Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

ten Werte, sowie die auf Grund von Lombardierungen gegebenen, täglich 
fälligen Kredite darf sie in die bankmäßige Notendeckung einbeziehen. 
Gewinnverteilung: Von dem jährlichen Reingewinn werden 10 ü / 0 
so lange einem Reservefonds zugeführt, bis dieser die Höhe des eingezahlten 
Grundkapitals erreicht. Von dem hiernach und nach Ausschüttung einer kumu 
lativen Dividende von 8 °/„ an die Anteilseigner verbleibenden Rest des Rein 
gewinns erhalten 
von den ersten 25 Will. RM das Reich 75«/«, die Anteilseigner 25°/°, 
von den nächsten 20 Will. RM das Reich SO »/», die Anteilseigner 10 »/„, 
von dem Restbeträge das Reich 95 °/ 0 , die Anteilseigner 5 °/ 0 . 
Der auf die Anteilseigner entfallende Betrag wird nach Vorschlag des Direk 
toriums entweder als Dividendenzuschlag verteilt oder einem Spezialreserve 
fonds für künftige Dividendenzahlungen zwecks Aufrechterhaltung einer gleich 
mäßigen Dividende zugeführt. 
Die Rcichsbank wird ermächtigt, jeweils am 1. Oktober eine Abschlagsdividende 
bis zu 6 °/o sdas sind S U der gesetzlich garantierten Mindestdividendej zu zahlen. 
Die Rechte der Anteilseigner sind nicht groß. In der Gene- 
ralversammlung beschließen sie über die Bilanz und Gewinnvertei 
lung nach Maßgabe des Bankgesetzes und wählen den Zentralausschuß. 
Der Zentralausschuß ist ein ständiger Ausschuß der Anteils 
eigner, dessen gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten 
Fällen einholen kann — nach dem Bankgesetz von 1875 war seine Zu- 
stimmung in gewissen Fällen obligatorisch. Wählbar in den Zen 
tralausschuß, der aus 42 Mitgliedern besteht, sind nur solche Anteilseigner, 
die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und als Inhaber von minde 
stens je 30 Reichsbankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern ein 
getragen sind. Die Wahl erfolgt in der Generalversammlung (meist durch 
Zuruf). Die zu wählenden Personen müssen im Reichsgebiet, wenigstens 
12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung ihren Wohnsitz 
haben. ^hre Tätigkeit ist ehrenamtlich. 
Die 5 Deputierten des Zentralausschusses sollen dem Reichsbank 
direktorium auf dessen Ersuchen in besonderen Angelegenheiten beratend 
zur Seite stehen. 
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zen 
tralausschuß und die Deputierten, üben bei den Reichsbankhauptstellen und 
18 Reichsbankstellen die Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder) 
uni) die von ihnen wieder gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Bei 
geordneten aus. Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse 
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