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auch für zurückliegende Stichtage*), verlangen, Unterlagen
einsehen, Prüfungeil vornehmen und deren Ergebnisse den Organen der
Kreditinstitute, wie auch deren einzelnen Mitgliedern, mitteilen (§ 34).
Auch von der Reichsbank kann er Unterlagen zur Einsicht anfordern (§ 20).
Der Reichskommissar ist weiter befugt, an Generalversammlungen teilzuilehmen
und solche einzuberufen. Ebenso kann er Sitzungen der Verwaltungs-
und Aufsichtsorgane beiwohnen und die Ankündigung von Gegenständen
zur Beschlußfassung verlangen (§ 34). Mehrheitsbeschlüsse der
Spitzenverbände der Kreditinstitute über die Geschäftsbedingungen (Zinsund
Provisionssätze) und über den Wettbewerb können von ihm für allgemeinverbindlich
erklärt werden (§ 38).
Wieweit der Reichskommissar eingreift, bleibt seinem Ermessen überlassen.
Wie bisher, wird er normalerweise in die Geschäftsführung der
Bankeil sich n i ch t einmischen; materielle Kontrollen überläßt er anderen.
So hat er im Herbst 1933 den Verein für Depotprüfung beauftragt,
bei sämtlichen privaten Banken und Bankiers Depotprüfungen
vorzunehmen. Die Richtlinien für die Depotprüfung (Bekanntmachung des
Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935) beruhen zum
großen Teil auf den Erfahrungen, die sich aus der Praxis des Vereins
für Depotprüfuug ergeben haben 2 ). Depotprüfer kann nur werden, wer
seine fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen hat.
Die Bilanzen aller Aktiengesellschaften müssen durch öffentlich bestellte
Abschlußprüfer geprüft werden. Die Prüfung der Wirtschaftsbetriebe
der öffentlichen Hand regelt die Verordnung
vom 30. März 1933, die der kommunalen B a n k i n st i t u t e,
der Sparkassen- und Giroverbände und deren Anstalten
der Erlaß des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom
29. November 1933, die der Genossenschaften die Novelle zum Genossenschaftsgesetz
vom 30. Oktober 1934.
Durch Gesetz vom 5. Juni 1937 wurde die Pflicht zur Prüfung von
Jahresabschlüssen auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
st Diese Befugnis, für einen zurückliegenden Stichtag Bilanzen einzufordern,
war den amerikanischen Bankrevisoren bereits durch das Nationalbankgesetz
vom 25. Februar 1863 erteilt worden.
st S. a. O. H i n t n e r, Die Depotrevision, in der Zeitschrift für Betriebswirtschaft
1933, Heft 6.