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Kapitalverbrauch.
zielung und Sicherung des Erfolges. Diese Handlungs- und
Betriebskosten sollen ordnungsgemäß schon im Jahresgewinn
ihre Deckung finden: das verminderte Kapital wird durch
Gewinn wieder ergänzt. Dabei bleibt zu untersuchen, ob
dieser Ersatz des Kapitals (Reproduktion der Kosten) im
Wege des ordentlichen Geschäftsbetriebes oder durch außerordentliche
Einnahmen und zufällige Gewinne erfolgt [II.
Band, 11. Abschnitt]. Bei nicht ausreichendem Gewinn
entsteht ein Jahresverlust, ein Bilanzverlust, eine Unterbilanz,
die vom Zusatz- oder vom Stammkapital abgerechnet
wird. Verbrauch und Wiederersatz sind in der Ertragsbilanz,
dem Gewinn- und Verlustkonto ersichtlich.
2. Außerordentlicher Kapitalverbrauch durch Verluste am Vermögen,
z. B. außerordentliche Bestandsverluste, Entwertungen,
Nichteingang von Forderungen und ähnliches.
3. Selbstverbrauch von Teilen des Kapitals durch Konsumtion
des Unternehmers. Der „Konsumtionsfonds“, d. s. die „Entnahmen“
für die Haushaltungs- und Privatzwecke des Inhabers
der Unternehmung, wird regelmäßig auf besonderen
Rechnungen, „Privatkonto“, „Haushaltungskonto“, dargestellt.
Als Konsumtionsfonds soll nur das verbraucht werden,
was in einer früheren Wirtschaftsperiode Jahresreinertrag
war oder im laufenden Rechnungsjahr Reingewinn
werden wird (Vorwegnahme des Ertrages). Was der Unternehmer
darüber hinaus an eigenem Kapital verbraucht, wird
aus dem Zusatzkapital (Kapitalmehrungen früherer Jahre)
gedeckt.
Die Höhe des Selbstverbrauches ist bei der Individualwirtschaft
unbegrenzt, auch nicht durch den Reingewinn beschränkt,
da der Unternehmer den Ertrag des Kapitals oder dieses selbst
verbrauchen kann. Übersteigt der Privatverbrauch den Jahresreingewinn,
so kann man auch von einer, berechtigten oder nicht
berechtigten, Vorwegnahme des Reinertrages zukünftiger Wirtschaftsjahre
sprechen. Nur die Folgen eines allzu großen Selbstverbrauches
können nachträglich ein Strafverfahren gegen den
Unternehmer begründen (§ 240 1 KO.). Bei Personalgesellschaf -
ien ist die Höhe der Entnahmen der persönlich haftenden Gesell-