Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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kraft und (ober) ihr Vermögen zu einem gemeinschaftlichen Unterneh 
mungszweck vereinigt. Da die Wirtschaft kein isoliertes Eigenleben mehr 
führen darf, sondern dem ganzen Volke zu dienen hat, muß der Unterneh 
mer sich stets bewußt sein, daß er Eigen- und Fremdkapital so zu ver 
walten hat, als ob ihm diese Güter zu Lehen übertragen seien. „Der Zweck 
der Arbeit soll das Gemeinwohl sein." Dieses alte Krupp-Wort gilt 
für alle Unternehmungen. Dem Gemeinwohl als Wirtschafts 
ziel steht gegenüber das Leistungsprinzip für Führer und 
Gefolgschaft. 
I. Die Einzelunternehmung. Der Unternehmer haftet mit 
dem Geschäftskapital und seinem Privatvermögen rechtlich unbeschränkt; 
wirtschaftlich ist seine Haftung natürlich durch die Höhe des 
Kapitalbesitzes begrenzt. Aus diesem Grunde kommt die Form 
der Einzelunternehmung im Bankbetrieb, der große Kapitalien erfordert, 
verhältnismäßig selten vor. 
II. Die Gesellschaftsunternehmung. Hierbei sind wieder, 
je nachdem Unternehmerarbeit und Kapitalbesitz vereint sind oder nicht, 
zu unterscheiden: Personal gesellschaften (offene Handelsgesellschaft, stille 
Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (Aktien 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung). Nur in Form einer Kapitalgesellschaft besteht für den Unter 
nehmer die Möglichkeit, seine persönliche Haftung zu begrenzen. Der Grund 
gedanke der beschränkten Haftung durchzieht die AG. und die G.m. 
b.H. Eine Klasse für sich sind die Genossenschaften. 
1. Die offene Handelsgesellschaft. Zwei oder mehr Kaufleute 
betreiben unter gemeinsamer Firma — die Firma ist der Handels- 
n a m e des Kaufmanns, unter dem er seine Handelsgeschäfte betreibt — 
das Geschäft. Jeder von ihnen kann, soweit er nicht ausdrücklich von der 
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, Dritten gegenüber das Unternehmen 
verpflichten, haftet andererseits aber auch unmittelbar solida 
risch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Firma — so 
gar noch 5 Jahre nach seinem Austritt aus der Firma (s. 8 159 des 
HGB) — mit seinem gesamten Vermögen. Ohne Zustimmung des oder 
der anderen Gesellschafter (Inhaber) darf kein Gesellschafter sein Kapital 
ganz oder teilweise aus der Firma herausziehen. Maßgebend hierfür und
	        
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