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Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, auch
dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften", und „Schuldverschrei
bungen des Reichs, die nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert fällig
sind", zugelassen. — Die Notenausgabe erfolgt nicht mehr entsprechend dem Be-
darf von Handel und Industrie, sondern in dem Maße, wie es der Geldbedarf
des Reichs erforderte. Also Verquickung der Reichsfinanzen mit
den Mittelnder Reichsbank. Indem die Reichsbank von der Einlösung
ihrer Noten fund die Reichshauptkasse von der Einlösung der Reichskassenscheine)
in Gold befreit wurde, war der Übergang Deutschlands von der
Gold - zur Papierwährung vollzogen.
IV. Das Darlehnskassengesetz begründet ein selbständiges, neben
der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Die Schaffung
einer solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lombardanlage nicht
bankmäßige Deckung ist, die Reichsbank mithin zur Erteilung von Lom
barddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage war, während die
Kreditbedürfnisse sich ganz gewaltig steigerten.
Die Darlehnskaffen waren selbständige Einrichtungen des Reichs mit den
Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Sie waren an die selbständigen
Reichsbankanstalten derart angegliedert, daß deren erste Vorstandsbeamte zu
gleich Vorsitzende der Vorstände der Darlehnskaffen waren, und daß die Kassen-
und Buchhaltereigeschäfte durch die zuständigen Reichsbankanstalten besorgt
wurden. Weiter gehörten zum Vorstande jeder Darlehnskaffe ein speziell das
Interesse des Reichs vertretender und mit besonderen Befugnissen ausgestatteter
Reichsbevollmächtigter und mindestens zwei Personen aus Handel und Ge
werbe, die die Darlehnsanträge sachlich begutachten und die Zuverlässigkeit der
Darlehnsnehmer beurteilen sollten. Die allgemeine Verwaltung der Darlehns
kaffen führte für Rechnung des Reichs die Hauptverwaltung der Dar-
lehnskassen. Ihr gehören an der Präsident und ein Mitglied des Reichsbank
direktoriums, ein Reichsbevollmächtigter und 4 Mitglieder aus dem Handels
und Gewerbestande. Darlehen wurden grundsätzlich nur an zuverlässige und
kreditwürdige Inländer gewährt. Beliehen wurden bestimmte Waren und
Wertpapiere, sowie in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines
deutschen Staates eingetragene Forderungen.
Hauptdarlehnsnehmer waren die Landesregierungen, vor allem das Reich
selbst. Um den Kurs der Kriegsanleihe zu halten, wurde die Reichsbank beauf-
tragt, Kriegsanleihen an der Börse anzukaufen f„aufznnehmen"). Die Mittel
hierfür schaffte sich das Reich, indem es bei der Reichsbank Schatzwechsel dis-
ausgegebenen Reichsbanknoten erforderlich waren. Daher wurde durch die Bank-
Novelle vom 9. Mai 1921 die Vorschrift der Drittel-Bardeckung bis Ende
Dezember 1923 und durch die Verordnung vom 26. Oktober 1923 bis Ende De
zember 1925 außer Kraft gesetzt.