Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

sen, denen Gelegenheit zur Anlegung kleiner Ersparnisse gegeben werden soll, 
berechnet sein" —, sondern allen Schichten der Bevölkerung wollen sie dienen. 
Der Sparverkehr allein genügt ihnen nicht; wie die Banken wollen sie auch an 
dere bankmäßige Geschäfte betreiben. Kredite haben die Sparkassen ja immer 
schon gewährt; und in dem Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 
Jahre 1856 wird von den Sparkassen direkt gefordert, durch Kreditgewährung 
„Existenzen zu erhalten, die sonst, wenn nicht geradehin zerstört, doch wesentlich 
gefährdet werden möchten". 
Das Scheckgesetz vom 11. März 1908 schuf die Grundlage für die passive 
Scheckfähigkeit der Sparkassen und damit Raum für neue Zahlungsformen. S o 
wurde das Jahr 1 9 08 entscheidend für die weitere Ent 
wicklung der Sparkassen. Die Sparkasse wird mehr und mehr der 
Bankier für die, die bisher nur „Sparer" waren. Die bargeldlose Zah 
lungsweise führt den Sparkassen zahlreiche neue Kunden zu, die nunmehr auch 
ihre Effektengeschäfte durch sie ausführen ließen. sSiehe auch den Abschnitt 
„Girozentralen".) 
Die Erlasse vom 15. April und 15. Dezember 1921 gaben den Sparkassen fast 
alle bankmäßigen Geschäfte frei. Ausgeschlossen bleiben nur „Geschäfte, die mit 
der ursprünglichen Aufgabe der Sparkassen, den Sparsinn zu fördern und als 
öffentliches Kreditinstitut zu dienen, unvereinbar sind, oder die die Sicherheit 
der Einlagen gefährden", weiter: Devisen- und Geldsortengeschäfte für eigene 
Rechnung, Jinanzierungs- und Beteiligungsgeschäfte. 
Die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 verlieh den Sparkassen die 
eigene Rechtspersönlichkeit. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß 
das Vermögen der Sparkassen von dem Kommunalvermögen getrennt zu 
halten ist. Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet das Sparkassen 
vermögen. Soweit die Gläubiger daraus nicht befriedigt werden können, 
haftet der Gewährverba»d (Gemeinde oder Gemeindeverband) mit seinem 
gesamten Vermögen und seiner Steuerkraft. Diese Haftpflicht, die durch 
Gesetz und Satzung sichergestellte Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und 
die Begrenzung der Geschäfte verbürgen die Sicherheit der Spar 
kassen. 
Die Sparkassen müssen wenigstens 30 °/ 0 der Spareinlagen und 50 °/ 0 
der sonstigen Einlagen in flüssigen Werten anlegen. 
Auf Grund der Mustersatzung in der Fassung vom 27. Dezember 1934 
müssen die Sparkassen 10 v. H. ihrer Spareinlagen und 20 v. H. ihrer 
sonstigen Einlagen als L i q u i d i t ä t s r e s e r v e bei ihrer zuständigen 
Girozentrale oder Staatsbank anlegen. Im Februar 1935 wurde diese 
Bestimnmng dahin abgemildert, daß zur Hälfte der unterhaltenen Gut-
	        
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