Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

118 Zweiter Teil. Lande!. V. Landelsunternehmung rc. 
roheisen produzierenden rheinisch-westfälischen Lochofenwerke mit den Lochosenwerken 
von Lessen-Nassau und den Larzer Werken zu einem Verbände zwecks gemeinschaft 
licher Preisbestimmung; drei Jahre später wurde ein Verband zur gemeinschaftlichen 
Preisbestimmung für Qualitätspuddeleisen und zwecks Innehaltung gewisser, durch die 
Vereinigung festzusetzender Verkaufsbedingungen gegründet. Aus diesen Verbänden 
bildete sich im Jahre 1886 der Rheinisch-Westfälische Roheisen-Verband für Gießerei-, 
Bessemer-, Thomas- und Qualitätspuddeleisen. Es durste von den vereinigten Werken 
Roheisen nur zu gemeinsam festgestellten Grundpreisen angeboten werden. Ebenso 
wurden die Verkaufs- und Qualitätsbedingungen gemeinsam geregelt und festgestellt. 
Dieser Verband löste sich jedoch bald wieder auf. Im Jahre 1889 erfolgte die 
Gründung der Rheinisch-Westfälischen Verkaufsstelle für Qualitätspuddeleisen zur 
Beseitigung des nach Auflösung des vorher genannten Verbandes bestehenden scharfen 
Wettbewerbes und zur Erzielung angemessener Verkaufspreise. Aus dieser Vereinigung 
ging das heute bestehende Rheinisch-Westfälische Roheiscnsyndikat in Düsseldorf im 
Jahre 1897 hervor. 
Dieses Syndikat bezweckt die Regelung der Erzeugung und des Absatzes der 
verschiedenen Sorten Roheisen, die Verhütung des gegenseitigen verlustbringenden 
Wettbewerbes und die Erzielung angemessener Verkaufspreise. Jedes einzelne der 
syndizierten Werke hat Anspruch auf die Abnahme und Pflicht zur Lieferung einer 
bestimmten Menge Roheisen. Als Grundlage für die Beteiligung jedes einzelnen 
Werkes an der Gesamtheit der eingehenden Aufträge gilt die Anteilsziffcr. Jedes 
Werk ist im Verhältnis der ihm zukommenden Arbeitsmenge möglichst gleichmäßig zu 
beschäftigen, unter Berücksichtigung der von den Werken erzeugten Roheisensorten. 
Am Schlüsse eines jeden Jahres findet ein Ausgleich zwischen dem Mehr und Weniger 
der wirklichen Versendungen gegenüber den Gesamtanteilziffern statt. Diejenigen Werke, 
bei welchen sich ein Mehr ergibt, haben an diejenigen, bei welchen sich ein Weniger 
ergibt, 3 Mk. für die Tonne herauszuzahlen. Damit gelten Pflicht und Anspruch der 
Werke als endgültig ausgeglichen. Der Verkauf des Roheisens findet auf Grund der 
vom Syndikat bezw. einem seiner Organe festgesetzten Preise statt. Der Verkauf erfolgt 
durch eine Verkaufsstelle. Die syndizierten Firmen übertragen dem Syndikat für das 
deutsche Zollgebiet den Verkauf aller von ihnen zu erzeugenden Roheisensorten, mit 
Ausnahme von Roheisen, welches mehr als 8sto Mangan oder mehr als 6 % Silizium 
enthält. Ausgenommen von dem Verkauf durch das Syndikat ist der eigene Bedarf 
der vereinigten Werke. Die Werke begeben sich des Rechtes, in dem genannten Absatz 
gebiete und in den bezeichneten Roheisensorten dirette Angebote zu machen oder Ver 
käufe an Verbraucher, Ländler oder sonstige Mittelspersonen zu tätigen. Alle Anfragen 
und Aufttäge, die etwa bei einem der Werke einlaufen, werden der Geschäftsstelle zur 
Erledigung übermittelt, so daß sich der Verkehr der einzelnen Werke mit den Abnehmern 
nur auf die Bestätigung und Ausführung der ihnen von der Geschäftsführung 
zugewiesenen Aufttäge und auf die Regelung etwaiger Qualitätsdifferenzen beschränkt. 
Die Organe des Syndikats sind: 1. die Lauptversammlung, 2. der Ausschuß, 
3. der Beirat und 4. die Geschäftsstelle. 
Die Lauptversammlung besteht aus den Vertretern der sämtlichen verbundenen 
Werke. Sie wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer eines 
Jahres, sowie auf die gleiche Dauer den aus dem Vorsitzenden und sieben Werken 
bestehenden Ausschuß und den aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Die Laupt 
versammlung faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der vertretenen Werkstirnmcn. 
Je 1000 1 der Einschätzung gewähren eine Stimme. Die Befugnisse der Laupt 
versammlung sind außer den bereits genannten noch folgende: 1. die Bestimmung über 
die Verwendung der Syndikatskassc, 2. die Feststellung der Strafen für Zuwider 
handlungen gegen die Satzungen, 3. die Beschlußfassung über gemeinschaftliche Maß-
	        
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