Grundsatz: Ausnutzung jeder sich bietenden Möglichkeit, Ertrag zu erzielen.
In Deutschland besteht also im Bankwesen ArbeitsVereinigung,
im Gegensatz zur Arbeits t e i l u n g im englischen und neuerdings auch im
amerikanischen Bankwesen.
Die Gliederung nach der GrößederUnternehmung in Groß-,
Mittel- und Kleinbanken ist willkürlich und praktisch bedeutungslos. Nach
wie vor wird es, entsprechend ihren Aufgaben, kleine, mittlere und große
Banken geben. Sehr nützlich können Banken insbesondere dann wirken,
wenn sie mit dem Wirtschaftsleben des Bezirks eng verwachsen sind. Daher
neuerdings das Streben nach R e g i o n a l b a n k e n, die ein engeres
Verhältnis zur örtlichen Kundschaft schaffen.
Nach der Wirtschaftsgesinnung, dem Wirtschaftszweck ergibt sich
folgende Gruppierung:
erwerbswirtschaftlicher skapitalistischer) Bankbetrieb,
genossenschaftlicher Bankbetrieb,
gemeinwirtschaftlicher Bankbetrieb (bte Reichsbank und die Institute,
die man als „öffentliche Banken" bezeichnet).
Für alle Banken aber gilt: Die Verwendung der nationalen Ersparnisse
zu überwachen, ist Aufgabe der obersten Wirtschaftsführung.
Die Privatbankfirmen und Aktienbanken — zum Teil auch Staatsbanken,
kommunale Banken usw. — sind Erwerbsunternehmen, ihr
Zweck ist vorwiegend kapitalistischer Art. Gegenstand des Unternehmens
der Kreditgenossenschaften dagegen ist Betrieb von Bankgeschäften zwecks
Beschaffung der im Gewerbe und in der Wirtschaft der Mitglieder nöügen
Geldmittel. Die Kapitalbildung tritt bei der Genossenschaft in den Hintergrund
gegenüber der steten persönlichen Verbindung mit
jedem einzelnen Genossen. Die Kreditgewährung erfolgt nicht, um dadurch
große Gewinne zu erzielen, sondern um die Wirtschaft ihrer Mitglieder
zu fördern. Bei den gemeinwirtschaftlichen Bankbetrieben handelt
es sich um Unternehmungen, die gewisse Aufgaben im Dienst der
Allgemeinheit erfüllen. Das Streben nach Ertrag steht erst in zweiter
Linie. Die Rechtsform ist vorwiegend die einer Aktiengesellschaft oder
einer gemischtwirtschaftlichen Unternehmung (Deutsche Zentralgenossenschaftskasse).
Von einer Staatsbank spricht man, wenn der Staat das Kapital
gegeben hat (Preußische Staatsbank, Sächsische Staatsbank, Bayerische
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