Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

156

Maße  als  bisher  die  Möglichkeit  zum  Aufstieg  gegeben  werden.  Wenn  der
im  Bankbetrieb  Tätige  seine  volle  Arbeitskraft  einsetzt,  verständnisvoll
mitarbeitet  an  den  Aufgaben,  die  die  Banken  im  neuen  Staate  zu  erfüllen
haben,  so  ist  seine  Arbeit  Dienst  am  Volksganzen  und  muß  entsprechend
der  Leistung  bezahlt  werden  x ).'
in.  Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen^
1.  Der  Antersuchangsamischllß  —  Bonkengesehgebung  —  Geltungsbereich
des  Krebitwesengesehes
Der  zur  eingehenden  Untersuchung  und  Feststellung  der  im  Kreditwesen  vorhandenen ­
  Mängel  berufene  UntersuchungsausschußfürdasBankwesen
  ist  am  6.  September  1633  zu  seiner  ersten  und  am  20.  Dezember  1933  zu
seiner  letzten  Sitzung  zusammengetreten.  In  seinem  abschließenden  Bericht
werden  die  Ursachen,  die  eine  Neuordnung  auf  dem  Gebiete  des  Kreditwesens
dringend  notwendig  machen,  aufgezählt.  Dann  heißt  es:  „Die  Mängel  im
deutschen  Kreditwesen  sind  weder  in  seinem  Aufbau  noch  in  seinen  Formen  zu
suchen,  sondern  sie  sind  in  erster  Linie  einem  unrichtigen  Verhalten  der  Leitung
der  Kreditinstitute  zur  Last  zu  legen.  Demgegenüber  bietet  der  allumfassende
politische  Wille  der  nationalsozialistischen  Bewegung  schon  als  solcher  eine  gewisse
Gewähr  für  die  Unmöglichkeit  eines  Wiederauftretens  jener  Mängel."
Da  der  neue  Staat  sich  um  die  Durchführung  wirtschaftlicher  Aufgaben  zu
kümmern,  zum  Teil  sie  auch  selbst  zu  übernehmen  habe,  brauche  er,  heißt  es,
einsatzfähige  Geldmittel,  und  solange  diese  durch  Steuern  nicht  aufgebracht
werden  können,  müssen  dem  Staat  Anleihemöglichkeitcn  zur  Verfügung  stehen.
Über  den  Kapitalmarkt  sollen  ihm  die  Ersparnisse  der  Bevölkerung  zugeführt ­
  werden.  Die  Herstellung  eines  den  Aufgaben  des  nationalsozialistischen
Staates  entsprechenden  Geld  -  und  Kapitalmarktes  müsse  somit,  sagt
der  Bericht,  das  Kernstück  einer  jeden  Neuordnung  sein.
Von  einer  generellen  Empfehlung  der  Verstaatlichung  des  Kreditwesens ­
  glaubte  der  Ausschuß  absehen  zu  sollen.  Abgelehnt  wurde  auch  die  Aufteilung
  der  Großbanken  in  Regionalbanken  und  die  gewaltsame  Zerlegung  in
„Geschäfts,  und  Depositenbanken".  Der  Ausschuß  will  Fehler  und  Mißstände,
die  insbesondere  durch  die  Kreditkrise  von  1931  aller  Welt  sichtbar  geworden
sind,  beseitigen,  nicht  aber  will  er  Maßnahmen  treffen,  „die  lediglich  Ausfluß
überspitzter  theoretischer  Überlegungen  sind".  Die  Wirtschaft  wird  dem  Ausschuß
  Dank  wissen,  daß  er  waghalsige  Experimente,  die  die  Gefahr  von  Stölj
  Über  die  soziale  Stellung  der  Bankbeamten  und  das  Problem  der  Personalauslese ­
  s.  mein  „Bankgeschäft",  II.  Band  S.  435  ff.
2 )  Schrifttum:  Otto  Christ.  Fischer,  Das  Reichsgesetz  über  das
Kreditwesen.  Berlin  1935.  Fr.  Müller,  Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen. ­
  Berlin  1935.  P  r  ö  h  l,  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen.  Berlin  1935.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.