ten Werte, sowie die auf Grund von Lombardierungen gegebenen, täglich
fälligen Kredite darf sie in die bankmäßige Notendeckung einbeziehen.
Gewinnverteilung: Von dem jährlichen Reingewinn werden 10 ü / 0
so lange einem Reservefonds zugeführt, bis dieser die Höhe des eingezahlten
Grundkapitals erreicht. Von dem hiernach und nach Ausschüttung einer kumulativen
Dividende von 8 °/„ an die Anteilseigner verbleibenden Rest des Reingewinns
erhalten
von den ersten 25 Will. RM das Reich 75«/«, die Anteilseigner 25°/°,
von den nächsten 20 Will. RM das Reich SO »/», die Anteilseigner 10 »/„,
von dem Restbeträge das Reich 95 °/ 0 , die Anteilseigner 5 °/ 0 .
Der auf die Anteilseigner entfallende Betrag wird nach Vorschlag des Direktoriums
entweder als Dividendenzuschlag verteilt oder einem Spezialreservefonds
für künftige Dividendenzahlungen zwecks Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen
Dividende zugeführt.
Die Rcichsbank wird ermächtigt, jeweils am 1. Oktober eine Abschlagsdividende
bis zu 6 °/o sdas sind S U der gesetzlich garantierten Mindestdividendej zu zahlen.
Die Rechte der Anteilseigner sind nicht groß. In der Generalversammlung
beschließen sie über die Bilanz und Gewinnverteilung
nach Maßgabe des Bankgesetzes und wählen den Zentralausschuß.
Der Zentralausschuß ist ein ständiger Ausschuß der Anteilseigner,
dessen gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten
Fällen einholen kann — nach dem Bankgesetz von 1875 war seine Zustimmung
in gewissen Fällen obligatorisch. Wählbar in den Zentralausschuß,
der aus 42 Mitgliedern besteht, sind nur solche Anteilseigner,
die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und als Inhaber von mindestens
je 30 Reichsbankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern eingetragen
sind. Die Wahl erfolgt in der Generalversammlung (meist durch
Zuruf). Die zu wählenden Personen müssen im Reichsgebiet, wenigstens
12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung ihren Wohnsitz
haben. ^hre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Die 5 Deputierten des Zentralausschusses sollen dem Reichsbankdirektorium
auf dessen Ersuchen in besonderen Angelegenheiten beratend
zur Seite stehen.
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zentralausschuß
und die Deputierten, üben bei den Reichsbankhauptstellen und
18 Reichsbankstellen die Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder)
uni) die von ihnen wieder gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Beigeordneten
aus. Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse
191