Uebrige Reichssteuer. Wechselstempelsteuer. 159
8 11. Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines
Wechsels, eines Wechseldnplikates oder einer Wechselabschrist unterlassen, so
ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder
fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den
selben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur
Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung
darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus
den Händen gibt. Ans die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat
die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß.
§ 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten
Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver
steuerten Exeinplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels
ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht
entrichtet wird, in die im 8 15 bestimmte Strafe.
§ 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt:
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen
Reichsstempel versehenen Blanket, oder
2. durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke aus dem
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bnndesrathe erlassenen und be
kannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung
beobachtet worden sind.
Ausführungsbcstimmung zu § 13.
In Bezug auf die Art der Verwcuduug der Rei chsste m p elmarke n zu
Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§ 24 des Ge
setzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite
der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar
an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke
(Indossament u. s. tu.) aus einer mit Buchstaben oder Zistern nicht beschriebenen
oder bedruckten Stelle auszukleben.
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempel
marke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige
inlttndische Vermerk ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die
letztere dem Niederschrciber dieses Indossaments, beziehungsweise Vermerks und
dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die
Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Vcrseheu sei» Jitdossameut auf den
Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke ausgeklebt hatte, ist gestattet, vor der
Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichuitg dieses Indossaments die Marke
unter dem letzteren aufzukleben.
2. In jeder der einzelneil der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung
der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen
Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen, ohne jede
Rasur, Durchstreichnng oder Ucberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten
Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen
der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig, (z. B. 7. Sept. 1881,
8. Okrbr. 1882.)
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem
vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschrifts
mäßig zu verwendende àtempclmarken ergänzt werden.
Stempclmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind,
werden als nicht verwendet angesehen (§ 14 des Gesetzes).')
') Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1881, Reichsgesetzbl. 1881 Ş. 245.