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b) Für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, die den Er
fordernissen des Bankgesetzes genügen, Wertpapiere der in § 21, 4 des
Bankgesetzes bezeichneten Art und täglich fällige Forderungen auf Grund
von Lombarddarlehen.
Die E i n l ö s u n g der Banknoten erfolgt nach Wahl der Reichsbank in
deutschen Goldmünzen, in Goldbarren oder in Schecks bzw. Auszahlung
in ausländischer Währung.
Aufgehoben ist die Einlösungspflicht durch das Gesetz
über die Devisenbewirtschaftung (Fassung vom 4. Februar 1935), nach dem
ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung
gegen inländische Zahlungsmittel nur mit Genehmigung erworben werden
dürfen. Ebenso ist eine Genehmigung zum Erwerb von Gold erforderlich.
Von den letzten internationalen Bindungen befreit und
unter die Hoheit des Reichs gestellt wurde die Reichsbank auf Grund der
Erklärung des Führers und Reichskanzlers vom 30. Januar 1937. Durch
Gesetz vom 10. Februar 1937 ist die „U n a b h ä n g i g k e i t d e r R e i ch s-
bank von der Reichsregierung" auch der Form nach auf
gehoben; das Reichsbankdirektorium wurde dem Führer und Reichs
kanzler unmittelbar unterstellt. Beseitigt sind alle Abmachungen, die
im Zusammenhang mit der Reparationsregelung für wichtige Änderungen
des Bankgesetzes fund des Reichsbahngesetzes) eine Mitwirkung auslän
discher Stellen vorsahen.
§1 des Bankgesetzes, der lautete: „Die Reichsbank ist eine von der
erchsregierung unabhängige Bank...", erhielt folgende Fassung: „Die
, reichsbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts...".
§ 6, in dem der Satz „Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbesondere
ie Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik der Bank" gestrichen ist, lautet
nunmehr. „Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium,
das dem Führer und Reichskanzler unmittelbar untersteht..."
,wird in § 25 Abs. 3 die Verpflichtung der Reichs-
5 \ C J ' E, 1 6 ^ le Egerneine Reichsverwaltung betreffenden, nach den
bankgesetzüchen Bestimmungen für die Reichsbank zugelassenen Bankgeschäfte
für das Reich zu besorgen.
Z 21 wird der letzte Absatz gestrichen, der die zwangsweise Zuweisung von
erua wnalen Aufgaben und Verpflichtungen an die Reichsbank und ihren