Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Errichtung  neuer  gemischter  Hypothekenbanken  ist  durch  das  Hypothekenbankgesetz ­
  vom  13.  Juli  1899  verboten.
Die  reinen  Hypothekenbanken  dürfen  Hypothekenpfandbriefe
nur  insoweit  ausgeben  und  Darlehen  von  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt
  nur  insoweit  aufnehmen,  als  der  Betrag  der  ausgegebenen ­
  Hypothekenpfandbriefe  zuzüglich  des  Betrages  der  bei  der  Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt  aufgenommenen  Darlehen  den  Mfachen  Betrag
des  eingezahlten  Grundkapitals  und  des  ausschließlich  zur  Deckung  einer
Unterbilanz  oder  zur  Sicherstellung  der  Pfandbriefgläubiger  oder  der  Forderung ­
  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt  aus  der  Darlehnsgewährung
  bestimmten  Reservefonds  nicht  übersteigt  (Bepfandbriefungsgrenze).
Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Pfandbriefe  muß  in  Höhe  des  Nennwertes ­
  jederzeit  durch  Hypotheken  von  mindestens  gleicher  Höhe  und
mindestens  gleichem  Zinserträge  gedeckt  sein.
Geben  die  Hypothekenbanken  auch  Kommunalobligationen  aus
ss.  S.  208),  so  dürfen  Kommunalobligationen  und  Pfandbriefe  zusammen
das  28fache  der  Summe  des  eingezahlten  Grundkapitals  und  der  Reserven
betragen.
Der  Umlauf  an  Pfandbriefen  und  Kommunalobligationen  betrug  Ende  Mai
1937  bei:
30  59  11
Hypotheken-  öffentl.-rechtl.  sonstigen
aktienbanken  Kreditanstalten  Anstalten
in  Millionen  RM
Pfandbriefe  4656  2217  371
Kommunalobligationen  .  .  .  845  I486  2915
Baugeldkredite,  die  die  Bank  zur  Bestreitung  der  Baukosten
(Errichtung  des  Gebäudes)  gewährt,  gelten  nicht  als  Unterlage  für  Hypothekenpfandbriefe. ­
  Nach  Fertigstellung  des  Baues  werden  die  Baugelder ­
  durch  eine  feste  Hypothek  abgelöst.  In  der  Regel  werden  solche  Baugelder ­
  durch  Grund  ft  ücksbanken  gegeben,  und  zwar  nicht  in  einer
Summe,  sondern  in  Raten  mit  dem  jeweiligen  Fortschreiten  des  Baues.
Wer  Baukredit  gibt,  trägt  das  Risiko  der  Bauführung  —  er  muß,  stirbt
der  Bauherr  während  des  Baues,  nötigenfalls  für  dessen  Zuendeführung
Sorge  tragen  —,  sowie  das  der  Hypothekenbeschaffung.  Höhere  Zins-  und
Provisionssätze  für  Baukredite  sind  daher  berechtigt.  Für  den  Baugeldmarkt
            
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