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Dr. M. J. Bonn.
mitzuwirken, doch besaß der Gouverneur ein weitgehendes Veto
recht. Das Parlament bewilligte die Mehrzahl der Staatseinnahmen,
abgesehen von den verhältnismäßig nicht ins Gewicht fallenden
Kronrenten. Das Mutterland leistete keine Zuschüsse zur Zivil
verwaltung. Die Verfügung über die Staatseinnahmen kam dem
Gouverneur zu. Gegenüber diesem formellen Rechte stand das Recht
der gesetzgebenden Versammlung, die Steuern zu bewilligen, die zur
Fortführung der Verwaltung und besonders zur Auszahlung der Ge
hälter für Gouverneure und Richter nötig waren. Das ganze 17. und
18. Jahrhundert hindurch finden wir Bestrebungen seitens der Krone,
die Kolonien zu einer dauernden, unwiderruflichen Bewilligung ihrer
Verwaltungsausgaben zu veranlassen, besonders der Gehälter der
Gouverneure und Richter, um sich so von den jährlich wieder
kehrenden Bewilligungen unabhängig zu machen. Die Kolonien
haben sich hierauf nicht eingelassen. Sie haben sich die Kontrolle
über ihre eigenen Finanzen bewahrt. Sie haben, soweit die eigent
liche koloniale Finanzverwaltung in Frage kam, die dazu nötigen
Mittel immer auf kurze Frist bewilligt. Sie haben sich aber stets
geweigert, Zuschüsse für Reichszwecke zu gewähren, selbst wo die
Reichsausgaben in ihrem Interesse gemacht worden waren. Der Ver
such des Reichsparlaments, sie durch Reichsgesetz zu Finanzleistun
gen zu zwingen, die sie nicht auf dem Wege des Kolonialgesetzes,
übernehmen wollten, hat schließlich zum Abfall der nordamerikani
schen Kolonien geführt.
Diese Erfahrung hat die Politik des Mutterlandes gegenüber den
verbliebenen Kolonien aufs einschneidendste beeinflußt. Der wich
tigsten von ihnen, Kanada, wurde im Jahre 1791 eine liberale Ver
fassung erteilt. Nach derselben zerfiel Kanada — abgesehen von den
heute als Seeprovinzen bezeichneten Gebieten — in das von Fran
zosen bewohnte Unterkanada (Quebec) und die englische Provinz
Oberkanada (Ontario). Beide Provinzen erhielten einen aus er
nannten Beamten bestehenden gesetzgebenden Rat und eine ge
wählte gesetzgebende Versammlung. Beider Häuser Zustimmung
war zur Gesetzgebung nötig; das Veto des Gouverneurs konnte
gegenüber allen Gesetzen eingelegt werden. Es entstanden bald aller
lei Konflikte, teils religiöser, teils nationaler, teils verfassungsrecht
licher Natur. Das ernannte Oberhaus stand auf Seite der Gouverneure,
das gewählte Unterhaus lehnte sich dagegen auf. Solange die Gou