ten Werte, sowie die auf Grund von Lombardierungen gegebenen, täglich
fälligen Kredite darf sie in die bankmäßige Notendeckung einbeziehen.
Gewinnverteilung: Von dem jährlichen Reingewinn werden 10 ü / 0
so lange einem Reservefonds zugeführt, bis dieser die Höhe des eingezahlten
Grundkapitals erreicht. Von dem hiernach und nach Ausschüttung einer kumu
lativen Dividende von 8 °/„ an die Anteilseigner verbleibenden Rest des Rein
gewinns erhalten
von den ersten 25 Will. RM das Reich 75«/«, die Anteilseigner 25°/°,
von den nächsten 20 Will. RM das Reich SO »/», die Anteilseigner 10 »/„,
von dem Restbeträge das Reich 95 °/ 0 , die Anteilseigner 5 °/ 0 .
Der auf die Anteilseigner entfallende Betrag wird nach Vorschlag des Direk
toriums entweder als Dividendenzuschlag verteilt oder einem Spezialreserve
fonds für künftige Dividendenzahlungen zwecks Aufrechterhaltung einer gleich
mäßigen Dividende zugeführt.
Die Rcichsbank wird ermächtigt, jeweils am 1. Oktober eine Abschlagsdividende
bis zu 6 °/o sdas sind S U der gesetzlich garantierten Mindestdividendej zu zahlen.
Die Rechte der Anteilseigner sind nicht groß. In der Gene-
ralversammlung beschließen sie über die Bilanz und Gewinnvertei
lung nach Maßgabe des Bankgesetzes und wählen den Zentralausschuß.
Der Zentralausschuß ist ein ständiger Ausschuß der Anteils
eigner, dessen gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten
Fällen einholen kann — nach dem Bankgesetz von 1875 war seine Zu-
stimmung in gewissen Fällen obligatorisch. Wählbar in den Zen
tralausschuß, der aus 42 Mitgliedern besteht, sind nur solche Anteilseigner,
die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und als Inhaber von minde
stens je 30 Reichsbankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern ein
getragen sind. Die Wahl erfolgt in der Generalversammlung (meist durch
Zuruf). Die zu wählenden Personen müssen im Reichsgebiet, wenigstens
12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung ihren Wohnsitz
haben. ^hre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Die 5 Deputierten des Zentralausschusses sollen dem Reichsbank
direktorium auf dessen Ersuchen in besonderen Angelegenheiten beratend
zur Seite stehen.
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zen
tralausschuß und die Deputierten, üben bei den Reichsbankhauptstellen und
18 Reichsbankstellen die Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder)
uni) die von ihnen wieder gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Bei
geordneten aus. Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse
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