Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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sonenvereinigung; die Zahl der Mitglieder muß mindestens 7 
betragen. Das Vermögen wird gebildet aus den Einzahlungen der 
Mitglieder auf die Geschäftsanteile und aus den im Laufe der 
Jahre gebildeten Reserven. Die Kreditfähigkeit der Ge 
nossenschaft wird verstärkt durch die Haft- und Nachschußpflicht der Ge 
nossen, geschwächt durch die leichte Möglichkeit des Ausscheidens aus 
der Genossenschaft. Vermehrung des Vermögens liegt auch im Interesse 
der K r e d i t f ä h i g k e i t der Genossenschaft, da diese von der Reichsbank 
und von den genossenschaftlichen Zentralkreditinstituten im wesentlichen 
nach der Höhe des bilanzmäßigen eigenen Vermögens bemessen wird. Die 
Höhe der Beteiligung ist bei der Genossenschaft nicht in unabänderlicher 
Weise festgesetzt. Das Genossenschaftsgesetz (§ 16) erkennt die Erhöhung 
des Geschäftsanteiles ausdrücklich als zulässig an. Förden Ge 
nossen bedeutet die ihm auferlegte Erhöhung seines Anteils unter Um 
ständen eine nicht leicht tragbare Last. 
Die Mittel zur Kreditgewährung erhalten die Genossenschaften zum 
großen Teil aus Spareinlagen, aus Kontokorrent- und Depositengeldern. 
Während Einlagen von jedermann angenommen werden, dürfen Dar 
lehen nur an Mitglieder der Genossenschaft gegeben werden. 
In der Generalversammlung hat jeder Genosse nur eine Stimme; in 
den Vordergrund tritt also die Persönlichkeit, nicht das Kapital. 
Die seit langem geplante Reform der genossenschaftlichen 
Prüfung — die Revision der Kreditgenossenschaften geht bereits auf 
das Jahr 1864 zurück und wurde 1889 durch das Reichsgenossenschafts 
gesetz neu geregelt — brachte das Gesetz zur Änderung des Genossenschafts 
gesetzes vom 30. Oktober 1934. Diese Prüfung ist, anders als die aktien 
rechtliche, nicht lediglich eine Bilanzprüfung, sondern erstreckt sich auf die 
Einrichtungen, die Vermögenslage und die gesamte Geschäfts- und Kredit 
politik der Verwaltung der Genossenschaften. Sie erfolgt durch die Re- 
visionsverbände als Prüfungsverbände. 
Nach der Haftpflicht der Mitglieder, die im Konkursfalle von Bedeutung ist, 
sind zu unterscheiden: 
a) Genossenschaften mit unbes chränkter Haftpflicht. Die Genossen 
haften mit ihrem gesamten Vermögen föhne Beschränkung auf eine bestimmte 
Summe) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. 
b) Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Die Genossen 
hasten der Genossenschaft und, nach Ausbruch des Konkurses, unmittelbar deren
	        
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