Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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6.  Zinsscheine.  Marken  usw.
Z  i  n  s  j  ä)  e  i  n  e  (Kupons)  lauten  auf  einen  bestimmten  Geldbetrag
(bei  den  wertbeständigen  Anleihen  auf  den  Gegenwert  einer  im  Kupon  bezeichneten ­
  Warenmenge)  und  stellen  den  Zins  auf  eine  Schuldverschreibung  dar.
In  Frage  kommen  als  Zahlungsmittel  nur  die  auf  Reichsmark
lautenden  Zinsscheine.  Wer  Zinsscheine  in  Zahlung  nimmt,  geht  insofern
ein  Risiko  ein,  als  manche  Zinsscheine  überhaupt  nicht  oder  nur  mit  einem
Teilbeträge  eingelöst  werden,  weil  die  Gesellschaften,  Staaten  usw.,  die  sie
ausgegeben  haben,  in  Bankerott  geraten  sind  oder  sich  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  befinden.  Man  spricht  dann  von  „notleidenden  Kupons".
Ferner  gibt  es  Zinsscheine,  die  nicht  eingelöst  werden,  weil  die  zugehörigen
Stücke  bereits  zur  Rückzahlung  gekündigt  worden  sind,  womit  die  Verpflichtung
  des  Schuldners,  Zinsen  zu  zahlen,  beendet  ist.
Nach  8  303  des  BGB.  bleiben  die  Zinsscheine  der  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  sofern  sie  nicht  eine  gegenteilige  Bestimmung  enthalten,
in  Kraft,  auch  wenn  die  Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung ­
  aufgehoben  oder  geändert  wird.  Werden  solche  Zinsscheine  bei  der  Einlösung ­
  der  Hauptschuldverschreibung  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller
berechtigt,  den  Betrag,  den  er  für  den  Schein  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  zurückzubehalten. ­

Als  Geldersatzmittel  wurden  früher  häufig  —  heute  erfreulicherweise  nur
noch  in  sehr  beschränktem  Maße  —  auch  Zinsscheine,  die  verschiedenen
Arten  von  Steuermarken,  Rabattsparntarken  und  Briefmarken  verwendet.
Bei  der  Ausdehnung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  ist  diese  Zahlungsweise ­
  recht  überflüssig.
Briefmarken  werden  auch  heute  noch  benutzt,  um  kleinere  Geldbeträge, ­
  deren  Überweisung  zu  viel  Mühe  machen  würde,  im  Brief  zu
versenden.
            
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