Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

ten  Werte,  sowie  die  auf  Grund  von  Lombardierungen  gegebenen,  täglich
fälligen  Kredite  darf  sie  in  die  bankmäßige  Notendeckung  einbeziehen.
Gewinnverteilung:  Von  dem  jährlichen  Reingewinn  werden  10 ü / 0
so  lange  einem  Reservefonds  zugeführt,  bis  dieser  die  Höhe  des  eingezahlten
Grundkapitals  erreicht.  Von  dem  hiernach  und  nach  Ausschüttung  einer  kumulativen ­
  Dividende  von  8  °/„  an  die  Anteilseigner  verbleibenden  Rest  des  Reingewinns ­
  erhalten
von  den  ersten  25  Will.  RM  das  Reich  75«/«,  die  Anteilseigner  25°/°,
von  den  nächsten  20  Will.  RM  das  Reich  SO  »/»,  die  Anteilseigner  10  »/„,
von  dem  Restbeträge  das  Reich  95  °/ 0 ,  die  Anteilseigner  5  °/ 0 .
Der  auf  die  Anteilseigner  entfallende  Betrag  wird  nach  Vorschlag  des  Direktoriums ­
  entweder  als  Dividendenzuschlag  verteilt  oder  einem  Spezialreservefonds ­
  für  künftige  Dividendenzahlungen  zwecks  Aufrechterhaltung  einer  gleichmäßigen ­
  Dividende  zugeführt.
Die  Rcichsbank  wird  ermächtigt,  jeweils  am  1.  Oktober  eine  Abschlagsdividende
bis  zu  6  °/o  sdas  sind  S U  der  gesetzlich  garantierten  Mindestdividendej  zu  zahlen.
Die  Rechte  der  Anteilseigner  sind  nicht  groß.  In  der  Generalversammlung
  beschließen  sie  über  die  Bilanz  und  Gewinnverteilung ­
  nach  Maßgabe  des  Bankgesetzes  und  wählen  den  Zentralausschuß.
Der  Zentralausschuß  ist  ein  ständiger  Ausschuß  der  Anteilseigner, ­
  dessen  gutachtliche  Äußerung  die  Reichsbank  in  geeigneten
Fällen  einholen  kann  —  nach  dem  Bankgesetz  von  1875  war  seine  Zustimmung
  in  gewissen  Fällen  obligatorisch.  Wählbar  in  den  Zentralausschuß, ­
  der  aus  42  Mitgliedern  besteht,  sind  nur  solche  Anteilseigner,
die  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen  und  als  Inhaber  von  mindestens ­
  je  30  Reichsbankanteilen  zu  je  100  RM  in  den  Stammbüchern  eingetragen ­
  sind.  Die  Wahl  erfolgt  in  der  Generalversammlung  (meist  durch
Zuruf).  Die  zu  wählenden  Personen  müssen  im  Reichsgebiet,  wenigstens
12  von  ihnen  in  Berlin  oder  dessen  näherer  Umgebung  ihren  Wohnsitz
haben.  ^hre  Tätigkeit  ist  ehrenamtlich.
Die  5  Deputierten  des  Zentralausschusses  sollen  dem  Reichsbankdirektorium ­
  auf  dessen  Ersuchen  in  besonderen  Angelegenheiten  beratend
zur  Seite  stehen.
Ähnliche  Befugnisse,  wie  für  die  Zentralverwaltung  in  Berlin  der  Zentralausschuß ­
  und  die  Deputierten,  üben  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und
18  Reichsbankstellen  die  Bezirksausschüsse  (je  4—10  Mitglieder)
uni)  die  von  ihnen  wieder  gebildeten  engeren  Ausschüsse  von  2—3  Beigeordneten ­
  aus.  Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse

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