Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

256 
lief) des Zinsfußes nach den von der Reichsbank für den Ankauf von Schecks 
auf das Ausland festgesetzten Bestimmungen. 
Im Auslande zahlbare und auf die Landeswährung des Zahlungsortes 
lautende Wechsel werden in der Weise gehandelt, daß von dem Kurs der 
telegraphischen Auszahlung die Zinsen vom Kauftage des Wechsels bis zu 
dessen Verfall, und zwar mindestens in Höhe des offiziellen Zinssatzes des 
Zahlungslandes, abgezogen werden. 
Zwischen Bankkunde und Bank gestaltet sich die Abrechnung wie folgt: 
Am 8. Juni wird ein Wechsel auf London, lautend über £ 600.— 
Per 8. August eingereicht. Bis zum 8. August sind sin London werden die Mo 
nate genau, d. h. der Juni zu 30, der Juli zu 31, das Jahr zu 365 Tage gerech 
net) 61 Tage -s- 3 Respekttage — 64 Tage. 500 £ ergeben also 320 Zinszahlen. 
Zum Satz von 50/o ergibt das £ 4 — 7 — 8. Hinzu treten 
englischer Stempel 0 — 5 — 0 
Einzugsspesen 0 — 0 — 8 
£ 4—13—4. 
Dem Kunden werden also £ 495 — 6 — 8 Wert 8. Juni gutgeschrieben. Hat er 
kein Pfund-Sterling-Konto, so kann er sich durch Verkauf den Betrag zum 
Kurse für Auszahlung in Reichsmark umwandeln lassen. 
Am 8. Juni wird ein Wechsel auf New Aork $ 5000.— per 8. August 
zur Gutschrift eingereicht. Zu rechnen sind ss. Anm. S. 225) 61, einschließlich der 
usancemäßigen 14 Tage 75 Tage, also 3750 Zinszahlen. Bei 4 °/ 0 ergeben diese 
$ 41,70 Diskont. Einschließlich 0,80 Einzugsspesen gehen also $ 42,50 ab. Dem 
Kunden werden $ 4957,50 per 8. Juni auf Dollar-Konto gutgeschrieben, die er 
sich durch Verkauf in Reichsmark umwandeln lassen kann. 
Eine besondere Behandlung erfordern die Orderschecks auf Amerika. 
Nach den Bestimmungen der amerikanischen Gesetze über begebbare 
Urkunden haftet der Indossant eines Schecks oder Wechsels auf Amerika für die 
Echtheit der Vorgiri, und zwar noch 6 Jahre hindurch nach erfolgter Aufdeckung 
einer Fälschung. Die Banken laufen daher, wenn sie einen Scheck oder Wechsel 
auf Amerika zum Inkasso hereinnehmen oder diskontieren, Gefahr, daß die be 
zogene amerikanische Bank sie noch 6 Jahre nach anfänglicher anstandsloser 
Einlösung des Schecks oder Wechsels und wegen Verfälschung eines Giros 
regreßpflichtig macht und den ausgezahlten Betrag zurückbelastet, während sich 
die Banken nach deutschem Recht an den deutschen Einreicher des Schecks oder 
Wechsels nicht halten können. Schecks und Wechsel auf Amerika werden daher 
nur von solchen Kunden zum Einzug angenommen, die für den abgenommenen 
Betrag unbedingt gut sind. 
Die von der Kundschaft gewünschten Devisen geben die Banken ab in 
Form von Schecks, die sie auf ausländische Banken (Korrespondenten)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.