Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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über  (Gart  Glases)  zur  Leistung  verpflichtet,  sofern  Aushändigung  der
quittierten  Anweisung  erfolgt.  Verweigert  der  Angewiesene  die  Annahme
oder  die  Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger  dem  Anweisenden
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Der  Anweisende  kann  die  Anweisung
dem  Angewiesenen  gegenüber  widerrufen,  solange  nicht  der  Angewiesene ­
  sie  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  angenommen  oder  die  Leistung ­
  bewirkt  hat.  Die  Anweisung  erlischt  weder  durch  Tod  noch  durch
Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit  eines  der  Beteiligten.
Äußerlich  unterscheidet  sich  die  Anweisung  vom  Wechsel  durch  die  Bezeichnung ­
  als  Anweisung  und  durch  das  Fehlen  der  Wechselklausel;  rechtl
  i  ch  dadurch,  daß  der  Aussteller  nicht  wechselmäßig  hastet.  Bei  der  kaufmännischen ­
  Anweisung  gibt  es  keinen  Protest  und  keinen  wechselmäßigen
Rückgriff.
Nach  8  363  des  HGB.  können  Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann
über  Leistung  von  Geld,  Wertpapieren  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt ­
  sind,  ohne  daß  die  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,
durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.
Durch  das  Indossament  gehen,  wie  beim  Wechsel,  alle  Rechte  aus  dem  indossierten ­
  Papier  auf  den  Indossatar  über  (§  364  HGB.).
In  betreff  der  Form  des  Indossaments,  der  Legitimation  des  Besitzers  und
der  Prüfung  der  Legitimation,  sowie  in  betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers
zur  Herausgabe  finden  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Wechselgesetzes  Anwendung. ­

4.  Der  Bankscheck')
a)  Geschichtliche  Entwicklung  des  Schecks
Der  Gebrauch  scheckartiger  Papiere  reicht  bis  ins  klassische  Altertum
zurück.  In  den  großen  Handelsstädten  Italiens  entwickelte  sich  im
15.  Jahrhundert  der  Scheckverkehr  aus  dem  Depositengeschäft,  mit  dem
^Schrifttum:  H.  Böttger,  Wechsel  und  Scheck  in  Europa  und  Übersee.
Berlin  1931.  James  Breit,  Scheck-,  Giro-  und  Depositenrecht.  Berlin  1929.
R.  Koch,  Über  Giroverkehr  und  den  Gebrauch  von  Schecks  als  Zahlungsmittel.
Berlin  1878.  Georg  O  b  st,  Wechsel-  und  Scheckkunde.  13.  Ausl.  Stuttgart
1937.  Georg  O  b  st,  Art.  Scheck  und  Scheckgesetz  im  NS-Handbuch  für  Recht
und  Gesetzgebung.  München  1935.  Schoele,  Der  bargeldlose  Zahlungsverkehr
in  Deutschland.  Leipzig  1934.  Fr.  Schmidt,  Der  nationale  Zahlungsverkehr.
2.  Ausl.  Leipzig  1920.  Simonson-Schweling,  Deutsches  Scheckgesetz.
2.  Ausl.  Berlin  1934.
            
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