Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

154

sonenvereinigung;  die  Zahl  der  Mitglieder  muß  mindestens  7
betragen.  Das  Vermögen  wird  gebildet  aus  den  Einzahlungen  der
Mitglieder  auf  die  Geschäftsanteile  und  aus  den  im  Laufe  der
Jahre  gebildeten  Reserven.  Die  Kreditfähigkeit  der  Genossenschaft ­
  wird  verstärkt  durch  die  Haft-  und  Nachschußpflicht  der  Genossen, ­
  geschwächt  durch  die  leichte  Möglichkeit  des  Ausscheidens  aus
der  Genossenschaft.  Vermehrung  des  Vermögens  liegt  auch  im  Interesse
der  K  r  e  d  i  t  f  ä  h  i  g  k  e  i  t  der  Genossenschaft,  da  diese  von  der  Reichsbank
und  von  den  genossenschaftlichen  Zentralkreditinstituten  im  wesentlichen
nach  der  Höhe  des  bilanzmäßigen  eigenen  Vermögens  bemessen  wird.  Die
Höhe  der  Beteiligung  ist  bei  der  Genossenschaft  nicht  in  unabänderlicher
Weise  festgesetzt.  Das  Genossenschaftsgesetz  (§  16)  erkennt  die  Erhöhung
des  Geschäftsanteiles  ausdrücklich  als  zulässig  an.  Förden  Genossen ­
  bedeutet  die  ihm  auferlegte  Erhöhung  seines  Anteils  unter  Umständen ­
  eine  nicht  leicht  tragbare  Last.
Die  Mittel  zur  Kreditgewährung  erhalten  die  Genossenschaften  zum
großen  Teil  aus  Spareinlagen,  aus  Kontokorrent-  und  Depositengeldern.
Während  Einlagen  von  jedermann  angenommen  werden,  dürfen  Darlehen ­
  nur  an  Mitglieder  der  Genossenschaft  gegeben  werden.
In  der  Generalversammlung  hat  jeder  Genosse  nur  eine  Stimme;  in
den  Vordergrund  tritt  also  die  Persönlichkeit,  nicht  das  Kapital.
Die  seit  langem  geplante  Reform  der  genossenschaftlichen
Prüfung  —  die  Revision  der  Kreditgenossenschaften  geht  bereits  auf
das  Jahr  1864  zurück  und  wurde  1889  durch  das  Reichsgenossenschaftsgesetz ­
  neu  geregelt  —  brachte  das  Gesetz  zur  Änderung  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  vom  30.  Oktober  1934.  Diese  Prüfung  ist,  anders  als  die  aktienrechtliche, ­
  nicht  lediglich  eine  Bilanzprüfung,  sondern  erstreckt  sich  auf  die
Einrichtungen,  die  Vermögenslage  und  die  gesamte  Geschäfts-  und  Kreditpolitik ­
  der  Verwaltung  der  Genossenschaften.  Sie  erfolgt  durch  die  Revisionsverbände
  als  Prüfungsverbände.
Nach  der  Haftpflicht  der  Mitglieder,  die  im  Konkursfalle  von  Bedeutung  ist,
sind  zu  unterscheiden:
a)  Genossenschaften  mit  unbes  chränkter  Haftpflicht.  Die  Genossen
haften  mit  ihrem  gesamten  Vermögen  föhne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte
Summe)  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft.
b)  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.  Die  Genossen
hasten  der  Genossenschaft  und,  nach  Ausbruch  des  Konkurses,  unmittelbar  deren
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.