33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung. 153
lichsten Untersuchungen über die Bankpolitik veranlaßt und im vierten
Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts bei einer Neuregelung die Peels
akte gebracht; es war das letzte befristete Statut — zehn Jahre später
wurde das Privileg ohne Kixbegrenzung verlängert. Oie Engländer
waren damals zur Ansicht gekommen, daß sie die geeignete Verfassung
für die Notenbank gefunden hätten,- das einjährige Nündigungsrecht,
dessen Bedingung, die Rückzahlung der Schuld von 11 Millionen
Pfund, leicht erfüllbar war, sicherte die Einflußnahme des Parla
ments. Oie Befristung hatte sich begründen lassen, solange man —
zu Anfang des 18. Jahrhunderts im Monopol ein den Aktionären der
Bank erteiltes Privileg sah oder solange — in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts — um die Kragen der Zentralisierung oder De
zentralisierung, der privat- oder Staatsbank gekämpft wurde. England
hatte sich bewußt im Interesse der Volkswirtschaft für die einheitliche
private Notenbank entschieden und nachdem es dieses Sgstem ein Jahr
zehnt erprobt hatte, sah es zur Befristung keinen Anlaß mehr.
Oie Statuten der Nontinentalbanken hatten von England die
Befristung des Privilegs übernommen und behielten sie bis in die
Gegenwart bei. Oie Erneuerung wurde zum Anlaß genommen Aende
rungen am Bankgesetz durchzuführen — die Noten zu gesetzlichem
Zahlungsmittel zu erklären, absolut festgesetzte Ziffern, die durch die
Entwicklung sich als zu niedrig erwiesen hatten, zu erhöhen, vornehm
lich die Maximalziffer des Notenumlaufs bei der Bank von Krank
reich, das steuerfreie Notenkontingent bei der Reichsbank und Gester-
reichisch-Ungarischen Bank,- gewöhnlich hat die Kinanzverwaltung des
Staates die Gelegenheit benützt ihre Beteiligung an den Gewinnen
der Bank zu erhöhen, mitunter auch außerordentliche Darlehen zu
erlangen.
Ueber die großen Prinzipienfragen aber wird anläßlich der Privi
legsverlängerung heute nicht mehr gekämpft. Oer Kall der Auflösung
der Zentralbank, der sich 1836 in den vereinigten Staaten ereignete,
wäre in unsern Tagen außer in Nriegszeiten nirgends denkbar. Es handelt
sich nicht mehr um Bestand oder Nichtbestand der Bank —die Verweige
rung der prioilegiumsverlängerung durch eine parlamentsmehrheitwürde
jede Regierung in die größte Verlegenheit setzen — sondern lediglich um
Oetailfragen, die auch sonst im gesetzlichen lveg erledigt werden könnten,
ohne daß ein bestimmter Termin für Neuaufrollung aller Kragen
gestellt wäre. Das Reich mit stärkst ausgebildetem Parlamentarismus
hat auf die Kixierung des Privilegs verzichtet und die Nachahmung
dieses Verzichts auf dem Nontinent würde viel zwecklose Beratung,