berechtigten, Vorwegnahme des Reinertrages zukünftiger Wirt
schaftsjahre sprechen. Nur die Folgen eines allzu großen Selbst
verbrauches können nachträglich ein Strafverfahren gegen den
Unternehmer begründen (§ 240 1 KO.). Bei Personalgesellschaf -
ien ist die Höhe der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-