vorzunehmen. Behufs „Abstimmung" sind die Bücher in gewissen Zwischen
räumen bei der Bank einzureichen.
Bei Sparkonten werden auch die Abhebungen von der Bank eingetragen,
und bei jeder Kontoveränderung wird der Saldo gezogen. Das gilt jedoch
nicht für den Spargiroverkehr.
Verheiratete Frauen — soweit sie nicht nachweislich in Gütertrennung leben
oder handelsgerichtlich eingetragene Inhaberinnen von Firmen oder Geschäfts
frauen sind — werden durch die Rechte des Ehemannes vielfach beschränkt. Dem
Ehemann steht (§ 1363 BGB.) die Verwaltung und Nutznießung des eingebrach
ten Gutes zu; Verfügungen über dieses Vermögen bedürfen also, im Gegensatz
zum Vorbehaltsgut, seiner Genehmigung. Da die Bank nicht feststellen kann, ob
und inwieweit das Vermögen der Ehefrau Vorbehaltsgut ist, läßt sie sich grund
sätzlich vor der Eröffnung eines Kontos schriftliche Genehmigung des Ehemannes
erteilen. Diese Genehmigung genügt für alle später vorzunehmenden Geschäfte.
Der aus technischen Gründen notwendige frühe Kassenschluß der Banken liegt
nicht im Interesse der Firmen, die noch die am späteren Nachmittag eingegangenen
Gelder bei der Bank verwahren möchten. Den Wünschen dieser Firmen ist nun
dadurch Rechnung getragen worden, daß an Orten, wo ein Kassenverein besteht,
dieser werktäglich von 18—20.30 Uhr Einzahlungen von 1000 RM an aufwärts
auf das Konto seiner Mitglieder annimmt.
In den N a ch t t r e s o r, den viele Banken besitzen, können nach Kassen
schluß die Kunden, die einen Schlüssel hierzu von der Bank erhalten haben,
Gelder, die sie nachts nicht bei sich aufbewahren wollen, in verschlossenem
Umschlag von der Straße aus einwerfen. Die Beträge werden von der
Bank wie eine am nächsten Werktage erfolgende Einzahlung des Kunden
gutgebracht.
c) Verzinsung der Depositengelder
Die Notenbanken beschaffen sich ihre Betriebsmittel durch Ausgabe von
Noten und durch Depositen. Auch für Depositen brauchen sie in der Regel
Zinsen nicht zu zahlen. Die Kreditbank dagegen muß die fremden Gelder
verzinsen. Die Höhe der gewährten Zinsen richtet sich in erster Linie
nach der Länge der ausbedungenen Kündigungsfrist. Gelder, die jederzeit
vom Hinterleger zurückverlangt werden können (Gelder on call), haben für
die Bank nur geringen Wert, denn den k u r z f ä l l i g e n Forderungen
müssen leicht verfügbare Deckungsmittel gegenüberstehen, damit auch in
kritischen Augenblicken die Bank nicht zahlungsunfähig wird. Gelder „mit
täglicher Kündigung" („Tägliches Geld") werden daher nur niedrig verzinst.