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lief) des Zinsfußes nach den von der Reichsbank für den Ankauf von Schecks
auf das Ausland festgesetzten Bestimmungen.
Im Auslande zahlbare und auf die Landeswährung des Zahlungsortes
lautende Wechsel werden in der Weise gehandelt, daß von dem Kurs der
telegraphischen Auszahlung die Zinsen vom Kauftage des Wechsels bis zu
dessen Verfall, und zwar mindestens in Höhe des offiziellen Zinssatzes des
Zahlungslandes, abgezogen werden.
Zwischen Bankkunde und Bank gestaltet sich die Abrechnung wie folgt:
Am 8. Juni wird ein Wechsel auf London, lautend über £ 600.—
Per 8. August eingereicht. Bis zum 8. August sind sin London werden die Mo
nate genau, d. h. der Juni zu 30, der Juli zu 31, das Jahr zu 365 Tage gerech
net) 61 Tage -s- 3 Respekttage — 64 Tage. 500 £ ergeben also 320 Zinszahlen.
Zum Satz von 50/o ergibt das £ 4 — 7 — 8. Hinzu treten
englischer Stempel 0 — 5 — 0
Einzugsspesen 0 — 0 — 8
£ 4—13—4.
Dem Kunden werden also £ 495 — 6 — 8 Wert 8. Juni gutgeschrieben. Hat er
kein Pfund-Sterling-Konto, so kann er sich durch Verkauf den Betrag zum
Kurse für Auszahlung in Reichsmark umwandeln lassen.
Am 8. Juni wird ein Wechsel auf New Aork $ 5000.— per 8. August
zur Gutschrift eingereicht. Zu rechnen sind ss. Anm. S. 225) 61, einschließlich der
usancemäßigen 14 Tage 75 Tage, also 3750 Zinszahlen. Bei 4 °/ 0 ergeben diese
$ 41,70 Diskont. Einschließlich 0,80 Einzugsspesen gehen also $ 42,50 ab. Dem
Kunden werden $ 4957,50 per 8. Juni auf Dollar-Konto gutgeschrieben, die er
sich durch Verkauf in Reichsmark umwandeln lassen kann.
Eine besondere Behandlung erfordern die Orderschecks auf Amerika.
Nach den Bestimmungen der amerikanischen Gesetze über begebbare
Urkunden haftet der Indossant eines Schecks oder Wechsels auf Amerika für die
Echtheit der Vorgiri, und zwar noch 6 Jahre hindurch nach erfolgter Aufdeckung
einer Fälschung. Die Banken laufen daher, wenn sie einen Scheck oder Wechsel
auf Amerika zum Inkasso hereinnehmen oder diskontieren, Gefahr, daß die be
zogene amerikanische Bank sie noch 6 Jahre nach anfänglicher anstandsloser
Einlösung des Schecks oder Wechsels und wegen Verfälschung eines Giros
regreßpflichtig macht und den ausgezahlten Betrag zurückbelastet, während sich
die Banken nach deutschem Recht an den deutschen Einreicher des Schecks oder
Wechsels nicht halten können. Schecks und Wechsel auf Amerika werden daher
nur von solchen Kunden zum Einzug angenommen, die für den abgenommenen
Betrag unbedingt gut sind.
Die von der Kundschaft gewünschten Devisen geben die Banken ab in
Form von Schecks, die sie auf ausländische Banken (Korrespondenten)