118 Zweiter Teil. Lande!. V. Landelsunternehmung rc.
roheisen produzierenden rheinisch-westfälischen Lochofenwerke mit den Lochosenwerken
von Lessen-Nassau und den Larzer Werken zu einem Verbände zwecks gemeinschaft
licher Preisbestimmung; drei Jahre später wurde ein Verband zur gemeinschaftlichen
Preisbestimmung für Qualitätspuddeleisen und zwecks Innehaltung gewisser, durch die
Vereinigung festzusetzender Verkaufsbedingungen gegründet. Aus diesen Verbänden
bildete sich im Jahre 1886 der Rheinisch-Westfälische Roheisen-Verband für Gießerei-,
Bessemer-, Thomas- und Qualitätspuddeleisen. Es durste von den vereinigten Werken
Roheisen nur zu gemeinsam festgestellten Grundpreisen angeboten werden. Ebenso
wurden die Verkaufs- und Qualitätsbedingungen gemeinsam geregelt und festgestellt.
Dieser Verband löste sich jedoch bald wieder auf. Im Jahre 1889 erfolgte die
Gründung der Rheinisch-Westfälischen Verkaufsstelle für Qualitätspuddeleisen zur
Beseitigung des nach Auflösung des vorher genannten Verbandes bestehenden scharfen
Wettbewerbes und zur Erzielung angemessener Verkaufspreise. Aus dieser Vereinigung
ging das heute bestehende Rheinisch-Westfälische Roheiscnsyndikat in Düsseldorf im
Jahre 1897 hervor.
Dieses Syndikat bezweckt die Regelung der Erzeugung und des Absatzes der
verschiedenen Sorten Roheisen, die Verhütung des gegenseitigen verlustbringenden
Wettbewerbes und die Erzielung angemessener Verkaufspreise. Jedes einzelne der
syndizierten Werke hat Anspruch auf die Abnahme und Pflicht zur Lieferung einer
bestimmten Menge Roheisen. Als Grundlage für die Beteiligung jedes einzelnen
Werkes an der Gesamtheit der eingehenden Aufträge gilt die Anteilsziffcr. Jedes
Werk ist im Verhältnis der ihm zukommenden Arbeitsmenge möglichst gleichmäßig zu
beschäftigen, unter Berücksichtigung der von den Werken erzeugten Roheisensorten.
Am Schlüsse eines jeden Jahres findet ein Ausgleich zwischen dem Mehr und Weniger
der wirklichen Versendungen gegenüber den Gesamtanteilziffern statt. Diejenigen Werke,
bei welchen sich ein Mehr ergibt, haben an diejenigen, bei welchen sich ein Weniger
ergibt, 3 Mk. für die Tonne herauszuzahlen. Damit gelten Pflicht und Anspruch der
Werke als endgültig ausgeglichen. Der Verkauf des Roheisens findet auf Grund der
vom Syndikat bezw. einem seiner Organe festgesetzten Preise statt. Der Verkauf erfolgt
durch eine Verkaufsstelle. Die syndizierten Firmen übertragen dem Syndikat für das
deutsche Zollgebiet den Verkauf aller von ihnen zu erzeugenden Roheisensorten, mit
Ausnahme von Roheisen, welches mehr als 8sto Mangan oder mehr als 6 % Silizium
enthält. Ausgenommen von dem Verkauf durch das Syndikat ist der eigene Bedarf
der vereinigten Werke. Die Werke begeben sich des Rechtes, in dem genannten Absatz
gebiete und in den bezeichneten Roheisensorten dirette Angebote zu machen oder Ver
käufe an Verbraucher, Ländler oder sonstige Mittelspersonen zu tätigen. Alle Anfragen
und Aufttäge, die etwa bei einem der Werke einlaufen, werden der Geschäftsstelle zur
Erledigung übermittelt, so daß sich der Verkehr der einzelnen Werke mit den Abnehmern
nur auf die Bestätigung und Ausführung der ihnen von der Geschäftsführung
zugewiesenen Aufttäge und auf die Regelung etwaiger Qualitätsdifferenzen beschränkt.
Die Organe des Syndikats sind: 1. die Lauptversammlung, 2. der Ausschuß,
3. der Beirat und 4. die Geschäftsstelle.
Die Lauptversammlung besteht aus den Vertretern der sämtlichen verbundenen
Werke. Sie wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer eines
Jahres, sowie auf die gleiche Dauer den aus dem Vorsitzenden und sieben Werken
bestehenden Ausschuß und den aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Laupt
versammlung faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der vertretenen Werkstirnmcn.
Je 1000 1 der Einschätzung gewähren eine Stimme. Die Befugnisse der Laupt
versammlung sind außer den bereits genannten noch folgende: 1. die Bestimmung über
die Verwendung der Syndikatskassc, 2. die Feststellung der Strafen für Zuwider
handlungen gegen die Satzungen, 3. die Beschlußfassung über gemeinschaftliche Maß-