Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Das  Hypothekenbankgesetz  will  Schuldner  und  Gläubiger  schützen:  den
Schuldner,  indem  die  allgemeinen  Darlehnsbedingungen  der  Bank  der
Genehmigungspflicht  unterliegen;  den  Gläubiger  durch  Abgrenzung ­
  des  Geschäftskreises  der  Hypothekenbank  und  durch  Deckungsvorschriften
  (Höhe  der  Beleihung  usw.).
Die  von  den  Hypothekenbanken  ausgegebenen  Pfandbriefe  müssen
in  gleichem  Nennbeträge  durch  Hypotheken  gedeckt  sein,  die  einzeln  in  ein
Register  einzutragen  sind,  dessen  Führung  von  dem  durch  die  Aufsichtsbehörde ­
  bestellten  Treuhänder  überwacht  wird.  Die  Beleihung  ist
grundsätzlich  nur  zur  ersten  Stelle  zulässig  und  darf  60  °/ 0  des  Wertes  des
Grundstückes  (dieser  Höchstsatz  soll  nur  für  besonders  günstig  gelagerte  Fälle
gelten)  —  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  66  2 / 3 °/o  —  "ichl  übersteigen. ­

Aufgabe  der  Hypothekenbanken  ist:  Förderung  des  Grundkredits.  Sie
wollen  die  nicht  vertretbare  Hypothek  durch  vertretbare  Wertpapiere  ersetzen. ­
  Als  Erwerbsinstitute  fordern  sie  von  den  Schuldnern  einen  höheren
Zins,  als  sie  auf  ihre  Pfandbriefe  und  Obligationen  gewähren,  und  für
die  Kapitalbeschaffung  lassen  sie  sich  eine  Provision  bewilligen.
Die  Nachfrage  nach  Darichen  entspricht  nicht  immer  der  Nachfrage
nach  Pfandbriefen;  bald  fehlen  Sparknpitalien,  bald  wieder  haben  die
Banken  hierfür  keine  nutzbringende  Verwendung.  Die  Pfandbriefe,  die
die  Besitzer  verkaufen  (abstoßen),  nimmt  die  Hypothekenbank,  die  sie  ausgegeben ­
  hat  sin  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Maklers),  an  der  Börse
auf,  da  sie  sonst  nicht  in  der  Lage  wäre,  den  Kurs  zu  regulieren.  Meist
wird  nur  auf  die  zuletzt  ausgegebene  Serie  an  Banken  und  Bankiers,
die  die  Pfandbriefe  als  dauernde  Kapitalanlage  unterbringen,  eine  Vergütung
  (Bonifikation)  gewährt;  diese  ist  teilweise  oder  voll  zurückzuvergüten, ­
  wenn  die  Stücke  vorzeitig  wieder  an  den  Markt  kommen.
Hypothekenbanken,  die  neben  dem  Hypothekengeschäft  unbeschränkt  Bankgeschäfte ­
  aller  Art  betreiben  —  es  sind  dies  Institute,  die  bereits  vor
dem  1.  Mai  1893  statutarisch  solch  einen  erweiterten  Geschäftsbetrieb  gehabt ­
  haben  ,  nennt  man  gemischte  Banken.  Einige  von  ihnen  haben
ihre  Hypothekenabteilungen  vom  reinen  Bankgeschäft  losgelöst;  die  bankgeschäftlichen
  Tätigkeiten  überließen  sie  einer  anderen  Bank,  mit  der  sie
—  meist  unter  Aktienaustausch  —  in  Interessengemeinschaft  getreten  sind.
14  Gebabö  30.  A.

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