Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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des  Kreditnehmers  müssen  die  Kreditinstitute  nach  wie  vor  sehr  sorgfältig
verfahren.  Was  vorher  nur  Brauch  war,  ist  nunmehr  für  Kreditinstitute
Zwang  geworden:  überschreiten  die  ungedeckten  Kredite  bei  einem  Kreditnehmer ­
  den  Betrag  von  5000  RM,  so  ist  das  Kreditinstitut  verpflichtet, ­
  von  dem  Kreditnehmer  die  Offenlegung  seiner  wirtschaftlichen  Verhältnisse ­
  oder  die  Einsicht  in  seine  Bilanzen  zu  verlangen  (§  13).  Dieser
gesetzliche  Zwang  wird  die  Gewährung  von  einwandfreien  Personalkrediten
und  damit  die  Gesundung  des  gesamten  Kreditwesens  fördern.  Zur  Erhöhung ­
  des  Verantwortungsbewußtseins  der  Kreditnehmer  wird  auch  die
Strafandrohung  bei  Kreditbetrug  sVorlage  unwahrer  Bilanzen  usw.)
beitragen  (§  50).
Kredite  gewähren  die  Banken  aus  eigenen  und  aus  fremden  Mitteln.
Fremde  Mittel  ziehen  sie  auf  dem  Wege  des  Depositen-,  Giro-,  Kontokorrent- ­
  und.  Sparverkehrs  an  sich.
5.  Gparoerkehr
Den  eigentlichen  Spareinlagen,  die  der  Staat  ganz  besonders ­
  schützen  will  —  ohne  aber  die  strengen  Vorschriften,  die  für  Hereinnahme ­
  von  Sparkassengeldern  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
und  nach  dem  neuen  schweizerischen  Bankgesetz  hierüber  bestehen,  nachzuahmen ­
  —,  ist  ein  besonderer  Abschnitt  (§§  22—27)  gewidmet.  Das  Gesetz
unterscheidet  Geldeinlagen  auf  Konten,  die  dem  Zahlungsverkehr  dienen,
und  „Geldeinlagen,  die  nicht  dem  Zwecke  des  Zahlungsverkehrs,  sondern
der  Anlage  dienen  lind  als  solche,  insbesondere  durch  Ausfertigung  von
Sparbüchern,  gekennzeichnet  sind",  Spareinlagen  (§  22).  Nach  §  24
sind  Spareinlagen  besonders  anzulegen.  „Das  Aufsichtsamt ­
  erläßt  Anordnungen  über  die  Anlage  der  Spareinlagen;  dabei  ist  Vorsorge ­
  für  die  Sicherheit  und  Liquidität  in  dem  erforderlichen  Umfange  zu
treffen."  Die  buchmäßige  Aussonderung  des  Spargeschästes  bei  Kreditbanken, ­
  die  im  Anfang  manche  Schwierigkeiten  bereitet  hat,  ist  wegen
der  Anlage  dieser  Gelder  notwendig.  Die  Beibehaltung  des  Personalkredits ­
  wird  den  Sparkassen,  deren  segensreiche  Tätigkeit  auch  in
dieser  Beziehung  anerkannt  wird,  weiter  gestattet.  Der  gesonderte  Ausweis ­
  der  im  Spargeschäft  erzielten  Gewinne  und  entstandenen  Kosten  soll
die  Kontrolle  der  Zinsspanne  ermöglichen  und  zur  Herbeiführung  erträglicher ­
  Zinssätze  am  Kapitalmarkt  beitragen.  —  Mittel,  die  nur  vorüber-
            
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