Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige Reichssteuer. Wechselstempelsteuer. 159 
8 11. Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines 
Wechsels, eines Wechseldnplikates oder einer Wechselabschrist unterlassen, so 
ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder 
fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den 
selben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur 
Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung 
darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus 
den Händen gibt. Ans die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat 
die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. 
§ 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten 
Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver 
steuerten Exeinplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels 
ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht 
entrichtet wird, in die im 8 15 bestimmte Strafe. 
§ 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Reichsstempel versehenen Blanket, oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke aus dem 
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bnndesrathe erlassenen und be 
kannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung 
beobachtet worden sind. 
Ausführungsbcstimmung zu § 13. 
In Bezug auf die Art der Verwcuduug der Rei chsste m p elmarke n zu 
Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§ 24 des Ge 
setzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite 
der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar 
an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke 
(Indossament u. s. tu.) aus einer mit Buchstaben oder Zistern nicht beschriebenen 
oder bedruckten Stelle auszukleben. 
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempel 
marke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige 
inlttndische Vermerk ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die 
letztere dem Niederschrciber dieses Indossaments, beziehungsweise Vermerks und 
dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die 
Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Vcrseheu sei» Jitdossameut auf den 
Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke ausgeklebt hatte, ist gestattet, vor der 
Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichuitg dieses Indossaments die Marke 
unter dem letzteren aufzukleben. 
2. In jeder der einzelneil der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung 
der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen, ohne jede 
Rasur, Durchstreichnng oder Ucberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten 
Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen 
der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig, (z. B. 7. Sept. 1881, 
8. Okrbr. 1882.) 
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem 
vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschrifts 
mäßig zu verwendende àtempclmarken ergänzt werden. 
Stempclmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, 
werden als nicht verwendet angesehen (§ 14 des Gesetzes).') 
') Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1881, Reichsgesetzbl. 1881 Ş. 245.
	        
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