Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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„irregulären Depositen" im § 700 im Anschluß an den Titel über die 
Verwahrung, in dem es erklärt, daß die Vorschriften über das Darlehen 
darauf Anwendung finden. 
Reine Depositenbanken gibt es in Deutschland nicht. Die Gründung 
derartiger staatlicher (Reichsdepositenbcmken) oder unter Staatskontrolle 
zu stellender Depositenbanken mit zahlreichen Filialen ist mehrfach be 
fürwortet worden J ). Andere fordern nach englischen und amerikanischen 
Vorbildern eine Trennung in Depositenbanken und Emissions- und Speku 
lationsbanken; Banken, die Depositengelder annehmen, sollen nicht emit 
tieren und nicht spekulieren, nicht gründen und sich nicht in gewagte Ge 
schäfte einlassen; sie sollen, sagen' wieder andere, verpflichtet sein, einen 
Teil dieser Gelder in Staatsanleihen anzulegen. 
Um gesetzliche Maßnahmen zu verhüten, veröffentlichten seit 1909 eine 
Anzahl Berliner Banken alle zwei Monate Zwischenbilanzen. 
Dem Vorgehen hatten sich nach und nach zahlreiche andere Banken an 
geschlossen; Wohl mehr der Not gehorchend, denn neue Aktien der Ban 
ken, die ihre Zwischenbilanzen nicht der Reichsbank einreichten, durften 
nicht zum Börsenhandel zugelassen werden. 1912 erfolgte eine weitere 
Zergliederung der Bilanzen. Seit März 1928 mußten lOmal im Jahre 
Monatsbilanzen nach einem neuen Schema aufgestellt werden. Die Zahl 
der Posten auf der Aktivseite wurde von 24 auf 33, auf der Passivseite von 
18 auf 19 erhöht. 
Das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 verbessert 
den bisherigen Stand der Berichterstattung im Kreditwesen insofern außer- 
ordentlich, als es a l l e n Kreditinstituten die Einreichung von I a h r c s - 
bilanzen an das Reichsbankdirektorium zur Pflicht macht und den 
Kreis der Banken, die Zwischenbilanzen einreichen müssen, wesentlich 
erweitert hat. 
Eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der k u r z f r i st i g e n B e ° 
Z Betr. der in verschiedenen Ländern bestehenden Aufsicht über die Kredit 
banken s. den Abschnitt „Bankenkontrolle" in meinem „Bankgeschäft", II. Band 
S. 586ff. Friedrich Müller, Das Reichsgesetz über das Kreditwesen. 
Berlin 1935. S. 150ff. Deumer, Die Gesetzgebung des Auslandes auf dem 
Gebiete der Kreditbanken, in „Untersuchungen des Bankwesens". I- Teil. Berlin 
1983. Grundlegend: Johannes C. D. Zahn, Die Bankaufsichtsgesetze der 
Welt. Berlin 1937.
	        
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