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Maße als bisher die Möglichkeit zum Aufstieg gegeben werden. Wenn der
im Bankbetrieb Tätige seine volle Arbeitskraft einsetzt, verständnisvoll
mitarbeitet an den Aufgaben, die die Banken im neuen Staate zu erfüllen
haben, so ist seine Arbeit Dienst am Volksganzen und muß entsprechend
der Leistung bezahlt werden x ).'
in. Das Reichsgesetz über das Kreditwesen^
1. Der Antersuchangsamischllß — Bonkengesehgebung — Geltungsbereich
des Krebitwesengesehes
Der zur eingehenden Untersuchung und Feststellung der im Kreditwesen vorhandenen
Mängel berufene UntersuchungsausschußfürdasBankwesen
ist am 6. September 1633 zu seiner ersten und am 20. Dezember 1933 zu
seiner letzten Sitzung zusammengetreten. In seinem abschließenden Bericht
werden die Ursachen, die eine Neuordnung auf dem Gebiete des Kreditwesens
dringend notwendig machen, aufgezählt. Dann heißt es: „Die Mängel im
deutschen Kreditwesen sind weder in seinem Aufbau noch in seinen Formen zu
suchen, sondern sie sind in erster Linie einem unrichtigen Verhalten der Leitung
der Kreditinstitute zur Last zu legen. Demgegenüber bietet der allumfassende
politische Wille der nationalsozialistischen Bewegung schon als solcher eine gewisse
Gewähr für die Unmöglichkeit eines Wiederauftretens jener Mängel."
Da der neue Staat sich um die Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben zu
kümmern, zum Teil sie auch selbst zu übernehmen habe, brauche er, heißt es,
einsatzfähige Geldmittel, und solange diese durch Steuern nicht aufgebracht
werden können, müssen dem Staat Anleihemöglichkeitcn zur Verfügung stehen.
Über den Kapitalmarkt sollen ihm die Ersparnisse der Bevölkerung zugeführt
werden. Die Herstellung eines den Aufgaben des nationalsozialistischen
Staates entsprechenden Geld - und Kapitalmarktes müsse somit, sagt
der Bericht, das Kernstück einer jeden Neuordnung sein.
Von einer generellen Empfehlung der Verstaatlichung des Kreditwesens
glaubte der Ausschuß absehen zu sollen. Abgelehnt wurde auch die Aufteilung
der Großbanken in Regionalbanken und die gewaltsame Zerlegung in
„Geschäfts, und Depositenbanken". Der Ausschuß will Fehler und Mißstände,
die insbesondere durch die Kreditkrise von 1931 aller Welt sichtbar geworden
sind, beseitigen, nicht aber will er Maßnahmen treffen, „die lediglich Ausfluß
überspitzter theoretischer Überlegungen sind". Die Wirtschaft wird dem Ausschuß
Dank wissen, daß er waghalsige Experimente, die die Gefahr von Stölj
Über die soziale Stellung der Bankbeamten und das Problem der Personalauslese
s. mein „Bankgeschäft", II. Band S. 435 ff.
2 ) Schrifttum: Otto Christ. Fischer, Das Reichsgesetz über das
Kreditwesen. Berlin 1935. Fr. Müller, Das Reichsgesetz über das Kreditwesen.
Berlin 1935. P r ö h l, Reichsgesetz über das Kreditwesen. Berlin 1935.