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6. Zinsscheine. Marken usw.
Z i n s j ä) e i n e (Kupons) lauten auf einen bestimmten Geldbetrag
(bei den wertbeständigen Anleihen auf den Gegenwert einer im Kupon bezeichneten
Warenmenge) und stellen den Zins auf eine Schuldverschreibung dar.
In Frage kommen als Zahlungsmittel nur die auf Reichsmark
lautenden Zinsscheine. Wer Zinsscheine in Zahlung nimmt, geht insofern
ein Risiko ein, als manche Zinsscheine überhaupt nicht oder nur mit einem
Teilbeträge eingelöst werden, weil die Gesellschaften, Staaten usw., die sie
ausgegeben haben, in Bankerott geraten sind oder sich in Zahlungsschwierigkeiten
befinden. Man spricht dann von „notleidenden Kupons".
Ferner gibt es Zinsscheine, die nicht eingelöst werden, weil die zugehörigen
Stücke bereits zur Rückzahlung gekündigt worden sind, womit die Verpflichtung
des Schuldners, Zinsen zu zahlen, beendet ist.
Nach 8 303 des BGB. bleiben die Zinsscheine der auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten,
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird. Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung
der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
berechtigt, den Betrag, den er für den Schein zu zahlen verpflichtet ist, zurückzubehalten.
Als Geldersatzmittel wurden früher häufig — heute erfreulicherweise nur
noch in sehr beschränktem Maße — auch Zinsscheine, die verschiedenen
Arten von Steuermarken, Rabattsparntarken und Briefmarken verwendet.
Bei der Ausdehnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist diese Zahlungsweise
recht überflüssig.
Briefmarken werden auch heute noch benutzt, um kleinere Geldbeträge,
deren Überweisung zu viel Mühe machen würde, im Brief zu
versenden.