für die Gewinnverteilung ist der oft recht ausführlich gehaltene Gesell
schaftsvertrag.
2. Die ft i l l e Gesellschaft. Der oder die Firmeninhaber haften
den Geschäftsgläubigern mit ihrem gesamten Vermögen, während der stille
Teilhaber das Risiko der Unternehmung nur in Höhe seiner Einlage trägt;
persönlich bietet der „Stille" also keine Garantie. Zwischen ihm und dem
Firmeninhaber besteht kein Gesellschafts-, sondern ein Kreditverhältnis.
Nach außen tritt die Beteiligung des stillen Gesellschafters nicht hervor.
3. Die Kommanditgesellschaft. Ein oder mehrere tätige Gesell-
schafter — „persönlich haftende Gesellschafter", Geschäftsinhaber oder
Komplementäre (abgeleitet von complere = ausfüllen) genannt — haften
mit ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsschulden, der oder die
anderen Gesellschafter (Kommanditisten) nur beschränkt, und zwar in Höhe
ihrer (in das Handelsregister eingetragenen, aber nicht öffentlich bekannt-
gegebenen) Einlage. Die Person des Kommanditisten tritt zurück;
auf seine Einlage kommt es an. Die Kommanditisten können die Gesell
schaft nur dann vertreten, wenn ihnen Prokura oder Handlungsvollmacht
erteilt ist. Die Firma muß den Namen wenigstens eines persönlich haften
den Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden
Zusatz (es genügt: & Co.) enthalten; der Name eines Kommanditisten oder
eines Dritten darf nicht in ihr vorkommen, es sei denn, daß das Geschäft
mit dessen Firma von einem Dritten übernommen ist. Ein Kommanditist
kann nach Ablauf des Vertrages ausscheiden, ohne daß die Unternehmung
ihr Dasein zu beenden braucht. Kommanditarische Beteiligung erfolgt im
Bankbetrieb mitunter iü der Weise, daß Banken oder Bankfirmen ihren
ehemaligen Mitarbeitern oder anderen tüchtigen Fachleuten Kapital geben,
um sich selbständig zu machen. Diese übernehmen dann meist die Ver
pflichtung, ihre auswärtigen Bankgeschäfte durch die Bank, die ihnen das
Kapital gegeben hat, vornehmen zu lassen. Der Kredit der komman-
ditierten Firmen wird gestärkt. Jeder weiß, daß die als Kommanditist be
teiligte Bank ihre Kommandite ständig kontrolliert und sie auch in kritischen
Zeiten nicht fallen lassen, sondern ihr erhöhte Kredite gewähren wird.
4. Die Aktiengesellschaft. Zwischen Kapitalhergabe und Ge
schäftsführung besteht eine Trennung. Die Mitglieder der Gesellschaft
(Aktionäre) sind nur mit Kapital beteiligt; widerruflich angestellte Bevoll
mächtigte (Vorstandsmitglieder) leisten dispositive Arbeit.
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