Object: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dr. M. J. Bonn. 
mitzuwirken, doch besaß der Gouverneur ein weitgehendes Veto 
recht. Das Parlament bewilligte die Mehrzahl der Staatseinnahmen, 
abgesehen von den verhältnismäßig nicht ins Gewicht fallenden 
Kronrenten. Das Mutterland leistete keine Zuschüsse zur Zivil 
verwaltung. Die Verfügung über die Staatseinnahmen kam dem 
Gouverneur zu. Gegenüber diesem formellen Rechte stand das Recht 
der gesetzgebenden Versammlung, die Steuern zu bewilligen, die zur 
Fortführung der Verwaltung und besonders zur Auszahlung der Ge 
hälter für Gouverneure und Richter nötig waren. Das ganze 17. und 
18. Jahrhundert hindurch finden wir Bestrebungen seitens der Krone, 
die Kolonien zu einer dauernden, unwiderruflichen Bewilligung ihrer 
Verwaltungsausgaben zu veranlassen, besonders der Gehälter der 
Gouverneure und Richter, um sich so von den jährlich wieder 
kehrenden Bewilligungen unabhängig zu machen. Die Kolonien 
haben sich hierauf nicht eingelassen. Sie haben sich die Kontrolle 
über ihre eigenen Finanzen bewahrt. Sie haben, soweit die eigent 
liche koloniale Finanzverwaltung in Frage kam, die dazu nötigen 
Mittel immer auf kurze Frist bewilligt. Sie haben sich aber stets 
geweigert, Zuschüsse für Reichszwecke zu gewähren, selbst wo die 
Reichsausgaben in ihrem Interesse gemacht worden waren. Der Ver 
such des Reichsparlaments, sie durch Reichsgesetz zu Finanzleistun 
gen zu zwingen, die sie nicht auf dem Wege des Kolonialgesetzes, 
übernehmen wollten, hat schließlich zum Abfall der nordamerikani 
schen Kolonien geführt. 
Diese Erfahrung hat die Politik des Mutterlandes gegenüber den 
verbliebenen Kolonien aufs einschneidendste beeinflußt. Der wich 
tigsten von ihnen, Kanada, wurde im Jahre 1791 eine liberale Ver 
fassung erteilt. Nach derselben zerfiel Kanada — abgesehen von den 
heute als Seeprovinzen bezeichneten Gebieten — in das von Fran 
zosen bewohnte Unterkanada (Quebec) und die englische Provinz 
Oberkanada (Ontario). Beide Provinzen erhielten einen aus er 
nannten Beamten bestehenden gesetzgebenden Rat und eine ge 
wählte gesetzgebende Versammlung. Beider Häuser Zustimmung 
war zur Gesetzgebung nötig; das Veto des Gouverneurs konnte 
gegenüber allen Gesetzen eingelegt werden. Es entstanden bald aller 
lei Konflikte, teils religiöser, teils nationaler, teils verfassungsrecht 
licher Natur. Das ernannte Oberhaus stand auf Seite der Gouverneure, 
das gewählte Unterhaus lehnte sich dagegen auf. Solange die Gou
	        
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