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„irregulären Depositen" im § 700 im Anschluß an den Titel über die
Verwahrung, in dem es erklärt, daß die Vorschriften über das Darlehen
darauf Anwendung finden.
Reine Depositenbanken gibt es in Deutschland nicht. Die Gründung
derartiger staatlicher (Reichsdepositenbcmken) oder unter Staatskontrolle
zu stellender Depositenbanken mit zahlreichen Filialen ist mehrfach be
fürwortet worden J ). Andere fordern nach englischen und amerikanischen
Vorbildern eine Trennung in Depositenbanken und Emissions- und Speku
lationsbanken; Banken, die Depositengelder annehmen, sollen nicht emit
tieren und nicht spekulieren, nicht gründen und sich nicht in gewagte Ge
schäfte einlassen; sie sollen, sagen' wieder andere, verpflichtet sein, einen
Teil dieser Gelder in Staatsanleihen anzulegen.
Um gesetzliche Maßnahmen zu verhüten, veröffentlichten seit 1909 eine
Anzahl Berliner Banken alle zwei Monate Zwischenbilanzen.
Dem Vorgehen hatten sich nach und nach zahlreiche andere Banken an
geschlossen; Wohl mehr der Not gehorchend, denn neue Aktien der Ban
ken, die ihre Zwischenbilanzen nicht der Reichsbank einreichten, durften
nicht zum Börsenhandel zugelassen werden. 1912 erfolgte eine weitere
Zergliederung der Bilanzen. Seit März 1928 mußten lOmal im Jahre
Monatsbilanzen nach einem neuen Schema aufgestellt werden. Die Zahl
der Posten auf der Aktivseite wurde von 24 auf 33, auf der Passivseite von
18 auf 19 erhöht.
Das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 verbessert
den bisherigen Stand der Berichterstattung im Kreditwesen insofern außer-
ordentlich, als es a l l e n Kreditinstituten die Einreichung von I a h r c s -
bilanzen an das Reichsbankdirektorium zur Pflicht macht und den
Kreis der Banken, die Zwischenbilanzen einreichen müssen, wesentlich
erweitert hat.
Eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der k u r z f r i st i g e n B e °
Z Betr. der in verschiedenen Ländern bestehenden Aufsicht über die Kredit
banken s. den Abschnitt „Bankenkontrolle" in meinem „Bankgeschäft", II. Band
S. 586ff. Friedrich Müller, Das Reichsgesetz über das Kreditwesen.
Berlin 1935. S. 150ff. Deumer, Die Gesetzgebung des Auslandes auf dem
Gebiete der Kreditbanken, in „Untersuchungen des Bankwesens". I- Teil. Berlin
1983. Grundlegend: Johannes C. D. Zahn, Die Bankaufsichtsgesetze der
Welt. Berlin 1937.