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Kommission für Bankangelegenheiten" zu schaffen. Zur Ausführung ist jedoch
selbst dieser recht wenig besagende Beschluß nicht gelangt. Einer staatlichen Beaufsichtigung
unterlagen nur die öffentlich-rechtlichen Bankinstitute und die
Sparkassen, von den privaten Banken nur die das Realkreditgeschäft pflegenden
Institute. Erst durch die Verordnung vom 19. Sept. 1931 — unmittelbar veranlaßt
durch die Bankenkrise des Juli 1931 wurde die Bankenaufsicht eingeführt
und einem bei der Reichsbank errichteten „Kuratorium für das Bankgewerbe",
sowie dem „Reichskommissar für das Bankgewerbe" übertragen.
Auch künftig wird die Reichsau fsichtüberdasKreditwesen
von zwei Organen ausgeübt werden: dem Reichskommissar und
dem an die Stelle des Bankkuratoriums tretenden Aufsichtsamte.
Diesem siebenköpfigen Kollegium gehören an: der Reichsbankpräsident
als Vorsitzender, der Reichsbankvizepräsident, ein vom Führer und Reichskanzler
ernanntes Mitglied, ferner die Staatssekretäre des Reichsfinanzministeriums
und des Reichswirtschaftsministeriums, sowie je ein Staatssekretär
des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und
des Reichsinnenministeriums.
Die Aufgaben des Aufsichtsamts werden durch die Generalklausel
des § 32 dahin umschrieben, daß das Amt für die Beachtung allgemeinwirtschaftlicher
Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bankpolitik
und für die Beseitigung von Mißständen zu sorgen hat. Gerät ein
Kreditinstitut in Schwierigkeiten, oder besteht die Gefahr, daß es in solche
geraten wird, so muß das Amt geeignete Maßnahmen einleiten. Sehr
weitgehend ist das dem Aufsichtsamt verliehene Recht, Grundsätze
über die Geschäftsführung der Kreditin st itute aufz
u st e l l e n (§ 32). Es geschieht dies in Anknüpfung an den im Schlußbericht
des Enqueteausschusses zum Ausdruck gebrachten Gedanken:
„Deutscher Sozialismus bedeutet, daß die Entwicklung des nationalwirtschaftlichen
Lebens nicht sich selbst überlassen bleibt, sondern daß der Staat
als Ausdruck des Volkes sich um die Durchführung der volkswirtschaftlichen
Ausgaben kümmert, zum Teil sie auch selbst übernimmt."
Von den konkreten Obliegenheiten ist zunächst zu erwähnen die Möglichkeit,
Normativbestimmungen zu erlassen: zur Begrenzung des Geschäftsumfanges
(§ 11), hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Einzelkredite, gemessen
am Eigenkapital (§ 12), hinsichtlich des Verhältnisses der Gesamtverpflichtungen
zu dem haftenden Eigenkapital (§ 11). Das Amt hat ferner
innerhalb der Einschränkungen des 8 16 zu bestimmen den Hundertsatz