Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

der  primären  und  sekundären  Liquiditätsreserven.  Im  Rahmen
der  Einschränkungen  des  §  17  setzt  das  Amt  weiter  die  Hundertsätze  fest,
die  der  Besitz  eines  Kreditinstituts  an  Aktien,  Kuxen  und  Bergwerksanteilen ­
  nicht  überschreiten  darf.  Das  Amt  ist  ferner  ermächtigt,  Vorschriften
über  die  Liguiditätshaltung  (§  16),  über  Effektenerwerb  (§  17)  und  über
die  Anlage  der  Spareinlagen  (§  24),  sowie  hinsichtlich  der  Regelung ­
  des  unbaren  Zahlungsverkehrs  zu  erlassen  (§  28)  und
—  was  sehr  wichtig  ist  —  die  Aufrechterhaltung  bestehender  Einrichtungen
des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  zu  untersagen.
Weitestgehende  Kontrolle  der  Kreditwirtschaft  durch  das
A  u  f  s  i  ch  t  s  a  m  t,  das  eine  Fülle  von  Vollmachten  besitzt,  ist  also  in  Zukunft ­
  möglich.  Vielfach  sind  es  aber  nicht  Muß-,  sondern  Kann-Vorschriften.
  Große  Freiheiten  sind  dem  Aufsichtsamt  bei  seiner  verantwortungsvollen ­
  Tätigkeit  gegeben;  ihre  natürliche  Grenze  finden  sie  in  der  nationalsozialistischen ­
  Wirtschaftsauffassung.
Erheblich  ausgedehnt  sind  die  Befugnisse  des  Reichskommissars
für  das  Kreditwesen,  der  bisher  nur  mit  einem  Stab  von  fünf  Referenten
gearbeitet  hat.  Der  Reichskommissar  (eine  Reichsbehörde)  ist  zunächst  Vollzugsorgan, ­
  d.  h.  er  hat  für  die  Durchführung  des  Reichsgesetzes  über  das
Kreditwesen  im  Rahmen  der  ihm  vom  Aufsichtsamt  gegebenen  Richtlinien
Sorge  zu  tragen.
Eine  weitgehende  Einschränkung  der  Gewerbefreiheit  ist
die  Bestimmung,  daß  Unternehmungen,  die  Geschäfte  von  Kreditinstituten
im  Inlands  betreiben  wollen,  hierzu  die  E  r  l  a  u  b  n  i  s  des  Reichskommissars ­
  haben  müssen.  Auch  die  räumliche  Verlegung  eines  Kreditinstitutes,
die  Änderung  der  bestehenden  Rechtsform,  die  Übernahme  eines  anderen
Kreditinstituts,  bei  Einzelfirmen  und  Personengesellschaften  auch  die  Veränderung ­
  in  der  Inhaber-  oder  Teilhaberschaft,  soweit  sie  nicht  auf  Erbfolge
  beruht,  unterliegt  dem  Genehmigungszwang.  Die  Erlaubnis  kann
zurückgenommen  und  die  Fortführung  des  Geschäftsbetriebes
  untersagt  werden.
Kredite,  die  den  vom  Aufsichtsamt  bestimmten  Höchstprozentsatz  des
haftenden  Kapitals  übersteigen,  sind  dem  Reichskommissar  anzuzeigen
(8  12).  Aber  auch  aus  eigener  Initiative  kann  der  Kommissar  jederzeit
die  Einreichung  von  Bilanzen,  sowie  von  Gewinn-  und  Verlustrechnungen,
n  Gkbabö  30.  A.

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