fullscreen: Bankpolitik

33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung. 153 
lichsten Untersuchungen über die Bankpolitik veranlaßt und im vierten 
Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts bei einer Neuregelung die Peels 
akte gebracht; es war das letzte befristete Statut — zehn Jahre später 
wurde das Privileg ohne Kixbegrenzung verlängert. Oie Engländer 
waren damals zur Ansicht gekommen, daß sie die geeignete Verfassung 
für die Notenbank gefunden hätten,- das einjährige Nündigungsrecht, 
dessen Bedingung, die Rückzahlung der Schuld von 11 Millionen 
Pfund, leicht erfüllbar war, sicherte die Einflußnahme des Parla 
ments. Oie Befristung hatte sich begründen lassen, solange man — 
zu Anfang des 18. Jahrhunderts im Monopol ein den Aktionären der 
Bank erteiltes Privileg sah oder solange — in der ersten Hälfte des 
19. Jahrhunderts — um die Kragen der Zentralisierung oder De 
zentralisierung, der privat- oder Staatsbank gekämpft wurde. England 
hatte sich bewußt im Interesse der Volkswirtschaft für die einheitliche 
private Notenbank entschieden und nachdem es dieses Sgstem ein Jahr 
zehnt erprobt hatte, sah es zur Befristung keinen Anlaß mehr. 
Oie Statuten der Nontinentalbanken hatten von England die 
Befristung des Privilegs übernommen und behielten sie bis in die 
Gegenwart bei. Oie Erneuerung wurde zum Anlaß genommen Aende 
rungen am Bankgesetz durchzuführen — die Noten zu gesetzlichem 
Zahlungsmittel zu erklären, absolut festgesetzte Ziffern, die durch die 
Entwicklung sich als zu niedrig erwiesen hatten, zu erhöhen, vornehm 
lich die Maximalziffer des Notenumlaufs bei der Bank von Krank 
reich, das steuerfreie Notenkontingent bei der Reichsbank und Gester- 
reichisch-Ungarischen Bank,- gewöhnlich hat die Kinanzverwaltung des 
Staates die Gelegenheit benützt ihre Beteiligung an den Gewinnen 
der Bank zu erhöhen, mitunter auch außerordentliche Darlehen zu 
erlangen. 
Ueber die großen Prinzipienfragen aber wird anläßlich der Privi 
legsverlängerung heute nicht mehr gekämpft. Oer Kall der Auflösung 
der Zentralbank, der sich 1836 in den vereinigten Staaten ereignete, 
wäre in unsern Tagen außer in Nriegszeiten nirgends denkbar. Es handelt 
sich nicht mehr um Bestand oder Nichtbestand der Bank —die Verweige 
rung der prioilegiumsverlängerung durch eine parlamentsmehrheitwürde 
jede Regierung in die größte Verlegenheit setzen — sondern lediglich um 
Oetailfragen, die auch sonst im gesetzlichen lveg erledigt werden könnten, 
ohne daß ein bestimmter Termin für Neuaufrollung aller Kragen 
gestellt wäre. Das Reich mit stärkst ausgebildetem Parlamentarismus 
hat auf die Kixierung des Privilegs verzichtet und die Nachahmung 
dieses Verzichts auf dem Nontinent würde viel zwecklose Beratung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.