Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Sicherung  wird  bei  dem  gekreuzten  Scheck  also  durch  eine  Beschränkung ­
  des  Kreises  der  Personen,  an  die  gezahlt  werden  soll,  bei  dem
Verrechnungsscheck  durch  die  Art  der  Einlösung  erreicht.  Darf  der
gekreuzte  Scheck  nur  an  einen  Bankier  gezahlt  werden,  so  kann  der  Verrechnungsscheck ­
  vom  Bezogenen  nur  im  Wege  der  Gutschrift  eingelöst
werden.  Das  Scheckgesetz  sArt.  37—39)  läßt  beide  Systeme  nebeneinander ­
  bestehen.  Da  dies  verwirrend  wirken  muß,  ist  es  zu  begrüßen,  daß  die
Bestimmungen  über  den  gekreuzten  Scheck  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt
in  Kraft  treten.  Bis  dahin  werden  die  im  Ausland  ausgestellten  gekreuzten
Schecks  in  Deutschland  als  Verrechnungsschecks  behandelt.
Die  Worte  „not  vegotiabls"  (nicht  zu  veräußern),  die  man  öfters  auf  englischen ­
  Schecks  findet,  besagen  —  laut  Art.  81  der  englischen  Wechselordnung  —,
daß  der  englische  Nehmer  eines  Schecks  mit  einer  solchen  Klausel  nur  die  Rechte
seines  Vormannes  erhalten  soll,  selbständige  Regreßansprüche  gegen  Vormänner ­
  aber  nicht  geltend  machen  kann.  Die  Weitergabe  wirkt  also  nur  wie  eine
Abtretung.
Große  Verbreitung  hat  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  das
Certifying  gefunden.  Es  besteht  darin,  daß  ein  Beamter  der  bezogenen ­
  Bank  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks  das  Wort  „good“  unter
Beifügung  der  Firma  schreibt,  zum  Zeichen,  daß  der  Scheck  in  Ordnung  ist.
Erfolgt  der  Vermerk  auf  Antrag  des  Scheck  i  n  h  a  b  e  r  s,  so  wird  dadurch
die  Bank  alleinige  Schuldnerin,  Aussteller  und  Indossanten  werden  frei;
erfolgt  er  auf  Antrag  des  Scheckausstellers,  so  haftet  der  Bezogene
neben  dem  Aussteller  und  den  Indossanten.
Ähnlich  verhält  es  sich  mit  dem  inariring  in  London:  Die  am  Londoner ­
  Clearing  beteiligten  Bankfirmen  zeichnen  die  Schecks,  die  ihnen  nach
Olearing-,  aber  vor  Büroschluß  eingeliefert  werden,  sofern  sie  in  Ordnung
gehen,  mit  den  Anfangsbuchstaben  ihrer  Firma:  dadurch  wird  diesen  Schecks
im  Olearing  des  folgenden  Tages  der  Vorrang  verschafft.
„Bestätigte  Schecks"  kennen  auch  einige  andere  Länder.  So  lassen  z.  B.  in
Dänemark  Kunden  von  Provinzbanken  ihre  Schecks  von  ihrer  Bank  „n  o  -
tieren".  Ein  Scheck  mit  dem  Notierungsvermerk  ("Notiert  den...."),  der
die  rechtsgültige  Unterschrift  der  bezogenen  Bank  trägt,  wird  von  der  Bank  in
Kopenhagen,  die  Zahlstelle  dieser  Bank  ist,  ohne  Rückfrage  sofort  zu  Lasten  der
bezogenen  Bank  eingelöst.
Über  bestätigteSchecksderDeutschenReichsbank  —  andere
deutsche  Kreditinstitute  dürfen  Schecks  mit  einem  derartigen  Vermerk  nicht
versehen  —  s.  den  Abschnitt  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank.
            
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