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von Bedeutung wurden in der Nachkriegszeit die Bausparkassen.
Das Bausparen ist ein Zwecksparen. Durch Abschluß des Bausparvertrages
und periodische Zahlungen schaffen sich die Mitglieder für den Bau eines
Eigenheims einen Anspruch auf Zuteilung einer Bausparsumme; sie erfolgt
nach verschiedenen Grundsätzen.
Ruhen die Hypotheken auf landwirtschaftlichen Grundstücken, so müssen
sie mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen,
bei denen der jährliche Tilgungsbetrag des Schuldners wenigstens
% % des Hypothekenkapitals beträgt.
Werden Hypotheken zurückgezahlt, oder ist aus einem anderen Grunde
die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden,
so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch
Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen oder durch bares Geld zu ersetzen.
Die hypothekarischen Darlehen werden in der Regel in Geld gewährt.
In Pfandbriefen dürfen sie nur zum Nennwert gegeben werden
und nur dann, wenn die Statuten dies zulassen und der Schuldner ausdrücklich
zustimmt.
Neben die mehr formelle Tätigkeit des Treuhänders tritt die materielle
und generelle Staatsaufsicht. Die materielle Staatsaufsicht
erstreckt sich nach § 3 des Hypothekenbankgesetzes auf den gesamten Geschäftsbetrieb
der Banken. Nach § 4 ist die staatliche Aufsichtsbehörde befugt,
alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb
der Bank mit dem Gesetz, der Satzung und den sonst in verbindlicher
Weise getroffenen Bestimmungen im Einklänge zu erhalten.
Durch Verordnung vom 29. September 1934 ist die Unterstellung der
Hypotheken, und Schiffspfandbriefbanken unter die einheitliche Aufsicht
des Reichs erfolgt. Insbesondere für das Emissionsgeschäft der Hypothekenbanken
ist dies von großer Bedeutung.
Privatrechtlichen Kreditan st alten, die nicht Hypothekenbanken
sind, ist die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung
als Pfandbrief verboten. Eine Ausnahme besteht nur für Schiffspfandbriefbanken,
die gegen Bestellung eines Schiffspfandrechts
Darlehen gewähren und aus Grund der erworbenen Pfandrechte Schuldverschreibungen
sSchiffspfandbriefe) ausgeben. Sie unterstehen sGesetz vom
14. August 1933) der staatlichen Aufsicht und sind in ihrer Geschäftsführung
stark beschränkt.