Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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kraft  und  (ober)  ihr  Vermögen  zu  einem  gemeinschaftlichen  Unternehmungszweck ­
  vereinigt.  Da  die  Wirtschaft  kein  isoliertes  Eigenleben  mehr
führen  darf,  sondern  dem  ganzen  Volke  zu  dienen  hat,  muß  der  Unternehmer ­
  sich  stets  bewußt  sein,  daß  er  Eigen-  und  Fremdkapital  so  zu  verwalten ­
  hat,  als  ob  ihm  diese  Güter  zu  Lehen  übertragen  seien.  „Der  Zweck
der  Arbeit  soll  das  Gemeinwohl  sein."  Dieses  alte  Krupp-Wort  gilt
für  alle  Unternehmungen.  Dem  Gemeinwohl  als  Wirtschaftsziel ­
  steht  gegenüber  das  Leistungsprinzip  für  Führer  und
Gefolgschaft.
I.  Die  Einzelunternehmung.  Der  Unternehmer  haftet  mit
dem  Geschäftskapital  und  seinem  Privatvermögen  rechtlich  unbeschränkt;
wirtschaftlich  ist  seine  Haftung  natürlich  durch  die  Höhe  des
Kapitalbesitzes  begrenzt.  Aus  diesem  Grunde  kommt  die  Form
der  Einzelunternehmung  im  Bankbetrieb,  der  große  Kapitalien  erfordert,
verhältnismäßig  selten  vor.
II.  Die  Gesellschaftsunternehmung.  Hierbei  sind  wieder,
je  nachdem  Unternehmerarbeit  und  Kapitalbesitz  vereint  sind  oder  nicht,
zu  unterscheiden:  Personal  gesellschaften  (offene  Handelsgesellschaft,  stille
Gesellschaft,  Kommanditgesellschaft)  und  Kapitalgesellschaften  (Aktiengesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung).  Nur  in  Form  einer  Kapitalgesellschaft  besteht  für  den  Unternehmer ­
  die  Möglichkeit,  seine  persönliche  Haftung  zu  begrenzen.  Der  Grundgedanke ­
  der  beschränkten  Haftung  durchzieht  die  AG.  und  die  G.m.
b.H.  Eine  Klasse  für  sich  sind  die  Genossenschaften.
1.  Die  offene  Handelsgesellschaft.  Zwei  oder  mehr  Kaufleute
betreiben  unter  gemeinsamer  Firma  —  die  Firma  ist  der  Handelsn
  a  m  e  des  Kaufmanns,  unter  dem  er  seine  Handelsgeschäfte  betreibt  —
das  Geschäft.  Jeder  von  ihnen  kann,  soweit  er  nicht  ausdrücklich  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  Dritten  gegenüber  das  Unternehmen
verpflichten,  haftet  andererseits  aber  auch  unmittelbar  solidarisch ­
  und  unbeschränkt  für  die  Verbindlichkeiten  der  Firma  —  sogar ­
  noch  5  Jahre  nach  seinem  Austritt  aus  der  Firma  (s.  8  159  des
HGB)  —  mit  seinem  gesamten  Vermögen.  Ohne  Zustimmung  des  oder
der  anderen  Gesellschafter  (Inhaber)  darf  kein  Gesellschafter  sein  Kapital
ganz  oder  teilweise  aus  der  Firma  herausziehen.  Maßgebend  hierfür  und
            
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