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des Kreditnehmers müssen die Kreditinstitute nach wie vor sehr sorgfältig
verfahren. Was vorher nur Brauch war, ist nunmehr für Kreditinstitute
Zwang geworden: überschreiten die ungedeckten Kredite bei einem Kreditnehmer
den Betrag von 5000 RM, so ist das Kreditinstitut verpflichtet,
von dem Kreditnehmer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
oder die Einsicht in seine Bilanzen zu verlangen (§ 13). Dieser
gesetzliche Zwang wird die Gewährung von einwandfreien Personalkrediten
und damit die Gesundung des gesamten Kreditwesens fördern. Zur Erhöhung
des Verantwortungsbewußtseins der Kreditnehmer wird auch die
Strafandrohung bei Kreditbetrug sVorlage unwahrer Bilanzen usw.)
beitragen (§ 50).
Kredite gewähren die Banken aus eigenen und aus fremden Mitteln.
Fremde Mittel ziehen sie auf dem Wege des Depositen-, Giro-, Kontokorrent-
und. Sparverkehrs an sich.
5. Gparoerkehr
Den eigentlichen Spareinlagen, die der Staat ganz besonders
schützen will — ohne aber die strengen Vorschriften, die für Hereinnahme
von Sparkassengeldern in den Vereinigten Staaten von Amerika
und nach dem neuen schweizerischen Bankgesetz hierüber bestehen, nachzuahmen
—, ist ein besonderer Abschnitt (§§ 22—27) gewidmet. Das Gesetz
unterscheidet Geldeinlagen auf Konten, die dem Zahlungsverkehr dienen,
und „Geldeinlagen, die nicht dem Zwecke des Zahlungsverkehrs, sondern
der Anlage dienen lind als solche, insbesondere durch Ausfertigung von
Sparbüchern, gekennzeichnet sind", Spareinlagen (§ 22). Nach § 24
sind Spareinlagen besonders anzulegen. „Das Aufsichtsamt
erläßt Anordnungen über die Anlage der Spareinlagen; dabei ist Vorsorge
für die Sicherheit und Liquidität in dem erforderlichen Umfange zu
treffen." Die buchmäßige Aussonderung des Spargeschästes bei Kreditbanken,
die im Anfang manche Schwierigkeiten bereitet hat, ist wegen
der Anlage dieser Gelder notwendig. Die Beibehaltung des Personalkredits
wird den Sparkassen, deren segensreiche Tätigkeit auch in
dieser Beziehung anerkannt wird, weiter gestattet. Der gesonderte Ausweis
der im Spargeschäft erzielten Gewinne und entstandenen Kosten soll
die Kontrolle der Zinsspanne ermöglichen und zur Herbeiführung erträglicher
Zinssätze am Kapitalmarkt beitragen. — Mittel, die nur vorüber-