Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Kapitalverbrauch.

zielung  und  Sicherung  des  Erfolges.  Diese  Handlungs-  und
Betriebskosten  sollen  ordnungsgemäß  schon  im  Jahresgewinn
ihre  Deckung  finden:  das  verminderte  Kapital  wird  durch
Gewinn  wieder  ergänzt.  Dabei  bleibt  zu  untersuchen,  ob
dieser  Ersatz  des  Kapitals  (Reproduktion  der  Kosten)  im
Wege  des  ordentlichen  Geschäftsbetriebes  oder  durch  außerordentliche ­
  Einnahmen  und  zufällige  Gewinne  erfolgt  [II.
Band,  11.  Abschnitt].  Bei  nicht  ausreichendem  Gewinn
entsteht  ein  Jahresverlust,  ein  Bilanzverlust,  eine  Unterbilanz, ­
  die  vom  Zusatz-  oder  vom  Stammkapital  abgerechnet
wird.  Verbrauch  und  Wiederersatz  sind  in  der  Ertragsbilanz, ­
  dem  Gewinn-  und  Verlustkonto  ersichtlich.
2.  Außerordentlicher  Kapitalverbrauch  durch  Verluste  am  Vermögen, ­
  z.  B.  außerordentliche  Bestandsverluste,  Entwertungen, ­
  Nichteingang  von  Forderungen  und  ähnliches.
3.  Selbstverbrauch  von  Teilen  des  Kapitals  durch  Konsumtion
des  Unternehmers.  Der  „Konsumtionsfonds“,  d.  s.  die  „Entnahmen“ ­
  für  die  Haushaltungs-  und  Privatzwecke  des  Inhabers ­
  der  Unternehmung,  wird  regelmäßig  auf  besonderen
Rechnungen,  „Privatkonto“,  „Haushaltungskonto“,  dargestellt. ­
  Als  Konsumtionsfonds  soll  nur  das  verbraucht  werden, ­
  was  in  einer  früheren  Wirtschaftsperiode  Jahresreinertrag ­
  war  oder  im  laufenden  Rechnungsjahr  Reingewinn
werden  wird  (Vorwegnahme  des  Ertrages).  Was  der  Unternehmer ­
  darüber  hinaus  an  eigenem  Kapital  verbraucht,  wird
aus  dem  Zusatzkapital  (Kapitalmehrungen  früherer  Jahre)
gedeckt.
Die  Höhe  des  Selbstverbrauches  ist  bei  der  Individualwirtschaft ­
  unbegrenzt,  auch  nicht  durch  den  Reingewinn  beschränkt,
da  der  Unternehmer  den  Ertrag  des  Kapitals  oder  dieses  selbst
verbrauchen  kann.  Übersteigt  der  Privatverbrauch  den  Jahresreingewinn, ­
  so  kann  man  auch  von  einer,  berechtigten  oder  nicht
berechtigten,  Vorwegnahme  des  Reinertrages  zukünftiger  Wirtschaftsjahre ­
  sprechen.  Nur  die  Folgen  eines  allzu  großen  Selbstverbrauches ­
  können  nachträglich  ein  Strafverfahren  gegen  den
Unternehmer  begründen  (§  240 1  KO.).  Bei  Personalgesellschaf  -
ien  ist  die  Höhe  der  Entnahmen  der  persönlich  haftenden  Gesell-
            
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