Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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b)  Für  den  Restbetrag  diskontierte  Wechsel  oder  Schecks,  die  den  Erfordernissen ­
  des  Bankgesetzes  genügen,  Wertpapiere  der  in  §  21,  4  des
Bankgesetzes  bezeichneten  Art  und  täglich  fällige  Forderungen  auf  Grund
von  Lombarddarlehen.
Die  E  i  n  l  ö  s  u  n  g  der  Banknoten  erfolgt  nach  Wahl  der  Reichsbank  in
deutschen  Goldmünzen,  in  Goldbarren  oder  in  Schecks  bzw.  Auszahlung
in  ausländischer  Währung.
Aufgehoben  ist  die  Einlösungspflicht  durch  das  Gesetz
über  die  Devisenbewirtschaftung  (Fassung  vom  4.  Februar  1935),  nach  dem
ausländische  Zahlungsmittel  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung
gegen  inländische  Zahlungsmittel  nur  mit  Genehmigung  erworben  werden
dürfen.  Ebenso  ist  eine  Genehmigung  zum  Erwerb  von  Gold  erforderlich.

Von  den  letzten  internationalen  Bindungen  befreit  und
unter  die  Hoheit  des  Reichs  gestellt  wurde  die  Reichsbank  auf  Grund  der
Erklärung  des  Führers  und  Reichskanzlers  vom  30.  Januar  1937.  Durch
Gesetz  vom  10.  Februar  1937  ist  die  „U  n  a  b  h  ä  n  g  i  g  k  e  i  t  d  e  r  R  e  i  ch  sbank
  von  der  Reichsregierung"  auch  der  Form  nach  aufgehoben; ­
  das  Reichsbankdirektorium  wurde  dem  Führer  und  Reichskanzler ­
  unmittelbar  unterstellt.  Beseitigt  sind  alle  Abmachungen,  die
im  Zusammenhang  mit  der  Reparationsregelung  für  wichtige  Änderungen
des  Bankgesetzes  fund  des  Reichsbahngesetzes)  eine  Mitwirkung  ausländischer ­
  Stellen  vorsahen.
§1  des  Bankgesetzes,  der  lautete:  „Die  Reichsbank  ist  eine  von  der
erchsregierung  unabhängige  Bank...",  erhielt  folgende  Fassung:  „Die
,  reichsbank  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts...".
§  6,  in  dem  der  Satz  „Das  Reichsbankdirektorium  bestimmt  insbesondere
ie  Währungs-,  Diskont-  und  Kreditpolitik  der  Bank"  gestrichen  ist,  lautet
nunmehr.  „Die  Bank  wird  verwaltet  durch  das  Reichsbankdirektorium,
das  dem  Führer  und  Reichskanzler  unmittelbar  untersteht..."
,wird  in  §  25  Abs.  3  die  Verpflichtung  der  Reichs-5
  \  C J  '  E, 1  6  ^ le  Egerneine  Reichsverwaltung  betreffenden,  nach  den
bankgesetzüchen  Bestimmungen  für  die  Reichsbank  zugelassenen  Bankgeschäfte
für  das  Reich  zu  besorgen.
Z  21  wird  der  letzte  Absatz  gestrichen,  der  die  zwangsweise  Zuweisung  von
erua  wnalen  Aufgaben  und  Verpflichtungen  an  die  Reichsbank  und  ihren
            
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