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XI.
Den Uebergang von den einmaligen Einnahmsquellen
zu den ständigen bilden gewissermaßen die Erbschafts
gebühren, wenn sie in einem weitergreifenden Maße aus
gestaltet werden, als dies bisher geschehen ist. Die eben
entwickelten Grundsätze lassen das gerechtfertigt er
scheinen.
Schon lange hat, besonders im Deutschen Reiche, eine
Bewegung eingesetzt, die vor allem auf die Einschränkung
der Farentelen, und in zweiter Linie auf eine größere Be
teiligung des Gemeinwesens an allen Erbfällen abzielt. In
ersterer Richtung hat schon unsere § 14-Novelle einen klei
nen, allerdings sehr behutsamen Schritt nach vorwärts
gemacht. Immer aber ist unsere gesetzliche Erbfolge noch
eine geradezu vernunftwidrige. C)der kann man es anders
bezeichnen, daß bei der Intestaterbfolge oft Verwandte,
die von dem Dasein des Erblassers gar keine Kenntnis
hatten, mit Mühe und Kosten gesucht werden, damit sie
ein Vermögen entgegennehmen, das ihnen im vollen Sinne
des Wortes ein fremdes ist? Wenn neben dem Ehegatten
die Nachkommen, die Aszendenten des Verstorbenen und
die Nachkommen seiner Eltern erbberechtigt sind, ist allen
Anforderungen der Billigkeit entsprochen, besonders so
lange die Testierfreiheit unbeschränkt bleibt.
Bei der Erbfolge aus einem letzten Willen aber sollte
<Jer dem Staate zufallende Anteil nicht mehr als eine Ver
kehrsabgabe, sondern als ein gesetzliches Legat behan
delt werden, das ebenso wie unsere Nachlaßgebühren
"ach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser und
überdies in starker Progression nach der Höhe des An
laßes abzustufen wäre. Ein solches Legat könnte einen weit
größeren Teil des Angefallenen ausmachen, als eine Ver
kehrssteuer wie unsere derzeitige Gebühr. In dieser
Dichtung muß das kapitalistische Interesse gleichfalls
weitgehende Zugeständnisse machen, wenn es seine Da
seinsberechtigung nicht aufs Spiel setzen will.
Soweit die vorhandenen Vermögenswerte die bare
Auszahlung nicht gestatten, müßte eine staatliche Vorsorge
iür die Beschaffung der Mittel durch Belehnung der Nach
laßobjekte, besonders des unbeweglichen Vermögens,
und Abstattung im Wege der Amortisation getroffen war
nen.
Diese Erbschaftsabgabe könnte vielleicht zur allmäh