Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

167

Giralgeldproblem.  Das  Kreditwesengesetz  bietet  die  Möglichkeit,  die  Giroumsätze, ­
  die  sich  im  Nahmen  der  Gironetze  der  Sparkassen,  Kreditgenossenschaften ­
  usw.  vollziehen,  ans  die  Gironetze  der  Reichs  bank  und
der  Postscheckämter  Herüberz  u  leiten.
Einzelvorschriften  über  den  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  enthält  das
Gesetz  nicht;  in  den  §§28  und  29  gibt  es  aber  dem  Aussichtsamt  weitgehende ­
  Ermächtigungen.  So  kann  das  Amt  bestimmen,  daß  für  den  bargeldlosen ­
  Zahlungsverkehr  besondere  Gebühren  erhoben  werden,  und  die
Höhe  der  Gebühren  kann  es  für  alle  Kreditinstitute  nach  einheitlichen
Grundsätzen  festsetzen.  Die  Gebührenfrage  ist  bei  den  Beratungen  des
Untersuchungsausschusses  und  auch  sonst  eingehend  untersucht  worden  Z.
Durch  Belastung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  mit  den  Selbstkosten ­
  —  der  Kunde  soll  die  Kosten  des  Zahlungsverkehrs,  die  er  verursacht ­
  hat,  selbst  tragen  —  wird  erstrebt,  die  Zins-  und  Provisionssätze  im
Kreditvcrkehr  zu  senken.  Wie  aber  sollen  die  Gebühren  f  e  st  g  e  s  e  tz  t
werden?  Was  ist  praktisch  zweckmäßiger,  Stück-  oder  W  e  r  t  -
gebühren?  Technisch  einfacher  ist  sicherlich  die  Stückgebühr,  denn  die
Wertgebühr  kann  unmöglich  prozentual  erhoben  werden.  Zu  einer  richtigen
Bemessung  der  Stückgebühr  bedarf  es  einer  genauen  Kalkulation.
Die  Feststellung  der  Selbstkosten  für  die  Einzelleistung  ist  aber  nirgends
so  schwierig  >vie  ini  Bankgewerbe.  Vermieden  werden  müssen  Maßnahmen,
die  eine  Rückentwicklung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs ­
  zur  Folge  haben  würden.
7.  Zusammenfassung
Das  Gesetz  über  das  Kreditwesen,  das  den  Geist  des  neuen  Staates
atmet,  will  in  erster  Linie  den  Einlagen  bei  den  Geldin  st  itulen
  Sicherheit  s  ch  a  f  f  e  n.  Die  hierauf  abzielenden  Liquiditätsbestimmungen
  bewegen  sich  in  dreifacher  Richtung:  Gefordert  wird
is.  oben)  1.  eine  Barreserve  (bis  zu  10  X),  2.  eine  Liquiditätsreserve,
  d.  h.  Anlage  der  Einlagen  (bis  zu  30  %)  in  Handelswechseln  und
lombardfähigen  Wertpapieren,  und  3.  Nichtüberschreitung  eines  Verhältnisses ­
  der  Gesamtverpflichtungen  eines  Kreditinstituts
*)  S.  meinen  Aufsatz  „Grundsätzliches  zur  Bankreform"  in  der  „Betriebswirtschaft" ­
  (XXVII,  2],  in  dem  ich  im  5.  Abschnitt  die  „Kalkulation  im  Bankgewerbe
  und  das  Unkostenproblem"  behandelt  habe.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.