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über (Gart Glases) zur Leistung verpflichtet, sofern Aushändigung der
quittierten Anweisung erfolgt. Verweigert der Angewiesene die Annahme
oder die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden
unverzüglich Anzeige zu machen. Der Anweisende kann die Anweisung
dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewie
sene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Lei
stung bewirkt hat. Die Anweisung erlischt weder durch Tod noch durch
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Äußerlich unterscheidet sich die Anweisung vom Wechsel durch die Be
zeichnung als Anweisung und durch das Fehlen der Wechselklausel; recht-
l i ch dadurch, daß der Aussteller nicht wechselmäßig hastet. Bei der kauf
männischen Anweisung gibt es keinen Protest und keinen wechselmäßigen
Rückgriff.
Nach 8 363 des HGB. können Anweisungen, die auf einen Kaufmann
über Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen aus
gestellt sind, ohne daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist,
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Durch das Indossament gehen, wie beim Wechsel, alle Rechte aus dem indossier
ten Papier auf den Indossatar über (§ 364 HGB.).
In betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Besitzers und
der Prüfung der Legitimation, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers
zur Herausgabe finden die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes An
wendung.
4. Der Bankscheck')
a) Geschichtliche Entwicklung des Schecks
Der Gebrauch scheckartiger Papiere reicht bis ins klassische Altertum
zurück. In den großen Handelsstädten Italiens entwickelte sich im
15. Jahrhundert der Scheckverkehr aus dem Depositengeschäft, mit dem
^Schrifttum: H. Böttger, Wechsel und Scheck in Europa und Übersee.
Berlin 1931. James Breit, Scheck-, Giro- und Depositenrecht. Berlin 1929.
R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Schecks als Zahlungsmittel.
Berlin 1878. Georg O b st, Wechsel- und Scheckkunde. 13. Ausl. Stuttgart
1937. Georg O b st, Art. Scheck und Scheckgesetz im NS-Handbuch für Recht
und Gesetzgebung. München 1935. Schoele, Der bargeldlose Zahlungsverkehr
in Deutschland. Leipzig 1934. Fr. Schmidt, Der nationale Zahlungsverkehr.
2. Ausl. Leipzig 1920. Simonson-Schweling, Deutsches Scheckgesetz.
2. Ausl. Berlin 1934.