Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Hinsichtlich  der  Rotenkontingentierung  ist  zu  unterscheiden:
1.  Eine  Höchstgrenze  der  auszugebenden  Noten  ist  festgesetzt.  So
bis  Juni  1928  in  Frankreich,  in  Deutschland  bei  den  Privatnotenbanken,
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bei  den  Nationalbanken  (Beschränkung ­
  auf  das  Aktienkapital  der  betreffenden  Bank).  Bei  der  Bank  von
Danzig  ist  die  Höhe  des  Notenumlaufs  abhängig  von  der  Bevölkerungsziffer:
  Auf  den  Kopf  dürfen  bis  100  fl.  Noten  ausgegeben  werden.
2.  Eine  Höchstgrenze  der  auszugebenden  Noten  ist  nicht  festgesetzt,  so
bei  der  Deutschen  Reichsbank.
Anhang:  Deutsche  Banknoten,  Reichskassenscheine  und  Darlehns-Tcassenscheine
  im  Weltkriege  und  in  der  Zeit  nachher  *)
Der  Ausbruch  des  Weltkrieges  stellte  die  Deutsche  Reichsbank,  als  letzte  Geldund
  Kreditquelle  des  Landes,  vor  neue,  große  Aufgaben.  Sie  hatte  dem  Reich
die  Kriegsmittel,  insbesondere  die  für  die  Mobilmachung  erforderlichen  Gelder,
zur  Verfügung  zu  stellen,  und  sie  mußte  weiter  dem  außerordentlich  gesteigerten
Bedarf  des  VerkehrsanZahlungsmittelnund  Kredit  entsprechen.
Der  Kredit  war  erschüttert,  was  sich  in  den  Außenbeziehungen  der  Länder  noch
stärker  fühlbar  machte  als  im  inneren  Verkehr.  An  Stelle  der  Zahlungen  im
Wege  des  Kredits  und  der  Verrechnungen  trat  in  größerem  Umfange  wieder  der
Barverkehr,  und  Barverkehr  nach  außenbedeutete:  Zahlung  in  effektivem  Gold.
Die  Reichsbank  hatte,  im  Gegensatz  zu  den  anderen  deutschen  Banken,  sich  seit
langem  für  die  Kriegszeit  vorbereitet.  Die  finanzielle  Mobilmachung  erfolgte
bereits  1905  gelegentlich  der  ersten  Marokko-Krisis.  Die  bankpolitischen  Maßnahmen ­
  begannen  mit  dem  Gesetz  vom  20.  Februar  1906,  das  der  Reichsbank
das  Recht  verlieh,  Noten  in  Abschnitten  zu  50  und  20  M  auszugeben.  Damit
war  beabsichtigt,  einen  Teil  des  umlaufenden  Goldes  durch  diese  kleinen  Noten
zu  ersetzen  und  so  den  Goldbestand  der  Reichsbank  zu  erhöhen.  Gleiches  bezweckte
das  Gesetz  vom  5.  Juni  1906:  Die  durch  die  kleinen  Banknoten  überflüssig  gewordenen ­
  Reichskassenscheine  zu  50  und  20  M  sollen  durch  Scheine  zu  10  M
ersetzt  werden;  die  5-M-Scheine  blieben  bestehen.  Der  Zweck  wurde  erreicht:
der  Verkehr  nahm  die  kleinen  Banknoten  auf  —  bis  Ende  1913  hatte  die  Reichsbank ­
  682  Millionen  M  in  50-  und  20°M-Scheinen  in  Umlauf  gebracht  —,  und
i)  Siehe  die  Verwaltungsberichte  der  Reichsbank  für  1914  ff.,  die  vom  Reichskanzler
  dem  Reichstage  am  23.  November  1914  vorgelegten  Denkschriften  „über
wirtschaftliche  Maßnahmen  aus  Anlaß  des  Krieges"  und  die  Denkschrift  vom
Oktober  1920  „Über  das  deutsche  Geld-  und  Währungswesen".  I  o  h.  N  o  tz  k  e,
Deutschlands  Finanz-  und  Handelsgesetze  im  Kriege.  Berlin  1917.

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