Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

123

beamte.  Die  Organisation  der  Bank  hatte  sich  so  bewährt,  daß  die  meisten
damals  getroffenen  Einrichtungen  später  von  der  Deutschen  Neichsbank
beibehalten  wurden.
Im  Jahre  1848  wurden  „Normativbedingungen"  für  die  Errichtung ­
  von  „Privatnotenbanken"  —  so  wurden  diese  Anstalten  im  Gegensatz ­
  zur  Preußischen  Bank  genannt  —  erlassen.  Insgesamt  durften  diese  Institute
bis  zu  7  Will.  Taler  Noten  ausgeben,  während  die  Preußische  Bank  dies  bis  zu
21  Will.  Taler  tun  durfte.
Aus  der  Bankordnung  sind  u.  a.  zwei  Bestimmungen  hinsichtlich  der
Z  i  n  s  p  o  l  i  t  i  k  von  Interesse.  §  1  sagt:  Aufgabe  der  Bank  soll  es
sein,  einer  übermäßigen  Steigerung  des  Zinsfußes  vorzubeugen.  §  6  verbietet ­
  der  Bankleitung,  bei  Lombarddarlehen  einen  Zinsfuß  von  6%  zu
überschreiten;  —  Anordnungen,  die  den  Anschauungen  vergangener  Zeiten
entsprungen  sind.  Der  Reingewinn  wurde  nach  Vorwegnähme  einer  Dividende ­
  für  die  Aktionäre  und  einer  Überweisung  in  den  Reservefonds  zwischen
Staat  und  Aktionäre  geteilt.
1856  wurde  das  Private  Kapital  der  Preußischen  Bank  auf  15,  1866  auf
20  Will.  Taler  erhöht.  Auch  sonst  waren  diese  beiden  Jahre  für  das  Institut ­
  sehr  bedeutungsvoll:  1856  erhielt  die  Bank  das  Recht  der  unbeschränkten ­
  Notenausgabe,  und  im  Kriegs-  und  Krisenjahr  1866
konnte  sie  einen  Beweis  ihrer  Leistungsfähigkeit  geben,  konnte
zeigen,  wie  ersprießlich  eine  zentrale  Notenbank  zu  wirken  vermag.  Während
die  anderen  Noteninstitute^  die  ganz  Deutschland  künstlich  mit  ihren,  meist
über  kleine  Beträge  lautenden  Noten  überschwemmt  hatten,  nicht  in  der
Lage  waren,  in  dieser  kritischen  Zeit  allen  an  sie  herantretenden  berechtigten
Ansprüchen  zu  genügen,  bewährte  sich  die  Preußische  Bank  vollkommen.
Dies  mag  mit  zu  dem  Wunsche  beigetragen  haben,  der  Zersplitterung  des
Notenbankwesens  ein  Ende  zu  bereiten.
Um  dies  zu  erreichen,  erließ  der  N  o  r  d  d  e  u  t  s  ch  e  B  u  n  d  am  27.  März
1870  das  sog.  Ban  knoten  sperr  ge  setz,  das  die  Entstehung  neuer
Notenbanken  von  der  Bundesgesetzgebung  abhängig  machte  und  den  Einzelstaaten ­
  die  Befugnis  entzog,  bereits  bestehenden  Banken  ihr  Privileg  zu
erweitern.  Für  die  süddeutschen  Staaten  trat  dieses  Gesetz  erst  mit
dem  1.  Januar  1872  in  Kraft,  nachdem  sie,  das  Kommende  vorausahnend,
in  aller  Eile  noch  zwei  neue  Noteninstitute  gegründet  und  das  Privileg  bereits ­
  bestehender  Banken  erweitert  hatten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.