Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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8. „Sonstige Wertpapiere". In diesem Posten sind enthalten die Wert 
papiere, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäfts der Bank 
erforderlich find, ferner die im Besitz der Reichsbank befindlichen Aktien 
der Golddiskontbank und die der Bank für Internationalen Zahlungs 
ausgleich. 
9. „Sonstige Aktiven". In diesem „Konto pro Diverse" werden verbucht: 
1. Devisenbestände, soweit sie nicht in den Posten 2 oder 3 erscheinen' 
2. Silbervorräte (soweit nicht in dem Posten „Bestand an deutschen Scheide 
münzen enthalten); 3. etwa belastete Teile des Goldbestandes, die, weil 
lombardiert, nicht als Notendeckung dienen können; 4. im Besitz der 
Reichsbank sich befindende Rentenbankscheine; 5. Stockwechsel (ins Stocken 
geratene Wechsel); 6. die Gebäude der Reichsbank in Berlin und im Reich; 
7. Vorschüsse auf Posten, die noch nicht zur Abrechnung reif find usw. 
Auf der Passivseite stehen: 
1. Das „Grundkapital". 
2. Die „Reservefonds". Das Bankgesetz von 1924 gliedert: 
g.) die gesetzlichen Rücklagen. Nach der Novelle vom 1. Dezember 1930 
sind von dem jährlichen Reingewinn 10 % so lange einem Reserve 
fonds zuzuführen, bis dieser die Höhe des eingezahlten Grund 
kapitals erreicht. 
b) Rücklagen für künftige Dividendenzahlungen; sie erfolgen, um 
den Anteilseignern die im Bankgesetz (§ 37) vorgesehene kumulative 
Dividende von 8 % ju gewährleisten. 
c) Rücklagen für sonstige Zwecke (für zweifelhafte Forderungen, für 
Pensionsverpflichtungen, für Neubauten usw.). 
3. „Umlaufende Noten". Es ist die Summe der gedruckten Noten ab 
züglich der aus dem Verkehr gezogenen und der in den Tresors der Reichs 
bank ruhenden Noten. Da die Reichsbanknoten den Hauptbestandteil des 
gesamten Zahlungsmittelumlaufs bilden, muß ihre Umlaufsmenge dem 
Bedarf des Verkehrs und der Preisentwicklung entsprechen. 
4. „Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten". Dieser Posten enthält in 
der Hauptsache die Guthaben der Girokonteninhaber, weiter: unverzinsliche 
Depositengelder, Anzahlungen auf Effektenkäufe usw. Giroguthaben ent 
stehen durch Einzahlungen (Überweisungen) oder durch Kreditgewährung 
seitens der Reichsbank.
	        
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