Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

162

auch  für  zurückliegende  Stichtage*),  verlangen,  Unterlagen
einsehen,  Prüfungeil  vornehmen  und  deren  Ergebnisse  den  Organen  der
Kreditinstitute,  wie  auch  deren  einzelnen  Mitgliedern,  mitteilen  (§  34).
Auch  von  der  Reichsbank  kann  er  Unterlagen  zur  Einsicht  anfordern  (§  20).
Der  Reichskommissar  ist  weiter  befugt,  an  Generalversammlungen  teilzuilehmen
  und  solche  einzuberufen.  Ebenso  kann  er  Sitzungen  der  Verwaltungs-
  und  Aufsichtsorgane  beiwohnen  und  die  Ankündigung  von  Gegenständen ­
  zur  Beschlußfassung  verlangen  (§  34).  Mehrheitsbeschlüsse  der
Spitzenverbände  der  Kreditinstitute  über  die  Geschäftsbedingungen  (Zinsund
  Provisionssätze)  und  über  den  Wettbewerb  können  von  ihm  für  allgemeinverbindlich ­
  erklärt  werden  (§  38).
Wieweit  der  Reichskommissar  eingreift,  bleibt  seinem  Ermessen  überlassen. ­
  Wie  bisher,  wird  er  normalerweise  in  die  Geschäftsführung  der
Bankeil  sich  n  i  ch  t  einmischen;  materielle  Kontrollen  überläßt  er  anderen.
So  hat  er  im  Herbst  1933  den  Verein  für  Depotprüfung  beauftragt, ­
  bei  sämtlichen  privaten  Banken  und  Bankiers  Depotprüfungen
vorzunehmen.  Die  Richtlinien  für  die  Depotprüfung  (Bekanntmachung  des
Reichskommissars  für  das  Kreditwesen  vom  1.  August  1935)  beruhen  zum
großen  Teil  auf  den  Erfahrungen,  die  sich  aus  der  Praxis  des  Vereins
für  Depotprüfuug  ergeben  haben  2 ).  Depotprüfer  kann  nur  werden,  wer
seine  fachliche  und  persönliche  Eignung  nachgewiesen  hat.
Die  Bilanzen  aller  Aktiengesellschaften  müssen  durch  öffentlich  bestellte ­
  Abschlußprüfer  geprüft  werden.  Die  Prüfung  der  Wirtschaftsbetriebe ­
  der  öffentlichen  Hand  regelt  die  Verordnung ­
  vom  30.  März  1933,  die  der  kommunalen  B  a  n  k  i  n  st  i  t  u  t  e,
der  Sparkassen-  und  Giroverbände  und  deren  Anstalten ­
  der  Erlaß  des  preußischen  Ministers  für  Wirtschaft  und  Arbeit  vom
29.  November  1933,  die  der  Genossenschaften  die  Novelle  zum  Genossenschaftsgesetz ­
  vom  30.  Oktober  1934.
Durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1937  wurde  die  Pflicht  zur  Prüfung  von
Jahresabschlüssen  auch  auf  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
st  Diese  Befugnis,  für  einen  zurückliegenden  Stichtag  Bilanzen  einzufordern,
  war  den  amerikanischen  Bankrevisoren  bereits  durch  das  Nationalbankgesetz ­
  vom  25.  Februar  1863  erteilt  worden.
st  S.  a.  O.  H  i  n  t  n  e  r,  Die  Depotrevision,  in  der  Zeitschrift  für  Betriebswirtschaft ­
  1933,  Heft  6.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.