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8. „Sonstige Wertpapiere". In diesem Posten sind enthalten die Wert
papiere, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäfts der Bank
erforderlich find, ferner die im Besitz der Reichsbank befindlichen Aktien
der Golddiskontbank und die der Bank für Internationalen Zahlungs
ausgleich.
9. „Sonstige Aktiven". In diesem „Konto pro Diverse" werden verbucht:
1. Devisenbestände, soweit sie nicht in den Posten 2 oder 3 erscheinen'
2. Silbervorräte (soweit nicht in dem Posten „Bestand an deutschen Scheide
münzen enthalten); 3. etwa belastete Teile des Goldbestandes, die, weil
lombardiert, nicht als Notendeckung dienen können; 4. im Besitz der
Reichsbank sich befindende Rentenbankscheine; 5. Stockwechsel (ins Stocken
geratene Wechsel); 6. die Gebäude der Reichsbank in Berlin und im Reich;
7. Vorschüsse auf Posten, die noch nicht zur Abrechnung reif find usw.
Auf der Passivseite stehen:
1. Das „Grundkapital".
2. Die „Reservefonds". Das Bankgesetz von 1924 gliedert:
g.) die gesetzlichen Rücklagen. Nach der Novelle vom 1. Dezember 1930
sind von dem jährlichen Reingewinn 10 % so lange einem Reserve
fonds zuzuführen, bis dieser die Höhe des eingezahlten Grund
kapitals erreicht.
b) Rücklagen für künftige Dividendenzahlungen; sie erfolgen, um
den Anteilseignern die im Bankgesetz (§ 37) vorgesehene kumulative
Dividende von 8 % ju gewährleisten.
c) Rücklagen für sonstige Zwecke (für zweifelhafte Forderungen, für
Pensionsverpflichtungen, für Neubauten usw.).
3. „Umlaufende Noten". Es ist die Summe der gedruckten Noten ab
züglich der aus dem Verkehr gezogenen und der in den Tresors der Reichs
bank ruhenden Noten. Da die Reichsbanknoten den Hauptbestandteil des
gesamten Zahlungsmittelumlaufs bilden, muß ihre Umlaufsmenge dem
Bedarf des Verkehrs und der Preisentwicklung entsprechen.
4. „Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten". Dieser Posten enthält in
der Hauptsache die Guthaben der Girokonteninhaber, weiter: unverzinsliche
Depositengelder, Anzahlungen auf Effektenkäufe usw. Giroguthaben ent
stehen durch Einzahlungen (Überweisungen) oder durch Kreditgewährung
seitens der Reichsbank.