Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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6. Zinsscheine. Marken usw. 
Z i n s j ä) e i n e (Kupons) lauten auf einen bestimmten Geldbetrag 
(bei den wertbeständigen Anleihen auf den Gegenwert einer im Kupon bezeich 
neten Warenmenge) und stellen den Zins auf eine Schuldverschreibung dar. 
In Frage kommen als Zahlungsmittel nur die auf Reichsmark 
lautenden Zinsscheine. Wer Zinsscheine in Zahlung nimmt, geht insofern 
ein Risiko ein, als manche Zinsscheine überhaupt nicht oder nur mit einem 
Teilbeträge eingelöst werden, weil die Gesellschaften, Staaten usw., die sie 
ausgegeben haben, in Bankerott geraten sind oder sich in Zahlungsschwierig 
keiten befinden. Man spricht dann von „notleidenden Kupons". 
Ferner gibt es Zinsscheine, die nicht eingelöst werden, weil die zugehörigen 
Stücke bereits zur Rückzahlung gekündigt worden sind, womit die Verpflich- 
tung des Schuldners, Zinsen zu zahlen, beendet ist. 
Nach 8 303 des BGB. bleiben die Zinsscheine der auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, 
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Ver 
zinsung aufgehoben oder geändert wird. Werden solche Zinsscheine bei der Ein 
lösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller 
berechtigt, den Betrag, den er für den Schein zu zahlen verpflichtet ist, zurück 
zubehalten. 
Als Geldersatzmittel wurden früher häufig — heute erfreulicherweise nur 
noch in sehr beschränktem Maße — auch Zinsscheine, die verschiedenen 
Arten von Steuermarken, Rabattsparntarken und Briefmarken verwendet. 
Bei der Ausdehnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist diese Zahlungs 
weise recht überflüssig. 
Briefmarken werden auch heute noch benutzt, um kleinere Geld 
beträge, deren Überweisung zu viel Mühe machen würde, im Brief zu 
versenden.
	        
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