von Sicherungsunterlagen, so spricht man von einem gedeckten
Kredit. Als Unterpfand dienen in der Regel Effekten, mitunter
auch Waren, Hypotheken, Wechsel, sowie Bürgschafts
stellung durch Dritte. Die S i ch e r st e l l u n g der Bankkredite
erfolgt in vielen Fällen durch Einräumung eines Pfandrechts.
Für die Entstehung des Pfandrechts ist Voraussetzung: 1. Einigung
zwischen Gläubiger und Verpfänder über die E n t st e h u n g des Pfand
rechts, 2. Übergabe der zu verpfändenden Sache (formloser Vertrags.
Die Pfandstellung erfolgt in der Regel mit Hilfe der D i s p o s i t i o n s -
Papiere:
1. K o n n o s s e m e n t. Es ist dies die vom Schiffer (Schiffsführer,
Schiffskapitäns eines Seeschiffes ausgestellte Urkunde über den Empfang
der Fracht und die Verpflichtung zur Auslieferung. Nur der Inhaber
des Konnossements kann über die Ware verfügen, und dies auch nur dann,
wenn er durch eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten legi
timiert ist. — Das Konnossement wird in 4 Stücken ausgestellt. 1 Stück
behält der Schiffer, 3 händigt dieser dem Ablader aus (und von diesen 3
sendet der Ablader 2 an den Empfänger; der Sicherheit halber mit ver-
schiedener Posts.
2. Der Ladeschein des Binnenschiffers. In seiner rechtlichen Ge
staltung ist er dem Konnossement nachgebildet und versieht auch ähnliche
Funktionen. Im Bankverkehr kommt er naturgemäß weit seltener als das
Konnossement vor. 1
3. Der Lagerschein. Er ist die vom Lagerhalter über den Empfang
der Ware ausgestellte Urkunde. Der Lagerschein ist, sofern er von einem
staatlich konzessionierten Lagerhaus stammt, indossabel und gewährt ding
liche Verfügungsrechte.
4. Der Frachtbrief wird vom A b s e n d e r der Ware ausgestellt und
reist mit der Ware. Das ausschließliche Verfügungsrecht über die Ware
steht allein dem Absender zu. Ist dagegen ein Frachtbrief-Dupli-
k a t ausgestellt, so hat der Absender ein Versügungsrecht über die Ware
nur noch dann, wenn er das Duplikat vorlegt. Verschiebungen der Ware
(zu Ungunsten des Käufers, der die Ware im voraus bezahlt hat) werden
unmöglich gemacht, wenn der Käufer sich das Frachtbrief-Duplikat
hat aushändigen lassen.
217