Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

160

Kommission  für  Bankangelegenheiten"  zu  schaffen.  Zur  Ausführung  ist  jedoch
selbst  dieser  recht  wenig  besagende  Beschluß  nicht  gelangt.  Einer  staatlichen  Beaufsichtigung ­
  unterlagen  nur  die  öffentlich-rechtlichen  Bankinstitute  und  die
Sparkassen,  von  den  privaten  Banken  nur  die  das  Realkreditgeschäft  pflegenden
Institute.  Erst  durch  die  Verordnung  vom  19.  Sept.  1931  —  unmittelbar  veranlaßt ­
  durch  die  Bankenkrise  des  Juli  1931  wurde  die  Bankenaufsicht  eingeführt
und  einem  bei  der  Reichsbank  errichteten  „Kuratorium  für  das  Bankgewerbe",
sowie  dem  „Reichskommissar  für  das  Bankgewerbe"  übertragen.
Auch  künftig  wird  die  Reichsau  fsichtüberdasKreditwesen
von  zwei  Organen  ausgeübt  werden:  dem  Reichskommissar  und
dem  an  die  Stelle  des  Bankkuratoriums  tretenden  Aufsichtsamte.
Diesem  siebenköpfigen  Kollegium  gehören  an:  der  Reichsbankpräsident
als  Vorsitzender,  der  Reichsbankvizepräsident,  ein  vom  Führer  und  Reichskanzler ­
  ernanntes  Mitglied,  ferner  die  Staatssekretäre  des  Reichsfinanzministeriums ­
  und  des  Reichswirtschaftsministeriums,  sowie  je  ein  Staatssekretär ­
  des  Reichsministeriums  für  Ernährung  und  Landwirtschaft  und
des  Reichsinnenministeriums.
Die  Aufgaben  des  Aufsichtsamts  werden  durch  die  Generalklausel ­
  des  §  32  dahin  umschrieben,  daß  das  Amt  für  die  Beachtung  allgemeinwirtschaftlicher ­
  Gesichtspunkte  in  der  allgemeinen  Kredit-  und  Bankpolitik ­
  und  für  die  Beseitigung  von  Mißständen  zu  sorgen  hat.  Gerät  ein
Kreditinstitut  in  Schwierigkeiten,  oder  besteht  die  Gefahr,  daß  es  in  solche
geraten  wird,  so  muß  das  Amt  geeignete  Maßnahmen  einleiten.  Sehr
weitgehend  ist  das  dem  Aufsichtsamt  verliehene  Recht,  Grundsätze
über  die  Geschäftsführung  der  Kreditin  st  itute  aufz
  u  st  e  l  l  e  n  (§  32).  Es  geschieht  dies  in  Anknüpfung  an  den  im  Schlußbericht ­
  des  Enqueteausschusses  zum  Ausdruck  gebrachten  Gedanken:
„Deutscher  Sozialismus  bedeutet,  daß  die  Entwicklung  des  nationalwirtschaftlichen ­
  Lebens  nicht  sich  selbst  überlassen  bleibt,  sondern  daß  der  Staat
als  Ausdruck  des  Volkes  sich  um  die  Durchführung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Ausgaben  kümmert,  zum  Teil  sie  auch  selbst  übernimmt."
Von  den  konkreten  Obliegenheiten  ist  zunächst  zu  erwähnen  die  Möglichkeit, ­
  Normativbestimmungen  zu  erlassen:  zur  Begrenzung  des  Geschäftsumfanges ­
  (§  11),  hinsichtlich  der  Höchstgrenzen  für  die  Einzelkredite,  gemessen ­
  am  Eigenkapital  (§  12),  hinsichtlich  des  Verhältnisses  der  Gesamtverpflichtungen ­
  zu  dem  haftenden  Eigenkapital  (§  11).  Das  Amt  hat  ferner
innerhalb  der  Einschränkungen  des  8  16  zu  bestimmen  den  Hundertsatz
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.